Urteil
Hilfsmittel - Spezialbett - Ferienwohnung

Gericht:

BSG 3. Senat


Aktenzeichen:

3 RK 26/88


Urteil vom:

26.06.1990


Grundlage:

  • RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 182b Fassung 1981-12-22 |
  • SGB 5 § 33 Abs 1 Fassung 1988-12-20

Orientierungssatz:

1. Ein Versicherter hat Anspruch auf Ausstattung mit Hilfsmitteln, die erforderlich sind, eine körperliche Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Daneben muß ein Hilfsmittel zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des Lebens - gesunde Lebensführung, allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens, geistige Betätigung und Erweiterung des durch die Behinderung eingeschränkten Freiraumes - dienen (BSG vom 12.10.1988 - 3/8 RK 36/87 = SozR 2200 § 182b Nr 37 und BSG vom 7.3.1990 - 3 RK 15/89.

2. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens kann der Jahresurlaub gehören, der an einem anderen Ort verbracht wird. Ein behindertengerechtes Bett in der Ferienwohnung dient jedoch nicht dazu, die Verbringung eines Jahresurlaubs an einem anderen Ort erst zu ermöglichen, sondern verfolgt nur den Zweck einer bestimmten, nicht allgemeinüblichen Urlaubsverbringung. Hierbei handelt es sich nicht um die Befriedigung eines Grundbedürfnisses, sondern um eine besondere Lebensführung.

Fundstelle:

RegNr 19343 (BSG-Intern)
SozSich 1991, 94 (01)
Meso B 290/153 (OT1-2)
USK 9066 (OT1-2)
Die Leistungen 1992, 26-28 (OT1-2)

Rechtszug:

vorgehend SG Bremen 1987-01-26 S 7 Kr 30/86
vorgehend LSG Bremen 1988-06-09 L 1 Kr 6/87

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE033391418


Informationsstand: 01.03.1993