Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.04.2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (
SGB IX).
Der 1970 geborene Kläger ist blind. Er bezieht eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die zuständige Pflegekasse hat beim Kläger den Pflegegrad 3 aufgrund des Gutachtens vom 17.03.2014 festgestellt.
Das damals zuständige Versorgungsamt S1 hatte mit Bescheid vom 20.03.2002 zuletzt beim Kläger seit dem 20.06.2001 einen Grad der Behinderung (
GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, RF und Bl anerkannt. Dieser Feststellung lag ein augenärztliches Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Versorgungsamtes S1 vom 14.02.2002 zugrunde, welches als Diagnosen eine Myopie, einen Astigmatismus, eine Retinopathia pigmentosa beiderseits, eine Opticusatrophie beiderseits, eine konzentrische Gesichtsfeldeinengung (minimaler Gesichtsfeldrest beiderseits, Röhrengesichtsfeld) sowie einen beginnenden Cataract beiderseits aufführte.
Am 31.08.2023 stellte der mittlerweile nach E1 verzogene Kläger beim Landratsamt K1 (LRA) einen Antrag auf Feststellung des Merkzeichens aG und reichte ärztliche Befundberichte sowie eine Lieferungsbestätigung über einen Leichtgewichtrollstuhl des Sanitätshauses S2 vom 04.03.2020 ein.
Das LRA zog ärztliche Befundberichte der H1 und D1, des G1, des E2 sowie der R1 bei. D2 bewertete die geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 07.05.2024 wie folgt:
- Einzel-GdB 100 für Blindheit,
- Einzel-GdB 30 für eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung,
- Einzel-GdB 20 für ein chronisches Kontaktekzem, Neurodermitis,
- Einzel-GdB 10 für eine Funktionsbehinderung beider Schultergelenke.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG seien nicht gegeben. Von den Ärzten werde ein klares Gangbild beschrieben.
Mit Bescheid vom 13.08.2024 lehnte das LRA den Antrag auf Feststellung des gesundheitlichen Merkmals aG ab, da die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.08.2024 Widerspruch. Er leide an erheblichen Störungen des Bewegungsapparates, die seine Fortbewegung erheblich beeinträchtigten. Der Kläger reichte unter anderem einen Befundbericht des F1 vom 26.07.2024 mit den Diagnosen sensomotorische Polyneuropathie unklarer Ursache sowie Depression ein.
Das LRA holte eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme ein. G2 führte am 17.10.2024 aus, dass der Kläger mit Begleitperson gehfähig sei. Eine Fortbewegung unter großer Anstrengung vom ersten Schritt an treffe für den Kläger nicht zu. Die mobilitätsbezogenen Behinderungen aufgrund der orthopädischen, dermatologischen und neurologischen Erkrankungen von Wirbelsäule und unteren Extremitäten entsprächen
ca. einem
GdB 50. Blindheit sei explizit keine Voraussetzung für das Merkzeichen aG. Der Tenor sei jedoch um eine Polyneuropathie zu erweitern. Die geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen seien daher wie folgt zu bewerten:
- Einzel-GdB 100 für Blindheit,
- Einzel-GdB 30 für eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenverformung,
- Einzel-GdB 30 für eine Polyneuropathie,
- Einzel-GdB 20 für ein chronisches Kontaktekzem, Neurodermitis,
- Einzel-GdB 10 für eine Funktionsbehinderung beider Schultergelenke.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2024 zurück. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liege vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen könnten. Hierzu zählten insbesondere schwerbehinderte Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen seien. Die Auswertung der ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass der Kläger nicht dem vorstehend aufgeführten Personenkreis zugeordnet werden könne. Denn nach dem Bericht von D1 sei er mit Begleitung weitgehend mobil. Nach dem Bericht von G1 liege ein unsicheres, ansonsten hinkfreies Gangbild vor, und nach dem Bericht von F1 sei eine Gehstrecke von
ca. 100 Meter möglich. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung, die einen
GdB von mindestens 80 bedinge, bestehe durch die vorliegende Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und der Fortbewegung aufgrund orthopädischer, dermatologischer und neurologischer Behinderungen der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten nicht. Blindheit hingegen stelle keine Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens aG dar. Dem Umstand, dass der Kläger blind sei, werde bei der Feststellung eines
