Der im April 1989 geborene Kläger gehört seit seinem Unfall im Februar 1992 zu dem Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen nach § 39 BSHG. Die Kosten einer vierwöchigen Petö-Therapie im Jahre 1996 wurden jeweils zur Hälfte von seiner Krankenkasse und dem beklagten Sozialhilfeträger (aus Mitteln der Eingliederungshilfe) getragen. Die Kostenübernahme für eine zweite Petö-Therapie im Jahre 1997 lehnte der Beklagte ab. Die erste Instanz (VG Osnabrück) hat den Anspruch des Klägers bejaht, die Berufungsinstanz ( OVG Lüneburg) dagegen zunächst verneint. Die beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erhobene Revision führte zur Aufhebung des Urteils des OVG Lüneburg und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht ( vgl. RdLh Nr. 3/2002, S. 110 f.). Das BVerwG hatte ausgeführt, dass die Gewährung heilpädagogischer Maßnahmen durch einen Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (§ 40 Abs. 1 BSHG) nicht voraussetze, dass nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis zu erwarten sei, dass hierdurch eine drohende Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 BSHG verhütet werden könne oder die Folgen einer solchen Behinderung beseitigt oder gemildert werden könnten.
Im nach der Zurückverweisung fortgesetzten Berufungsverfahren hat der Senat den Anspruch des Klägers auf teilweise Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger bejaht.
Streitentscheidend war die Frage, ob die Petö-Therapie für den Kläger eine geeignete und neben den gewährten krankengymnastischen, logopädischen und heilpädagogischen Förderungen erforderliche Maßnahme war, um ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulbildung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats erfüllt.
Zwar sei ein sachverständiger Zeuge zu dem Ergebnis gekommen, dass der zweite Therapieblock aus sozialmedizinischer Sicht nicht erforderlich gewesen sei, weil die zu erwartenden Erfolge der Behandlung in ähnlicher Weise auch mit den anderen Therapien hätten erzielt werden können. Hierbei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Petö-Therapie verhältnismäßig hohe Ansprüche an die Zusammenarbeit des Kindes mit der Konduktorin (Therapeutin) voraussetze, diese Fähigkeit beim Kläger jedoch sehr gering sei. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige sei jedoch zu einem anderen Ergebnis gelangt und habe die Frage bejaht, ob die Therapie zu einer Milderung seiner Behinderung geführt habe. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Therapieblocks ausreichend befähigt gewesen, mit seiner Umwelt zu kommunizieren, Aufforderungen zu verstehen, umzusetzen und darauf zu reagieren. Damit sei er zu einer Zusammenarbeit mit der Konduktorin in der Lage gewesen. Die Fähigkeit und Bereitschaft des Klägers zur Mitarbeit bei der Therapie sei zudem von den Eltern, der Konduktorin selbst und auch der Lehrerin des Klägers bestätigt worden. Die Komplexität der Behinderung des Klägers habe im Übrigen zur Folge, dass bestimmte positive Effekte der Behandlung nicht prognostiziert gewesen und nachgewiesen sein müssten. Für die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme im Sinne von § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung komme es allein darauf an, dem Kläger den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu erleichtern.