Leitsatz:
1. Eine berufliche Umschulung, die bei ganztägigem Unterricht länger als zwei Jahre dauert, darf der Versicherungsträger nach AVG § 14a (= RVO § 1237a) nur fördern, wenn der Versicherte bei Beachtung der in dieser Vorschrift enthaltenen Richtlinien nicht durch eine bis zu zweijährige Maßnahme eingegliedert werden kann.
2. Bei der Prüfung, ob der Versicherungsträger die Förderung einer Ausbildung rechtmäßig abgelehnt hat, muß außer Betracht bleiben, daß der Versicherte diese Ausbildung bereits begonnen hat.
3. Die "bisherige Tätigkeit" iS von AVG § 14a Abs 2 S 2 (= RVO § 1237a Abs 2 S 2) ist nicht identisch mit dem bisherigen Beruf iS des AVG § 23 (= RVO § 1246); zu berücksichtigen sind insoweit die beruflichen Tätigkeiten in den letzten Jahren.
4. Beantragt der Kläger, der vom beklagten Versicherungsträger die Förderung einer Rehabilitationsmaßnahme begehrt, hilfsweise die Verurteilung der beigeladenen Bundesanstalt für Arbeit zur Gewährung von Leistungen nach den AFG §§ 41-49, so kann über den Hilfsantrag nicht nach SGG § 75 Abs 5 sachlich entschieden werden.
Rechtszug:
vorgehend SG Darmstadt 1977-07-20 S 5 An 62/76
vorgehend LSG Darmstadt 1978-12-14 L 6 An 1013/77