Orientierungssatz:
1. Wird eine Klage gegen den beklagten Versicherungsträger abgewiesen, aber ein nach SGG § 75 Abs 2 Alt 2 beigeladener Versicherungsträger gemäß SGG § 75 Abs 5 zur Leistung verurteilt, so hat das Rechtsmittelgericht - hält es den beklagten Versicherungsträger für leistungspflichtig - nicht nur die Verurteilung des Beigeladenen aufzuheben, sondern auch den beklagten Versicherungsträger zu verurteilen. Das ergibt sich aus dem Grundgedanken des SGG § 75 Abs 2 und 5, SGG § 180; eines ausdrücklichen Antrags eines Beteiligten bedarf es nicht.
2. Es gehört nicht zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, daß es sich um keine eingebrachte Behinderung handelt (vgl BSG 1977-11-30 4 RJ 23/77 = SozR 2200 § 1236 Nr 5).
3. Eine Ermessensausübung in Anlehnung an die vor Inkrafttreten des RehaAnglG beschlossenen Rahmengrundsätze als Maßnahme der Rehabilitation niemals eine Erstausbildung zu gewähren, insbesondere wenn eine bereits begonnene Ausbildung innerhalb von 2 Jahren abgebrochen wurde, verstößt gegen AVG § 14a idF des RehaAnglG.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Verneint der Versicherungsträger rechtswidrig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung und übt deswegen sein Ermessen nicht aus, so ist sein Bescheid aufzuheben. Es kann aber nur zur Neubescheidung verurteilt werden, nicht zur Leistung.
2. Auch die Vermittlung eines Arbeitsplatzes gehört zu den berufsfördernden Maßnahmen iS des AVG § 14a.