Leitsatz:
1. AFG § 57 Abs 1 meint als reine Kompetenznorm mit "Zuständigkeit" des Rehabilitationsträgers nicht die konkrete Verpflichtung zur Maßnahmengewährung im Einzelfall,
sondern die Zuständigkeit für Leistungen überhaupt; ist ein Rentenversicherungsträger für eine Person als Rehabilitationsträger "zuständig", dann schließt AFG § 57 Abs 1 die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen durch die Bundesanstalt für Arbeit an diese Person aus (Fortführung von BSG 1979-03-15 11 RA 36/78 = SozR 2200 § 1236 Nr 15).
2. Hat ein beigeladener Versicherungsträger als Rechtsmittelkläger allein die Aufhebung seiner Verurteilung durch die Vorinstanz beantragt, dann hat das Rechtsmittelgericht, wenn es dem Antrag stattgibt, sich zusätzlich mit der Klage gegen den beklagten Versicherungsträger nur zu befassen, wenn dies Sinn und Zweck der SGG § 75 Abs 5, § 180 gebieten, dh wenn diese Prüfung zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen erforderlich ist.