Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.10.2025 aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die ihm bekannt zu gebenden und das beiderseitige Sozialrechtsverhältnis betreffenden Dokumente auch in barrierefreier Form als Worddokument oder
PDF-Dokument per einfacher und unverschlüsselter E-Mail zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke einschließlich ihrer Anlagen in barrierefreier Form für Blinde und sehbehinderte Menschen über seine E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen.
Bei dem 1970 geborenen Antragsteller sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, BI, H, RF und B anerkannt. Er bezieht eine laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Antragsgegnerin. Im Rahmen dieser Rentengewährung führt die Antragsgegnerin regelmäßige Überprüfungen der Einkommensverhältnisse des Antragstellers zur Prüfung des Hinzuverdienstes durch. Zuletzt teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 15.08.2025 mit, dass sich keine Änderung des monatlichen Zahlbetrags ergebe und die Rente unverändert weiter gewährt werde.
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 26.05.2025 eine sogenannte „Dienstleistungsbeschwerde“ bei der Antragsgegnerin ein und beantragte eine barrierefreie Kommunikation durch Übermittlung von Unterlagen in Microsoft Office 2003 als doc.-Format an seine private E-Mail-Adresse.
Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller mit Schreiben vom 21.08.2025 darauf hin, dass ihm angeboten werde, das Kundenportal der Antragsgegnerin zu nutzen. Dort habe er die Möglichkeit, elektronisch mit der Antragsgegnerin zu kommunizieren. Dabei würden dem Antragsteller alle Dokumente ausschließlich in elektronischer Form in sein persönliches ePostfach übersandt, so dass die übliche Briefpost entfalle. Er benötige dazu beispielsweise seinen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion. Der Schutz der persönlichen Daten habe für die Antragsgegnerin höchste Priorität. Sie bitte daher um Verständnis, dass eine Kommunikation außerhalb des Kundenportals mit einfacher E-Mail aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Der Antragsteller solle in diesem Zusammenhang bedenken, dass E-Mails gefälscht oder manipuliert sein könnten.
Der Antragsteller hat am 28.08.2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) gestellt. Die Antragsgegnerin habe auf den Antrag des Antragstellers nicht sachgerecht reagiert und die Unterlagen würden weiterhin in Papierform zugestellt.Die Antragsgegnerin sei gemäß
§ 5 Abs. 3 VBD (Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen [
BGG]) verpflichtet, nach Kenntniserlangung von der Blindheit des Antragstellers ihn auf sein Recht, dass ihm Dokumente in einer für ihn wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden können, und auf sein Wahlrecht nach § 5
Abs. 2
S. 1 VBD hinzuweisen. Die Verweigerung oder Verzögerung in Bezug auf die geltend gemachte Zustellung und Bekanntgabe sei insgesamt rechtswidrig und verletze seine Rechte, denn die Antragsgegnerin stelle zweck- und sachfremde Erwägungen ein und verkenne nicht nur die wesentlichen und bekannten Belange des Antragstellers, sondern auch die Bedeutung und Tragweite des § 10
Abs. 1
S. 2
BGG i. V. m. § 9
Abs. 2 L-
BGG i. V. m.
§ 2 VBD. Nach diesem Ausnahmetatbestand stehe dem Antragsteller die in der Antragsschrift geltend gemachte Zustellungsform zu.Es liege auch ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses vor. Denn das aus dem Schutz der Menschenwürde und dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Teilhaberecht des Antragstellers bedürfe unaufschiebbar einer sofortigen Verwirklichung, ohne dass der Antragsteller auf den Ausgang eines Klageverfahrens in der Hauptsache verwiesen werden könne. Alle staatlichen Stellen seien gehalten, diesem Teilhaberecht effektiv - und damit zeitnah - zur Wirkung zu verhelfen.Ergehe die einstweilige Anordnung nicht und werde sich im Rahmen der Hauptsache ergeben, dass der Anspruch auf die geltend gemachte Zustellung von Dokumenten bestehe, werde der Antragsteller in den genannten Grundrechten verletzt, ohne dass sich diese Verletzung wieder rückgängig machen ließe. Bei der aufgrund der nicht abgeschlossenen Sachverhaltsermittlung vorzunehmenden Folgenabwägung seien auf Seiten der Antragsgegnerin zudem keine Umstände ersichtlich, die der getroffenen Anordnung entgegenstünden.
