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Arbeitsplatz und Ausbildung

Entscheidungen, in denen um die Versorgung mit technischen Arbeitshilfen oder Hilfsmitteln für den Arbeits- und Ausbildungsbereich gestritten wurde.

Hilfsmittel für die berufliche Teilhabe fallen nicht in den Leistungskatalog der Krankenversicherungen, sondern sind nach dem SGB IX Aufgabe der Leistungs- und Rehabilitationsträger. Diese Arbeitsmittel sind entweder persönliche Hilfsmittel (zum Beispiel orthopädische Sicherheitsschuhe) oder technische Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Abeitsweg  und am Arbeitsplatz selbst erforderlich sind. Sofern keine Verpflichtung des Arbeitgebers für die Kostenübernahme besteht, können sie als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen oder deren Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gewährt werden, um eine dauerhafte Eingliederung zu erreichen und zu sichern.

Urteile (105)