Leitsatz:
1. Für den Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle aus § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG F. 1979 ist nach § 114 SGB X der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
2. Die Ermächtigung der Hauptfürsorgestelle nach § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG F. 1979, vorläufig Leistungen zu erbringen, besteht auch dann, wenn der zuvor vom Schwerbehinderten angegangene Rehabilitationsträger sich nicht für unzuständig erklärt, sondern die beantragte Hilfe aus materiellrechtlichen Gründen abgelehnt hat.
3. Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben an bereits eingegliederte Behinderte (hier: zur Beschaffung eines Ersatzrollstuhls) fallen in einen Bereich, in dem sich die Zuständigkeiten der Hauptfürsorgestellen für die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben mit denen der Rehabilitationsträger für Leistungen zur Rehabilitation überschneiden und in dem die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers der Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle vorgeht (wie BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 - (USK 87131)).
4. Die Vorleistungsermächtigung der Hauptfürsorgestellen für Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben wird durch diejenige der Bundesanstalt für Arbeit für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG) nicht verdrängt.
5. Der Rehabilitationsträger kann dem Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle aus § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG F. 1979 allenfalls evidente Ermessensgründe entgegenhalten, aufgrund derer eine Ablehnung der Kannleistung in Frage gekommen wäre ( wie BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 -- 4a RJ 21/84 - SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6).
Rechtszug:
vorgehend OVG Koblenz 1989-01-19 12 A 106/88
vorgehend VG Neustadt (Weinstraße) 1988-02-09 6 K 83/86