Leitsatz:
1. Nach AVG § 14 Abs 3 S 1 Buchst b ist Prüfungsmaßstab für die Zumutbarkeit eines Umschulungsberufes allein die bisherige Berufstätigkeit. Auch diese Vorschrift bezweckt, einen wesentlichen sozialen Abstieg zu verhindern. Der Berufswechsel einer Chortänzerin zur kaufmännischen Angestellten führt zu keinem wesentlichen sozialen Abstieg.
2. Eine Umschulung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherte in einem Lebensalter steht, in dem im bisherigen Beruf allgemein ein - meist zur Berufsaufgabe zwingender - "Leistungsknick" eintritt.
3. Eine Rentenversagung ist auch dann zulässig, wenn der Versicherte die nach AVG § 14 Abs 6 zur Durchführung einer Umschulungsmaßnahme erforderliche Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert. GG Art 12 wird dadurch nicht verletzt.
4. Ein triftiger Grund, die Durchführung einer Berufsförderungsmaßnahme abzulehnen, kann sich auch aus familiären Verhältnissen (Pflichten) ergeben.