I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
II.
Das Arbeitsgericht hat die Klage im übrigen zu recht abgewiesen. Soweit der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch über den 19.05.2006 hinaus geltend macht, ist die Klage unbegründet.
1. Die Unbegründetheit der Klage ergibt sich allerdings nicht bereits aus § 17
S. 2
TzBfG i.V.m. § 7 Halbs. 1 KSchG oder aus einem Verzicht des Klägers.
a) Der Streit darüber, ob eine auflösende Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist oder nicht, kann (auch) außerhalb der Klagefrist des § 17
S. 1
TzBfG ausgetragen werden. Um einen derartigen Streit geht es vorliegend. Die in den Absätzen 1 und 2 des MTW (jeweils) geregelte auflösende Bedingung tritt nach näherer Maßgabe des § 61
Abs. 3 MTW dann nicht ein, wenn der - nur teilweise erwerbsgeminderte - Waldarbeiter nach seinem Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. In einem derartigen Fall endet das Arbeitsverhältnis - unter den weiteren Voraussetzungen, dass der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung form- und fristgerecht beantragt und dass der Weiterbeschäftigung keine dringenden dienstlichen
bzw. betrieblichen Gründe entgegenstehen - nicht. Der Kläger, der sich eines derartigen Weiterbeschäftigungsanspruches berühmt, macht hiernach geltend, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei. Demgemäß hat das Arbeitsgericht zu recht erkannt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bereits allein wegen Versäumung der Klagefrist durch den Kläger feststeht. Die Berufungskammer folgt den diesbezüglichen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts (= Urteil
S. 9 bis 11 unter II. 1. = Bl. 78 bis 80 d.A.) und stellt dies hiermit bezugnehmend gemäß § 69
Abs. 2
ArbGG fest.
b) Auf das sich aus § 61
Abs. 3 MTW ergebende Recht, den Eintritt der auflösenden Bedingung durch ein Weiterbeschäftigungsverlangen zu verhindern, hat der Kläger nicht verzichtet. Die Beklagte hat einen derartigen Verzicht in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend dargetan. Der Kläger lässt den von der Beklagten verwandten Begriff "Verzicht" (-
bzw. die Behauptung, er habe auf einen Antrag, ihn weiter zu beschäftigen, "verzichtet" -) nicht als unstreitig gegen sich gelten. Im Hinblick auf die substantiiert bestreitende Einlassung des Klägers (im Schriftsatz vom 31.10.2006, dort
S. 2 f. - unter Ziffer III. = Bl. 58 f. d.A.) wäre es deswegen - unter den hier gegebenen besonderen Umständen - Sache der Beklagten gewesen, ihre Behauptung, der Kläger habe auf einen Weiterbeschäftigungs-)Antrag gemäß § 61
Abs. 3 MTW "verzichtet" noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zu zergliedern. Daran hat es die Beklagte fehlen lassen. Die Anforderungen an die - im Streitfall von der darlegungs- und beweispflichtigen Partei darzulegende - Bestimmtheit des Erklärungswortlauts einer bestimmten Äußerung sind von dem jeweils in Rede stehenden Rechtsgeschäft abhängig. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass ein Vertragspartner ohne (kompensatorische) Gegenleistung des anderen auf ein Recht verzichtet. An die Feststellung eines Verzichtwillens sind anerkanntermaßen strenge Anforderungen zu stellen.