GdB von 100 sowie der Zuerkennung der Merkzeichen G, B, RF, H und Bl Rechnung getragen. Abschließend sei festzustellen, dass die beim Kläger vorliegenden Funktionsstörungen nicht dazu führten, dass er sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs bewegen könne oder aus medizinischen Gründen auch für sehr kurze Entfernungen auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 05.11.2024 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG seien in seiner Person mehrfach erfüllt. Er sei hilflos und mit Pflegegrad 4 schwer pflegebedürftig. Er könne sich außerhalb seines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum dauernd und von Anfang an nur mit fremder Hilfe fortbewegen. Der vollständige Verlust der Gehfähigkeit sei nicht erforderlich. Er leide zudem an einer Orientierungsschwäche als die Mobilität einschränkendem Faktor. Gleiches gelte für eine bei ihm vorliegende Sturzgefahr. Seine Orientierungsschwäche könne durch Hilfsmittel wie
z.B. einen Blindenstock nicht ausgeglichen werden. Wegen seiner Behinderungen könne er sein motorisches Potenzial nur in vertrauter Umgebung ausschöpfen. In unbekannter Umgebung könne er sich nicht frei bewegen. Der Kläger hat unter anderem einen Bescheid der Pflegeversicherung vom 30.10.2024 über die Gewährung von Pflegegeld nach dem Pflegegrad 4 ab dem 01.09.2024 vorgelegt.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung vorgetragen, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG beim Kläger nicht vorlägen, da die Annahme einer Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden dürfe. Dem vorliegenden Hilfebedarf werde durch die Zuerkennung der Merkzeichen H oder B bereits Rechnung getragen.
Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen.
Der F1 hat mit Schreiben vom 13.01.2025 angegeben, dass er den Kläger bei den zweimaligen Behandlungen nicht im Hinblick auf die Gehfähigkeit untersucht habe und es sich hierbei um eine gutachterliche Frage handele.
Der G1 hat mit Schreiben vom 18.01.2025 mitgeteilt, die Einschränkungen und Unsicherheit beim Gehen seien am ehesten durch die Blindheit bedingt. Laut dem Kläger sei ihm eine Gehstrecke von 100 m möglich.
Der A1 hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 13.01.2025 eine Gehstrecke von 100 m beschrieben. Der Kläger benötige dauerhaft Unterstützung, wenn er sich außerhalb seines Fahrzeuges bewege.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.02.2025 eine Ausnahmegenehmigung des LRA K1, Amt für Straßenverkehr, zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung vom 26.11.2024 vorgelegt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.04.2025 abgewiesen. Zwar gehöre der Kläger unstreitig zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen im Sinne des
§ 2 Abs. 2 SGB IX, da bei ihm ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliege und er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des
SGB IX habe, doch zähle er nicht zum Personenkreis des Teil D Ziffer 3 b
VG. Die beim Kläger vorliegende Blindheit stelle keine gesundheitliche Beeinträchtigung dar, die zur Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG führe. Nach Teil D Ziffer 3 c
VG dürfe die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Das SG folge der Auffassung des
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19.06.2001 –
L 6 SB 32/01, juris Rn. 24, 25), wonach es nicht ausreiche, dass behinderte Personen zum Beispiel auf Grund eines gestörten Orientierungsvermögens ein gewünschtes Ziel nicht alleine erreichen könnten. Selbst blinde Menschen erhielten danach nicht den Nachteilsausgleich aG.
Dies werde auch durch die Systematik der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bestätigt. Nach Teil D Ziffer 2 c
VG sei die Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B) unter anderem anzunehmen bei Blinden und Sehbehinderten. Während diese Personengruppe somit im Zusammenhang mit dem Merkzeichen B (dessen Voraussetzungen im Fall des Klägers festgestellt wurden), ausdrücklich benannt wurde, seien diese Gesundheitsstörungen in Teil D Ziffer 3
VG für außergewöhnliche Gehbehinderungen nicht als maßgeblich aufgeführt worden. Hieraus sei der Schluss zu ziehen, dass sehbehinderte Menschen zwar eine Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B) hätten, nicht jedoch dem ausdrücklich benannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten gleichzustellen seien. Ansonsten hätte der Verordnungsgeber Blindheit und Sehbehinderungen nicht nur in Teil D Ziffer 2 c
VG sondern auch in der Ziffer 3 aufgeführt.
