Urteil
Zum Prüfungsmaßstab für die Zumutbarkeit eines Umschulungsberufes

Gericht:

BSG 11. Senat


Aktenzeichen:

11 RA 279/69


Urteil vom:

22.06.1971


Grundlage:

  • RVO § 1243 Abs 2 Fassung 1957-02-23 |
  • GG Art 12 Fassung 1968-06-24 |
  • RVO § 1237 Abs 6 Fassung 1957-02-23 |
  • AVG § 14 Abs 3 S 1 Buchst b Fassung 1957-02-23 |
  • AVG § 14 Abs 6 Fassung 1957-02-23 |
  • AVG § 20 Abs 1 Fassung 1957-02-23 |
  • AVG § 20 Abs 2 Fassung 1957-02-23 |
  • RVO § 1237 Abs 3 S 1 Buchst b Fassung 1957-02-23 |
  • RVO § 1243 Abs 1 Fassung 1957-02-23

Leitsatz:

1. Nach AVG § 14 Abs 3 S 1 Buchst b ist Prüfungsmaßstab für die Zumutbarkeit eines Umschulungsberufes allein die bisherige Berufstätigkeit. Auch diese Vorschrift bezweckt, einen wesentlichen sozialen Abstieg zu verhindern. Der Berufswechsel einer Chortänzerin zur kaufmännischen Angestellten führt zu keinem wesentlichen sozialen Abstieg.

2. Eine Umschulung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherte in einem Lebensalter steht, in dem im bisherigen Beruf allgemein ein - meist zur Berufsaufgabe zwingender - "Leistungsknick" eintritt.

3. Eine Rentenversagung ist auch dann zulässig, wenn der Versicherte die nach AVG § 14 Abs 6 zur Durchführung einer Umschulungsmaßnahme erforderliche Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert. GG Art 12 wird dadurch nicht verletzt.

4. Ein triftiger Grund, die Durchführung einer Berufsförderungsmaßnahme abzulehnen, kann sich auch aus familiären Verhältnissen (Pflichten) ergeben.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE053680318


Informationsstand: 01.01.1990