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Urteil
Berufshilfe - zeitliche Begrenzung - Zweijahresfrist - Ausnahmeregel - keine Ermessensentscheidung

Gericht:

BSG 2. Senat


Aktenzeichen:

2 RU 10/92


Urteil vom:

28.01.1993


Grundlage:

  • RVO § 567 Abs 3 S 2

Leitsatz:

1. Zur zeitlichen Begrenzung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen iS von § 567 Abs 3 S 2 RVO (Ergänzung von BSG vom 26.11. 1987 - 2 RU 2/86 = SozR 2200 § 567 Nr 4).

Orientierungssatz:

1. Eine die gesetzliche Ausnahmeregel rechtfertigende Fallgestaltung ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Verletzter, der einen Lehrberuf ausgeübt hat und zu einem anderen, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, seiner Neigung und der Schwere der Verletzungen voll entsprechenden Lehrberuf umgeschult werden kann, stattdessen ein Fachhochschulstudium wünscht.

2. Bei der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 567 Abs 3 S 2 RVO vorliegen, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um Tat- und Rechtsfagen, die der uneingeschränkten Überprüfung und der eigenen Entscheidung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen.

3. Sind konkrete berufsbildende Maßnahmen gegeben, die auch die Neigungen des Verletzten angemessen berücksichtigen, so besteht kein Anspruch mehr darüber hinaus auf die "optimale", dh den Neigungen und Wünschen des Versicherten voll entsprechende Förderung, die insoweit über den Rahmen der Eingliederung hinausginge (vgl BSG vom 26.11.1987 - 2 RU 2/86 = SozR 2200 § 567 Nr 4).

Fundstelle:

SozR 3 - 2200 § 567 Nr 2 (LT1)
RegNr 20817 (BSG-Intern)
HV-INFO 1993, 983-988 (LT1, OT1-3)
Passivzitierung

Rechtszug:

vorgehend SG Lüneburg 1991-04-25 S 2 U 109/90
vorgehend LSG Celle 1992-02-07 L 6 U 144/91

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE014973408


Informationsstand: 31.07.1993