Dass der Kläger sich wegen der Schwere seines Leidens nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen könne, wie die in Teil D Ziffer 3 b
VG beschriebenen Personen, sei nicht gegeben. Zum einen bedingten die beim Kläger vorliegenden mobilitätsbezogenen Funktionsbeeinträchtigungen lediglich etwa einen
GdB von 50. Zum anderen beschrieben die behandelnden Ärzte eine dem Kläger mögliche Gehstrecke von
ca. 100 m. Demnach sei der Kläger nicht quasi vom ersten Schritt an und dauerhaft mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung angewiesen. Ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot (
Art. 3
GG) liege bereits deshalb nicht vor, weil nicht Gleiches ungleich behandelt werde. Der Kläger sei nicht mit dem in Teil D Ziffer 3 b
VG beschriebenen Personenkreis zu vergleichen. Es lägen unterschiedliche Sachverhalte vor.
Der Kläger hat gegen das ihm am 25.04.2025 zugestellte Urteil am 02.05.2025 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (
LSG) eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Urteil des SG verletze diskriminiere ihn wegen seiner Behinderung und behandele ihn in seiner Teilhabe ungleich, so dass eine Verletzung von
Art. 3
GG vorliege. § 6
Abs. 1
Nr. 14 StVG als auch die Verwaltungsvorschrift zu § 46
Abs. 1 Satz 1
Nr. 11 StVO führten ausdrücklich als berechtigte Personen Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde auf. Der blinde Kläger sei daher kraft Gesetzes mit diesem Personenkreis gleichgestellt. Gleiches gelte für die Pflegeversicherung sowie das Krankenversicherungsrecht.
Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.04.2025 und den Bescheid vom 13.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Berichterstatterin hat mit Verfügung vom 24.06.2025 R2 mit der Erstellung eines augenfachärztlichen Gutachtens aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers beauftragt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 07.07.2025 vorgetragen, dass er zur Anreise zur Begutachtung einen Krankentransport benötige.
Die Berichterstatterin hat dem Kläger mit Schreiben vom 09.07.2025 die An- und Rückfahrt zur Begutachtung mit einem Taxi gestattet.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 23.07.2025 mitgeteilt, dass er eine Entscheidung nach Aktenlage wünsche. Die Berichterstatterin habe dem Kläger mit Verfügung vom 09.07.2025 eine Beförderung mit dem Taxi zur Begutachtung bewilligt und damit die materiellen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG bereits bejaht. Gemäß § 291
ZPO bedürften jedoch offenkundige Tatsachen keiner Beweisaufnahme und seien vom Gericht ohne weiteres als wahr zu unterstellen. Der Kläger sehe den durch das Gericht von Amts wegen veranlassten Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht mittels medizinischer Begutachtung durch vorbefasste Sachverständige und das „gerichtsverfassungswidrige Missachten“ seiner Menschenrechte allein zwecks Beantwortung offenkundiger
bzw. dem Gericht ohnehin aus seiner Tätigkeit bekannter Beweisfragen als unverhältnismäßig und nicht zumutbar an. Wegen diesen Umständen sei dem Gericht selbst eine eventuelle Beweisvereitelung zuzurechnen und die in der Rechtsprechung des
BSG entwickelten Grundsätze zu Beweiserleichterungen zulasten dessen zu beachten, der den Beweis vereitelt hat.
Die Berichterstatterin hat mit Verfügung vom 12.08.2025 den Gutachtensauftrag aufgehoben.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Die nach § 151
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124
Abs. 2
SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß § 143
SGG statthaft und zulässig.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 13.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens aG. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54
Abs. 1 Satz 1, § 56
SGG) statthaft. Maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 17.10.2025 (ständige Rechtsprechung,
vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1988 – 2 RU 83/87 – juris, Rn. 17;
BSG, Beschluss vom 09.12.2018 – B 9 SB 48/19 B – juris, Rn. 8).