Insoweit lässt sich hier aber auf der Grundlage unstreitiger Umstände das notwendige unzweideutige Verhalten, das als Aufgabe des in Frage stehenden Rechts verstanden werden könnte, nicht feststellen. Dagegen, dass der Kläger in der Besprechung vom 25.04.2006 bereits endgültig auf sein Recht aus § 61
Abs. 3 MTW verzichtet hat, spricht bereits, dass die Gesprächsteilnehmer damals - ausweislich der Besprechungsniederschrift - so verblieben sind, dass (erst noch) mit der Arbeitsagentur abgeklärt werden sollte, ob der Kläger mit Nachteilen zu rechnen hat, wenn er den Weiterbeschäftigungsantrag nicht stellt. Diese Verfahrensweise hätte aber keinen Sinne mehr gehabt, wenn der Kläger schon rechtsverbindlich und endgültig den Verzicht erklärt gehabt hätte. Deswegen ist die in der Besprechungsniederschrift vom 25.04.2006 enthaltene Formulierung (". A. . verzichtet ." Bl. 29 d.A.) - entsprechendes gilt für das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten im Prozess - so zu verstehen, dass der Kläger lediglich für die konkrete Gesprächssituation vom 25.04.2006 davon abgesehen hat, bereits damals einen Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen. Dass auch die Beklagte selbst die fragliche Erklärung des Klägers so aufgefasst hat, wird dadurch bestätigt, dass sich die Beklagte in dem Schreiben vom 03.05.2006 gerade nicht auf einen Verzicht des Klägers auf sein Recht aus § 61
Abs. 3 MTV beruft, - sondern den Kläger sogar ausdrücklich auf dieses Recht hinweist. Daraus ergibt sich eindeutig, dass - (auch) aus der Sicht eines objektiven Dritten (vom objektiven Erklärungsempfängerhorizont aus) - die Erklärung des Klägers nicht als Verzicht im Rechtssinne aufzufassen war. Damit liegt weder der Tatbestand eines einseitigen Verzichts vor - soweit überhaupt rechtlich möglich -, noch der eines Verzichtsvertrages.
2. Der (einzige) Berufungsangriff des Klägers führt nicht zum Erfolg der Berufung.
a) Zwar hat der - nur teilweise erwerbsgeminderte - Kläger mit dem Anwaltsschreiben vom 04.05.2006 form- und fristgerecht im Sinne des § 61
Abs. 3 MTW seine Weiterbeschäftigung verlangt. Dieses - der Beklagten am 04.05.2006 zugegangene - Weiterbeschäftigungsverlangen steht dem Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß § 61
Abs. 1
S. 1 MTW - und damit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - jedoch deswegen nicht entgegen, weil der Kläger nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen nicht auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.
b) Soweit es um das vom Rentenversicherungsträger festgestellte Leistungsvermögen des Klägers geht, besteht darüber -
(jedenfalls) im Anschluss an den Schriftsatz der Beklagten vom 13.09.2006, mit dem die Beklagte das diesbezügliche Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt hat, - kein Streit der Parteien. In diesem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 25.04.2006 wird das Leistungsvermögen dahingehend beschrieben, dass der Kläger noch in der Lage ist, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit übermäßig häufigem Treppensteigen 5 Stunden und mehr täglich zu verrichten. Mit dieser Maßgabe kann der Kläger folglich nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ausüben (- wovon auch der Kläger auf
S. 2 der Klageschrift, dort unter Ziffer 3. = Bl. 2 d.A., ausgeht). Dem entspricht aber das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes, den der Kläger zuletzt bei der Beklagten inne gehabt hat, nicht. Die Beklagte hat den Kläger unstreitig als Waldarbeiter/ Forstwirt (der Lohngruppe 5a/8 MTW) beschäftigt. Die Arbeit eines (derartigen) Forstwirtes beschreibt die Beklagte auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 13.09.2006 (= Bl. 42 d.A.) dahingehend, dass die Arbeit eines Forstwirts anerkannte Schwerstarbeit - geprägt durch Heben, Tragen und Bücken - sei. Die dortigen Ausführungen der Beklagten, - auch die, wonach die Waldarbeit auch in Hanglagen zu verrichten ist, wo aufgrund erhöhter Rutsch- und Stolpergefahr ein sicherer Stand erforderlich ist -, hat der Kläger weder erstinstanzlich, noch im Berufungsverfahren bestritten.
