Leitsatz:
1. Für den Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle aus § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG F. 1979 ist nach § 114 SGB X der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
2. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (hier: für den behinderungsgerechten Umbau eines Badezimmers) fallen in einen Bereich, in dem sich Zuständigkeiten der Hauptfürsorgestellen für die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben mit denen der Rehabilitationsträger für Leistungen zur Rehabilitation überschneiden und in dem die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers der Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle vorgeht (wie BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 - USK 87131).
3. Die Vorleistungsermächtigung der Hauptfürsorgestellen für Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben wird durch diejenige der Bundesanstalt für Arbeit für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG) nicht verdrängt.
Orientierungssatz:
1. (zu LS 2) Für den - bei der Gewährung von sonstigen Leistungen zur Rehabilitation - vom Rentenversicherungsrecht geforderten sachlichen Zusammenhang zwischen der Umbaumaßnahme, für die Wohnungshilfe begehrt wird, und der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes muß es ausreichen, wenn die Notwendigkeit der Umbaumaßnahme zumindest a u c h mit beruflichen Erfordernissen begründet werden kann.
2. (zu LS 3) Die in § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG im Interesse des Schwerbehindertenschutzes normierte umfassende Vorleistungsbefugnis der Hauptfürsorgestelle weist dieser ein staatliches Wächteramt gegenüber den Leistungsträgern der Rehabilitation zu. Die Hauptfürsorgestelle hat deren Entscheidungen nicht primär zu akzeptieren, sondern zu kontrollieren, um die unverzügliche Einleitung erforderlicher Rehabilitationsmaßnahmen sicherzustellen.
3. Vergleiche auch BVerwG, 1991-09-12, 5 C 8/88.
Rechtszug:
vorgehend OVG Lüneburg 1987-08-13 12 A 138/84
vorgehend VG Hannover 1984-07-03 3 VG 287/83