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ist
§ 152 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 229 Abs. 3 SGB IX jeweils in der Normfassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I
S. 3234, 3303). Zu den Nachteilsausgleichen im Sinne des § 152
Abs. 4
SGB IX gehört, dass ein schwerbehinderter Mensch, der außergewöhnlich gehbehindert ist und in dessen Ausweis das Merkzeichen aG eingetragen ist (
vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV), insbesondere Anspruch auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen (
vgl. § 45
Abs. 1b Satz 1
Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung) oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a
Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002) hat.
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht (§ 229
Abs. 3 Satz 1
SGB IX). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (§ 229
Abs. 3 Satz 2
SGB IX). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (§ 229
Abs. 3 Satz 3
SGB IX). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (§ 229
Abs. 3 Satz 4
SGB IX). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter § 229
Abs. 3 Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (§ 229
Abs. 3 Satz 5
SGB IX).
Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung
i.S.d. § 229
Abs. 3 Satz 2
SGB IX ist anhand der beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufindenden Umgebungsverhältnisse zu bestimmen (
BSG, Urteil vom 09.03.2023 –
B 9 SB 1/22 R – juris, Rn. 18, dazu auch im Folgenden). Diese umfassen insbesondere den öffentlichen Verkehrsraum mit all seinen potentiell mobilitätsbeschränkenden Widrigkeiten, wie
z.B. Bordsteinkanten, abfallenden oder ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten (
BSG, a.a.O.). Die Fähigkeit, ausschließlich in einer idealen Umgebung ohne Unebenheiten zu gehen, steht der Annahme einer solchen Beeinträchtigung nicht entgegen (
BSG, a.a.O.). Wer sich praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen kann, erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (
BSG, a.a.O., Rn. 25,
m.w.N.). Der Betroffene muss jedoch aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sein (
BSG, a.a.O., Rn. 28 f.,
m.w.N.). Die Vorschrift des § 229
Abs. 3
SGB IX ist nach Sinn und Zweck der Norm eng auszulegen, weil Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig vermehrbar ist und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssen (
BSG, a.a.O., Rn. 24).
In Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall erfüllt der Kläger nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat die Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht, da die Voraussetzungen einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung
i.S.d. § 229
Abs. 3 Satz 2
SGB IX nicht nachgewiesen sind und somit kein Anspruch des insoweit beweispflichtigen Klägers besteht.
Entgegen der Ansicht des Klägers haben schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen Bl nicht automatisch Anspruch auf das Merkzeichen aG (
vgl. hierzu auch
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2001 –
L 6 SB 32/01 –, juris Rn. 24). Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG sind unabhängig von der Blindheit und erfordern die Feststellung einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung im konkreten Fall. Das Merkzeichen aG wird somit nicht allein aufgrund einer Blindheit zuerkannt, sondern nur, wenn zusätzlich eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt, die den genannten Kriterien entspricht. Das Merkzeichen Bl hingegen wird ausschließlich aufgrund von Sehbeeinträchtigungen vergeben und ist unabhängig von der Gehfähigkeit. Es gibt keine automatische Verbindung zwischen den beiden Merkzeichen, da sie unterschiedliche gesundheitliche Einschränkungen adressieren. Es müssen somit zusätzliche gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die die Gehfähigkeit in einem außergewöhnlichen Maße beeinträchtigen.