Die Antragsgegnerin hat zur Antragserwiderung vorgetragen, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig und unbegründet sei. Eine einstweilige Anordnung nach § 86 b
SGG sei eine vorläufige Entscheidung, die in Eilfällen getroffen werde, um eine drohende Rechtsvereitelung oder eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverwirklichung zu verhindern. Sie komme immer dann in Betracht, wenn ein sofortiges Handeln erforderlich sei, weil die Entscheidung in der Hauptsache zu lange dauerten, um die Rechte des Antragstellers zu wahren. Voraussetzungen seien ein Anordnungsgrund (die Dringlichkeit) und ein Anordnungsanspruch (die Wahrscheinlichkeit, dass das Recht in der Hauptsache durchgesetzt werde). Vorliegend dürfte es schon an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlen. Es sei keine Alternative des § 86b
SGG einschlägig, da es dem Antragssteller nicht um den Erlass oder die Aufhebung eines konkreten Verwaltungsaktes gehe, sondern um die Form der Zustellung von möglichen künftigen Bescheiden und die weitere Kommunikation mit der Antragsgegnerin.
In diesem Zusammenhang wolle die Antragsgegnerin der Vollständigkeit halber auf ihr Schreiben an den Antragssteller vom 21.08.2025 (Erwiderung auf „Dienstleistungsbeschwerde“ des Antragsstellers) hinweisen, nach dessen Inhalt der Antragssteller darauf hingewiesen worden sei, dass er das digitale Kundenportal der Deutschen Rentenversicherung nutzen könne. Er habe dort die Möglichkeit, elektronisch mit der Deutschen Rentenversicherung zu kommunizieren. Dabei würden ihm alle Dokumente in elektronischer Form in sein persönliches ePostfach übersandt, sodass die übliche Briefpost entfallen könnte. Das Kundenportal finde sich unter www.deutsche-rentenversicherung.de. Eine Kommunikation mittels einfacher E-Mail sei demgegenüber aus Datenschutzgründen nicht möglich, da unter anderem eine Legitimation des jeweiligen Versicherten per einfacher E-Mail nicht sicher möglich sei. Des Weiteren dürfte es auch an dem erforderlichen Antragsgrund, der Eilbedürftigkeit fehlen. Dem Antragssteller gehe es generell um mögliche in der Zukunft liegende Kommunikation und eventuell zukünftig ergehende Verwaltungsakte. Die für § 86 b
SGG erforderliche Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 17.09.2025 ergänzend vorgetragen, dass er nach seinem Wunsch- und Wahlrecht der Antragsgegnerin mehrmals eine Einwilligung für unverschlüsselte Zustellung der geforderten Dokumente als Word- oder
PDF-Dokument per E-Mail erteilt habe. Die Antragsgegnerin habe daher die Möglichkeit, die betreffenden Unterlagen als Word-Dokument
bzw. PDF-Dokument nach Interessenabwägung datenschutzrechtlich unbedenklich unverschlüsselt per E-Mail dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Sie müsse darüber hinaus zukünftig mit allen weiteren Dokumenten, die dem Antragsteller zu übermitteln sind, so verfahren.Besondere technische Kenntnisse zur Behebung auftauchender Probleme dürften dabei von dem blinden Kläger (etwa Verweis der Beklagten auf ihr Portal mit komplizierten Anmeldeverfahren) auch nicht gefordert werden. Einen zu strengen Maßstab anzulegen wirkte eher abschreckend und liefe damit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers zwecks barrierefreie Kommunikation entgegen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 01.10.2025 abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei vom Antragsteller nicht hinreichend dargetan, dass nicht wieder gut zu machende Nachteile für ihn zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens (in Gestalt einer gerichtlichen Leistungsklage gegen die Antragsgegnerin) verwiesen werden würde. Etwaigen Nachteilen durch die unterbliebene Übersendung barrierefreier Dokumente an die von ihm benannte E-Mail-Adresse könne der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache etwa durch die einstweilige Nutzung des Onlineportals der Antragsgegnerin aus dem Wege gehen. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller im Vorfeld seines gerichtlichen Eilantrages diesbezüglich mitgeteilt, dass er die ihn betreffenden Bescheide und Dokumente über ein Onlineportal in elektronischer Form einsehen könne. Der Antragsteller habe nicht dargetan, weswegen er nicht einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf die Nutzung dieses Onlineportals verwiesen werden könne. Weder habe er mitgeteilt, dass ihm die Einrichtung eines Zuganges unmöglich sei, noch, dass auch die dort abgelegten Dokumente keinen barrierefreien Zugang ermöglichten. Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes komme daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Der Antragsteller hat gegen den ihm vorab per E-Mail übersandten Beschluss am 05.10.2025 per Telefax Beschwerde beim SG eingelegt, welche vom SG am 07.10.2025 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (
LSG) weitergeleitet wurde.