Die eben zitierten Ausführungen der Beklagten zum Arbeitsplatz eines Forstwirtes, - wie ihn der Kläger inne gehabt hat -, sind deswegen als unstreitig anzusehen (§ 138
Abs. 3
ZPO). Vergleicht man das Anforderungsprofil eines derartigen Arbeitsplatzes mit den Tätigkeiten, die der Kläger seiner Einschätzung nach noch im Bereich der Waldarbeit verrichten kann ( - ". beispielsweise Waldwege anzulegen, zu pflegen und instandzuhalten, die Bekämpfung von Unkraut und Schädlingen auf ebenen und sauber geräumten Flächen zu erledigen, Feinschneidearbeiten durchzuführen, das Waldgelände und Wildgehege zu kontrollieren einschließlich Zaun- und Gatterbau, Hölzer manuell zu zerlegen und zu sortieren [Messungen und Klassifizierungen] sowie Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen zu reinigen und zu warten") so ergibt es sich, dass ein Arbeitsplatz, auf dem die vom Kläger noch für möglich erachteten Tätigkeiten anfallen, kein Forstwirt-Arbeitsplatz mehr ist, wie ihn der Kläger zuletzt inne gehabt hat und wie er von der Beklagten eingerichtet war. Unter einem "Arbeitsplatz" im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne ist die Gesamtheit des dem Arbeitnehmer im Betrieb zugewiesenen Tätigkeitsbereichs zu verstehen (
vgl. Edenfeld, NZA 2006, 126). Wenn die Tarifvertragsparteien - so wie hier in § 61
Abs. 3 MTW - in einer Tarifnorm einen bestimmten Begriff (hier: "Arbeitsplatz") verwenden, dann ist allgemeinen Auslegungsgrundsätzen entsprechend davon auszugehen, dass sie diesen Begriff in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung verstehen.
c) Zwar stehen gewisse Veränderungen der auf einem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten der Annahme einer Weiterbeschäftigung auf dem "bisherigen Arbeitsplatz" nicht unbedingt entgegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich die überwiegend auszuübende Tätigkeit
bzw. die Tätigkeit, die dem bisherigen Arbeitsplatz sein Gepräge gegeben hat, verändert. Ist letzteres - wie hier - der Fall, erfolgt die Beschäftigung eben nicht mehr auf dem "bisherigen Arbeitsplatz", sondern auf einem "anderen Arbeitsplatz". Als Hauptteil der Arbeit, die auf dem bisherigen Arbeitsplatz des Klägers angefallen ist, hat die Beklagte Holzerntearbeiten
bzw. das Baumfällen genannt (
S. 2 des Schriftsat zes vom 13.09.2006 und
S. 4 des Schriftsatzes vom 24.07.2007, Bl. 42 und 107 d.A.). Dieses Anforderungsprofil des bisherigen Arbeitsplatzes des Klägers ist unstreitig. Unstreitig ist weiter, dass der Kläger - nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen - lediglich noch dem Anforderungsprofil eines Arbeitsplatzes genügen kann, auf dem Holzerntearbeiten wie das Baumfällen und wie die Arbeit in Hanganlagen nicht mehr anfallen (
vgl. dazu die Vorstellungen die der Kläger auf
S. 3 der Klageschrift in Bezug auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten entwickelt, - u.a.: Erledigung von Arbeiten "aus ebenen und sauber geräumten Flächen"; beachte dazu weiter die Definitionen der "leichten bis mittelschweren Arbeit" sowie der "mittelschweren" und "schweren" Arbeit, wie sie in den "Hinweisen zur Begutachtung" September 2001 ["Das ärztliche Gutachten für die Rentenversicherung"], Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, dort
S. 49, enthalten sind -).
d) Demgemäß ist festzustellen, dass die Beklagte den Kläger auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigen kann. Soweit die Tätigkeiten, die der Kläger nach seiner Einschätzung noch im Bereich der Waldarbeit ausüben kann, hiernach auf einem anderen Arbeitsplatz anfallen, wäre dieser zwar für den Kläger geeignet, - auf einem derartigen geeigneten Arbeitsplatz kann der Kläger die Weiterbeschäftigung jedoch deswegen nicht mit Erfolg verlangen, weil es insoweit an einem ( entsprechend eingerichteten) freien Arbeitsplatz fehlt. Über einen derartigen, bereits eingerichteten Arbeitsplatz, auf dem Tätigkeiten anfallen, wie sie der Kläger auf Seite 3 - oben - der Klageschrift beschreibt, verfügt die Beklagte nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Beklagten nicht.