Eine automatische Zuerkennung des Merkzeichens aG für schwerbehinderte Menschen, bei welchen bereits das Merkzeichen Bl festgestellt ist, ergibt sich auch nicht, wie das SG bereits zutreffend ausführt, aus den
VG, da der Verordnungsgeber im Unterschied zum Merkzeichen B Blindheit und Sehbehinderungen nicht in den
VG Teil D Ziffer 3 aufgeführt hat. Auch die Tatsache, dass Blinde ebenso wie außergewöhnlich Gehbehinderte zum Kreis der Berechtigten bei der Inanspruchnahme von Parkvorrechten nach § 6
Abs. 1
Nr. 15 a) StVG i.d.F. v. 12.07.2024
i.V.m. § 46
Abs. 1 Satz 1
Nr. 11 StVO gehören, zeigt, dass Blindheit nicht mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung gleichzusetzen ist (
vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2001 – L 6 SB 32/01 –, juris Rn. 24 f.). Das
BSG hat bereits im Urteil vom 06.11.1985 (
vgl. BSG, Urteil vom 06.11.1985 –
9a RVs 7/83 –, juris Rn. 14) klargestellt, dass auf die Behinderung beim Gehen abzustellen ist und dass sich auch aus den Ausnahmegenehmigungen nach der StVO nichts anderes ergibt. Ein allgemeiner Grundgedanke, dass nicht nur eine tatsächliche Gehbehinderung außergewöhnlicher Art für das Merkzeichen aG Voraussetzung sein kann, kommt nach der Rechtsprechung des
BSG in dieser Ausnahmevorschrift für Blinde nicht zum Ausdruck. Das
BSG führt des Weiteren an, dass, wenn der Gesetzgeber weitere Ausnahmen beabsichtigt hätte, er diese im Einzelnen aufgeführt hätte. Dies habe er nicht getan, so dass sich aus den straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmevorschriften keine Folgewirkung für die Voraussetzungen des Merkzeichens aG ergebe (
vgl. BSG, a.a.O., Rn. 14). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung vollinhaltlich an.
Das
BSG hat nachfolgend im Urteil vom 24.10.2019 ausgeführt, dass das Schwerbehindertenrecht zum Ausgleich der verschiedenen Behinderungen eine Vielzahl von Nachteilsausgleichen enthält, um eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe
i.S.d. §§ 1, 2
Abs. 1
SGB IX durch unterschiedliche staatliche Vergünstigungen zu fördern (
vgl. BSG, Urteil vom 24.10.2019 –
B 9 SB 1/18 R –, juris Rn. 18
ff.). Insofern gebietet auch die Einheit der Rechtsordnung nach
Art. 3
Abs. 1
i.V.m. Art. 20
Abs. 3
GG keine Deckungsgleichheit, solange verschiedene Rechtsgebiete vom Normgeber nicht zu wertungswidersprüchlich ausdifferenziert werden. Unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Bereichen tangieren dagegen solange nicht die Einheit der Rechtsordnung, wie der Normgeber mit den abweichenden Regelungen der Eigenart der verschiedenen Regelungsbereiche Rechnung trägt (
vgl. hierzu
BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969 – 1 BvR 457/66 –, juris Rn. 20 ff; Felix, Einheit der Rechtsordnung, 1998, S 399 f). Soweit der Begriff der Blindheit nach Teil A
Nr. 6 Buchst a) bis c) von dem weiteren Verständnis von Blindheit in den Landesblindengeldgesetzen oder bei der Blindenhilfe nach
§ 72 Abs 1 und 5
SGB XII abweicht, beruht die mangelnde Deckungsgleichheit - unbeschadet der verschiedenen Gesetzgebungskompetenzen (
vgl. BSG, Urteil vom 14.06.2018 –
B 9 BL 1/17 R –, juris Rn. 15
m.w.N.) - auf einer anderen Aufgabenstellung und Zielsetzung als im Schwerbehindertenrecht und der dort zur Verfügung stehenden Bandbreite von Nachteilsausgleichen. Der Nachweis von Blindheit nach den Landesblindengesetzen und der Blindenhilfe entbindet danach die für die Leistungen zuständigen Behörden im Fall einer fehlenden
bzw. abgelehnten Statusentscheidung nicht ohne Weiteres von ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20
SGB X (
vgl. BSG, a.a.O., Rn. 21). Somit bedarf die Feststellung des Merkzeichens aG auch bei Blinden der Prüfung des Vorliegens einer Feststellung einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung im konkreten Fall durch Ermittlungen von Amts wegen. Die vom Kläger beklagte Diskriminierung und Verletzung von
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG liegt nicht vor, da es sich bei den Merkzeichen aG und Bl um unterschiedliche Regelungsbereiche handelt und kein Wertungswiderspruch vorliegt.
