Urteil
Zum Urteilsinhalt des Rechtsmittelgerichtes, wenn die Klage gegen einen Versicherungträger abgewiesen, ein beigeladener Versicherungsträger jedoch zur Leistung verurteilt wurde

Gericht:

BSG 11. Senat


Aktenzeichen:

11 RA 70/77


Urteil vom:

14.09.1978


Grundlage:

  • AVG § 14a Abs 1 S 1 Nr 1 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 1237a Abs 1 S 1 Nr 1 Fassung 1974-08-07 |
  • SGG § 54 Abs 2 Fassung 1953-09-03 |
  • AVG § 13 Abs 1 Fassung 1974-08-07 |
  • SGG § 75 Abs 5 Fassung 1953-09-03 |
  • RVO § 1236 Abs 1 Fassung 1957-02-23 |
  • AVG § 14a Abs 1 S 1 Nr 3 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 1237a Abs 1 S 1 Nr 3 Fassung 1974-08-07 |
  • SGG § 180 Fassung 1953-09-03 |
  • SGG § 75 Abs 2 Alt 2 Fassung 1953-09-03

Orientierungssatz:

1. Wird eine Klage gegen den beklagten Versicherungsträger abgewiesen, aber ein nach SGG § 75 Abs 2 Alt 2 beigeladener Versicherungsträger gemäß SGG § 75 Abs 5 zur Leistung verurteilt, so hat das Rechtsmittelgericht - hält es den beklagten Versicherungsträger für leistungspflichtig - nicht nur die Verurteilung des Beigeladenen aufzuheben, sondern auch den beklagten Versicherungsträger zu verurteilen. Das ergibt sich aus dem Grundgedanken des SGG § 75 Abs 2 und 5, SGG § 180; eines ausdrücklichen Antrags eines Beteiligten bedarf es nicht.

2. Es gehört nicht zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, daß es sich um keine eingebrachte Behinderung handelt (vgl BSG 1977-11-30 4 RJ 23/77 = SozR 2200 § 1236 Nr 5).

3. Eine Ermessensausübung in Anlehnung an die vor Inkrafttreten des RehaAnglG beschlossenen Rahmengrundsätze als Maßnahme der Rehabilitation niemals eine Erstausbildung zu gewähren, insbesondere wenn eine bereits begonnene Ausbildung innerhalb von 2 Jahren abgebrochen wurde, verstößt gegen AVG § 14a idF des RehaAnglG.

Sonstiger Orientierungssatz:

1. Verneint der Versicherungsträger rechtswidrig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung und übt deswegen sein Ermessen nicht aus, so ist sein Bescheid aufzuheben. Es kann aber nur zur Neubescheidung verurteilt werden, nicht zur Leistung.

2. Auch die Vermittlung eines Arbeitsplatzes gehört zu den berufsfördernden Maßnahmen iS des AVG § 14a.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE000130027


Informationsstand: 01.01.1990