e) Soweit der Kläger die Beklagte für verpflichtet hält, eigens für ihn - durch Umorganisation - einen derartigen geeigneten Arbeitsplatz einzurichten, ergibt sich aus der Tarifnorm eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht. Insoweit stellt § 61
Abs. 3 MTW gerade nicht allgemein auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten ab, sondern setzt - wie die Tarifnorm
bzw. deren Auslegung ergibt - das Vorhandensein eines (bereits eingerichteten) freien Arbeitsplatzes voraus. Insoweit unterscheidet sich die hier durch § 61
Abs. 3 MTW gestaltete Rechtslage von der Rechtslage, wie sie sich etwa im Rahmen des
§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG oder des § 626
Abs. 1
BGB im Kündigungsrecht bei der Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten darstellen kann. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung verpflichtet sein, den Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt die geschuldete Arbeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr erbringen kann, nicht nur auf einem anderen freien leidensgerechten Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, sondern auch auf einem solchen, der erst durch Ausübung des Direktionsrechts frei gemacht werden kann. In ähnlicher Weise sind (auch) an die Bemühungen des Arbeitgebers, für den zur (außerordentlichen) Kündigung anstehenden ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine andere Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, erhebliche Anforderungen zu stellen. Je nach Lage des Falles kann dann insbesondere auch zu prüfen sein, ob der Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht durch organisatorische Maßnahmen (wie Änderung des Arbeitsablaufs und Umverteilung der Aufgaben) begegnet werden kann. Bei der außerordentlichen Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber also mit allen zumutbaren Mitteln eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses versuchen. Um einen derartigen oder damit vergleichbaren Fall geht es vorliegend jedoch nicht. Im Kündigungsrecht kann das ultima- ratio-Prinzip im Einzelfall zur Folge haben, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder sonst unwirksam ist, weil es der Arbeitgeber unterlassen hat, durch Organisationsmaßnahmen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu schaffen. Diese Pflicht besteht jedoch im Rahmen der verfahrensgegenständlichen tariflichen Beendigungsnorm nicht (
vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen:
BAG v. 09.08.2000 -
7 AZR 749/98 -;
LAG Sachsen v. 21.07.2006 - 2 Sa 818/05 -;
LAG Niedersachsen v. 01.12.2000 - 12 Sa 1849/95 -).
3. Da der Kläger hiernach nicht im Sinne des § 61
Abs. 3 MTW weiterbeschäftigt werden kann, hat das Arbeitsverhältnis - wie vom Arbeitsgericht festgestellt - geendet. Gegen die übrigen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Arbeitsgerichts richtet sich kein Berufungsangriff des Klägers, so dass auch im übrigen auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen werden kann. Ergänzend festzustellen ist, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger neben der gesetzlichen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Dafür spricht, dass die Beklagte dem Kläger ein entsprechendes "Antragsformular auf Betriebsrente bei der ZVK" anlässlich des Gesprächs vom 25.04.2006 ausgehändigt hat, - wie es am Ende der Besprechungsniederschrift (dort
S. 2 = Bl. 29 d.A.) heißt. Dafür sprechen weiter die Unterlagen, die die Beklagte im Berufungsverhandlungstermin zur Gerichtsakte (Hülle Bl. 109 d.A.) gereicht hat, sowie der Umstand, dass der anwaltlich vertretene Kläger, der die Tarifnorm des § 61 MTW kennt, nicht geltend gemacht hat, er erhalte keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1
ZPO. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung.
Darauf beruht die Zulassung der Revision (§ 72
Abs. 2
Nr. 1
ArbGG).