Soweit der Kläger anführt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Merkzeichens aG auch der Pflegegrad sowie die Vorschriften über die Krankenbeförderung nach
§ 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SGB V zu berücksichtigen seien und sich bereits aus der ihm nach diesen Vorschriften zuerkannten Berechtigungen auch ein Anspruch auf das Merkzeichen aG ergebe, verkennt er, dass den Vorschriften des
SGB XI sowie des
SGB V kein Regelungsgehalt bezüglich des Merkzeichens aG zukommt. Aus der Genehmigungsfiktion des § 60
Abs. 1 Satz 5
Nr. 1 und
Nr. 2
SGB V folgt daher keine anderweitige Bewertung des vorliegenden Sachverhalts. Insoweit sind die unterschiedlichen Maßstäbe im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
bzw. der sozialen Pflegeversicherung und dem Schwerbehindertenrecht zu beachten. Während das System der gesetzlichen Krankenversicherung primär der Linderung bestehender Gesundheitsstörungen und das System der sozialen Pflegeversicherung der Deckung eines in verschiedenen Modulen abschließend bestimmten Pflegebedarfs dienen soll, ist das Teilhaberecht auf einen Nachteilsausgleich im gesamten täglichen Leben gerichtet und daher an anderen Maßstäben orientiert (
vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 25.04.2023 – L 3 SB 27/21 –, juris Rn. 54).
Ein Feststellungsanspruch für das Merkzeichen aG lässt sich auch nicht aus dem Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (
UN-
BRK) herleiten (
vgl. hierzu
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2012 –
L 7 SB 29/10 –, juris Rn. 43). Auch wenn die
UN-
BRK den Rang eines einfachen Bundesgesetzes erhalten hat, kann sich hieraus ein Leistungsanspruch erst ableiten, wenn die Auslegung dieses Gesetzes geeignet und hinreichend bestimmt ist, um eine derart individuelle, rechtliche Wirkung für den Einzelfall zu entfalten (
vgl. grundlegend
BSG, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R –, juris
m.w.N.). Soweit die
UN-
BRK in
Art. 20 die Vertragsstaaten verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen die persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, bedarf diese Absichtserklärung jeweils der Umsetzung durch den Gesetzgeber. Der
UN-
BRK sind bezogen auf Parkerleichterungen für Behinderte keine unmittelbaren Leistungsansprüche zu entnehmen (im Gegensatz
z.B. Art. 30
Abs. 4
UN-
BRK). Hierfür fehlt es an einer bestimmbaren Aufzählung von konkreten und verpflichtenden Einzelmaßnahmen. Derartige Leistungsansprüche sollten vielmehr dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleiben, dem in diesem Zusammenhang ein erheblicher Gestaltungsspielraum verblieben ist.
Die danach erforderliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, welche sich nachteilig auf das Gehvermögen auswirkt (
vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R –, juris Rn. 35
ff.), lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts feststellen.
Grundsätzlich hat das Gericht den Sachverhalt nach § 103
SGG von Amts wegen zu ermitteln. Der Kläger hat jedoch mit Schreiben vom 23.07.2025 mitgeteilt, dass er die vom Gericht angeordnete Begutachtung bei R2 für unzumutbar erachtet und daher eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Der Kläger steht daher nicht für eine Begutachtung zur Verfügung. Eine solche Begutachtung ist jedoch dem Kläger zumutbar. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Grundsätzen (
vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum
SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 14a) des § 65
Abs. 1
Nr. 2 und
Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (
SGB I) besteht eine Mitwirkungspflicht des Klägers nur dann nicht, wenn ihm ihre Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden
bzw. wenn bei Untersuchungen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Der pauschale Verweis auf einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Begutachtung reicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit und Entbehrlichkeit der Mitwirkung des Klägers gemäß § 65
Abs. 2
SGB I nicht aus (
vgl. hierzu
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2025 – L 10 R 3159/21 –, juris Rn 34). Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung nicht um eine offenkundige Tatsache, welche nach § 291
ZPO keiner Beweisaufnahme bedarf und vom Gericht ohne Weiteres als wahr zu unterstellen ist (
vgl. hierzu Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 291
ZPO Rn. 1
ff.), sondern eine nach der Rechtsprechung des
BSG durch Amtsermittlung und erforderlichenfalls Einholung von Sachverständigengutachten festzustellende Tatsache (
vgl. hierzu
BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R –, juris Rn. 32
ff.; Hessisches
LSG, Urteil vom 28.01.2025 – L 3 SB 1/19 –, juris Rn. 158). Dass dem Kläger für die Fahrt zur Begutachtung und zu seinem Wohnort zurück per Taxi von der Berichterstatterin gestattet wurde, dient allein der Durchführung der Begutachtung und beinhaltet keinerlei Rechtswirkungen auf den streitigen Sachverhalt.
Ausgehend von dem feststellbaren (medizinischen) Sachverhalt kann der Senat eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Nach dem Pflegegutachten vom 17.03.2014 zeigte der Kläger mit personeller Hilfe ein ausreichend sicheres, aber kleinschrittiges und sehr verlangsamtes Gangbild. Der H1 teilte in seinem Befundbericht vom 07.12.2023 eine Gangunsicherheit mit. Der Kläger muss beim Gehen gestützt werden. Er ist jedoch mit einer Begleitperson weitgehend mobil. Dies stellt der Senat mit dem Befundbericht des H1 vom 07.12.2023 fest. Im Bericht vom 15.12.2022 führt H1 ein unsicheres, jedoch hinkend freies Gangbild auf. Der G1 hat im Befundbericht vom 08.08.2024 angegeben, dass der Kläger mit Begleitperson erschienen sei. Das Gangbild des Klägers wirkt unsicher, ansonsten hinkfrei. Hiervon ist der Senat aufgrund des Befundberichts des G1 vom 08.08.2024 überzeugt. G2 kommt in seiner versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom 17.10.2024 schlüssig zum Ergebnis, dass eine Gehfähigkeit bis 100 m vorliegt und der Kläger sich nicht vom ersten Schritt an nur unter großer Anstrengung fortbewegen kann. Aus den im Verwaltungsverfahren beigezogenen Befundberichten lässt sich somit eine außergewöhnliche Gehbehinderung nach den dargelegten Maßstäben nicht zweifelsfrei feststellen. Auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Befundberichte enthalten keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung des Merkzeichens aG. Der F1 hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 13.01.2025 gegenüber dem SG ausgeführt, dass die wesentliche Beeinträchtigung aus der schweren Sehbehinderung resultiert. G1 hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 18.01.2025 eine Wegstrecke nach Angaben des Klägers von
ca. 100 m mitgeteilt. Die Einschränkungen und die Unsicherheit beim Gehen sei am ehesten durch die Blindheit bedingt. Der D1 hat mit Schreiben vom 04.02.2025 angegeben, dass infolge der Gangunsicherheit und Blindheit ein Rollstuhl verordnet worden sei. Die Gehstrecke betrage 100 m. Aufgrund der Polyneuropathie, der Blindheit und der Rückenbeschwerden benötige der Kläger dauerhaft Unterstützung und Hilfe, wenn er sich außerhalb eines Fahrzeuges bewege. Nach Prüfung und Bewertung der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Behandlungsberichte und sachverständige Zeugenaussagen lässt sich nicht feststellen, ob die angegebene Gehstrecke von 100 m vom ersten Schritt an dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung erfolgt. Auch lässt sich auf der Grundlage der aktenkundigen ärztlichen Stellungnahme nicht feststellen, dass der Kläger aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung des Rollstuhls angewiesen ist. Grundsätzlich sind zwar bei einer Verweigerung einer gutachterlichen Untersuchung zunächst andere zur Aufklärung geeignete Maßnahmen, etwa ein Sachverständigengutachten nach Aktenlage unter Heranziehung von Behandlungsberichten der behandelnden Ärzte, einzusetzen. Sind alle Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft, kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 128
SGG unter Umständen auch Schlüsse daraus ziehen, dass sich ein Beteiligter grundlos geweigert hat, sich untersuchen zu lassen, Unterlagen vorzulegen oder eine Zustimmung zur Einholung von Auskünften zu erteilen, und zu dem Ergebnis kommen, dass die verhinderten Ermittlungen für den Beteiligten ein ungünstiges Ergebnis gehabt hätten, wenn dies mit sonstigen Feststellungen nicht im Widerspruch steht (
vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2005 – B 7a/7 AL 102/04 R –, juris Rn. 14). Eine Begutachtung nach Aktenlage ist jedoch vorliegend zur Feststellung des tatsächlich bestehenden Gehvermögens nicht ausreichend, da es einer ambulanten Untersuchung und Prüfung des Gangbildes des Klägers durch einen Gutachter bedarf. Zudem muss geprüft werden, ob die Tatsache der Notwendigkeit der Begleitperson sich hauptsächlich infolge der Blindheit oder auch infolge der Wirbelsäulenbeschwerden ergibt und ob sie sich hauptsächlich bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder auch vom ersten Schritt an erforderlich ist. Auch stellt sich die Frage, ob der Kläger Hilfsmittel wie einen Blindenstock verwendet. Zur Klärung dieser Fragen ist eine gutachterliche Untersuchung erforderlich, welche jedoch vom Kläger verweigert wird. Infolgedessen kann auch derzeit nicht von einem mobilitätsbedingten
GdB von 80 ausgegangen werden, da ohne weitere Ermittlungen nicht feststellbar ist, ob der
GdB von 100 für die Blindheit miteinzubeziehen ist und der
GdB für die Funktionsbehinderung und die degenerative Veränderung der Wirbelsäule lediglich 30 beträgt.
Das Vorliegen einer erheblichen mobilitätsbedingten Teilhabebeeinträchtigung ist somit nach den aktenkundigen Befundunterlagen nicht zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast geht die Nichterweislichkeit einer behaupteten Tatsache zu Lasten desjenigen, der aus dieser Tatsache Rechte herleiten will. Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Für die von ihm beanspruchte Beweiserleichterung besteht keine rechtliche Grundlage. Sofern er den Senat der Beweisvereitelung bezichtigt, entbehrt dieser Vorwurf jeglicher Grundlage, da eine Beweisvereitelung nur durch denjenigen Prozessbeteiligten erfolgen kann, dem die Unerweislichkeit der Tatsachen zum prozessualen Vorteil gereicht (
vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2006 – B 9a VS 1/05 R –, juris Rn. 19 ff), und das Gericht nicht Beteiligter
i.S.d. § 69
SGG ist. Überdies ist der Kläger nicht zu Begutachtung bereit und wirkt daher nicht bei der zumutbaren Beweiserhebung durch Sachverständigenbeweis gemäß § 118
Abs. 1 Satz 1
SGG i.V.m. §§ 402
ff. ZPO mit. Die Voraussetzungen für eine Beweiserleichterung sind somit nicht erfüllt (
vgl. hierzu
BSG, Urteil vom 02.09.2004 – B 7 AL 88/03 R –, juris Rn. 17). Eine Beweislastumkehr kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, selbst Beweisschwierigkeiten
bzw. ein Beweisnotstand reichen im Regelfall nicht aus (
vgl. hierzu Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2. Aufl., § 103
SGG, Rn. 165
ff.). Eine Umkehr der Beweislast kommt in Betracht, wenn einem Leistungsberechtigten ein erheblicher Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten nachgewiesen werden kann und in der persönlichen Sphäre des Leistungsberechtigten oder in dessen Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wurde (
vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2023 – L 5 AS 942/21 –, juris Rn. 53
ff.). Eine solche Konstellation liegt nicht vor.
Der Kläger hat im Ergebnis keinen Anspruch auf die Feststellung des Merkzeichens aG, da dessen Voraussetzungen nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen sind.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
Abs. 1 Satz 1
SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (
vgl. § 160
Abs. 2
SGG) nicht vorliegen.