Der Antragsteller hat zur Beschwerdebegründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er habe das SG bereits in der Stellungnahme vom 17.09.2025 darauf hingewiesen, dass ihm die Einrichtung eines Zugangs zum Kundenportal der Antragsgegnerin und dessen Nutzung aufgrund fehlender besonderer technischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Behebung auftauchender Probleme unmöglich sei. Auch das Gericht habe dem Antragsteller alle den Rechtsstreit betroffene Unterlagen ständig per E-Mail barrierefrei und unverschlüsselt übermittelt. Gem. 291
ZPO bedürften offenkundige - dem Gericht aus seiner Tätigkeit ohnehin bekannte - Tatsachen keiner Beweisaufnahme und seien vom Gericht ohne weiteres als wahr anzunehmen. Dies habe das SG nicht berücksichtigt und daher den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei das Kundenportal der Deutschen Rentenversicherung besonders für blinde Menschen absolut nicht barrierefrei gestaltet und lasse sich mit einem Screenreader kaum bedienen. Auch verfüge er lediglich über einen für ihn bedienungsfreundlichen
PC mit Windows 7 (ohne
CD-Rom) und Screenreader Jaws 21 (letzte mit Windows funktionierende Version) sowie bedienungsfreundlichem Microsoft Office 2003 sowie über ein Blindentelefon "Blindshell Classic 2“ ohne Möglichkeit, zusätzliche Apps zu installieren. Die Internet-Browser (Firefox, Chrome, Edge) würden nicht mehr unterstützt und in Verbindung mit dem alten Screenreader Jaws 21 ließen sich jegliche Internet-Inhalte nur eingeschränkt wahrnehmen. Ein Upgrade auf aktuelle Betriebssysteme, Software, Apps
etc. sei dem Antragsteller sowohl durch zusätzliche Kosten für neue Geräte und Software als auch infolge der eingeschränkten Lernfähigkeit nicht zu zumuten. Er leide unter anderem an einer Depression, Allergien, einer Neurodermitis und Polyneuropathien und sei auf die regelmäßige Einnahme von Antidepressiva und Neuroleptika angewiesen. Es sei nicht zu übersehen, dass die Anforderungen an den Antragsteller vorliegend maßlos überspannt würden. Dem schwerstbehinderten blinden Antragsteller werde viel zugemutet, darunter auch der Verzicht auf seine Menschenwürde, seine Grundrechte und sein Teilhaberecht und hiermit Zerstörung seines Selbstbewusstseins. Der Antragsgegnerin dagegen werde ein einfacher, für sie kosten- und müheloser, durch Einwilligungserklärung datenschutzrechtlich unbedenklicher E-Mail-Versand als barrierefreie Kommunikation nicht zugemutet. Eine solche Interessenabwägung erscheine sehr fraglich. Er habe dargelegt, weswegen er nicht einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf die Nutzung dieses für ihn nicht barrierefreien Onlineportals der Antragsgegnerin verwiesen werden könne. Nach Information der Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite könne man im Kundenportal das Stellen von Anträgen, die digitale Kommunikation und den Abruf von Dokumenten wie den Versicherungsverlauf vornehmen. Strittige Verwaltungsakte, wie Rentenbescheide, seien dabei nicht aufgelistet. Die Antragsgegnerin habe zudem selbst mit Schreiben vom 15.09.2025 mitgeteilt, dass "Verwaltungsakten nur in Papierform zur Verfügung stünden". Das SG habe auch die Anforderungen an den Anordnungsgrund in einer am Maßstab von
Art. 19
Abs. 4 Satz 1
GG nicht hinnehmbaren Weise überspannt. Ihm drohe eine über Randbereiche hinausgehende Verletzung in eigenen Teilhaberechten, wenn er im Eilverfahren unterliege, in der Hauptsache aber obsiege. Hierdurch werde der ihm nach dem Gesetz unstreitig zustehende Anspruch auf barrierefreie Kommunikation in Frage gestellt.
Der Antragsteller beantragt, teilweise sachdienlich gefasst,
1. den Beschluss des Sozialgerichtes Karlsruhe vom 01.10.2025 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die dem blinden Antragsteller bekannt zu gebenden und das beiderseitige Sozialrechtsverhältnis betreffenden Bescheide, öffentlich-rechtlichen Verträge und Vordrucke der Antragsgegnerin (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen, in barrierefreier Form als Worddokument (
MS-Office) oder
PDF mit Text-Layer per E-Mail: S1@aol.com unverschlüsselt zur Verfügung zu stellen und mithin ihm auch eine selbstbestimmte, gleichberechtigte und vor allem menschenwürdige Wahrnehmungsmöglichkeit eigener Rechte im Verwaltungsverfahren zu ermöglichen,
2. sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, die (ohnehin bekannte) Blindheit und hier nun die Wahlentscheidung des Antragstellers in entspr. Anwendung des § 5
Abs. 2
S. 4 der Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem
BGG (VBD) aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 01.10.2025 ist gemäß § 172
Abs. 1
SGG statthaft. Die Beschwerde ist nicht gemäß § 172
Abs. 3
Nr. 1
SGG ausgeschlossen, da in der Hauptsache die Berufung nicht der Zulassung bedürfte. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 173 Satz 2
SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Gegenstand der Beschwerde ist der Beschluss des SG vom 01.10.2025, durch den der allein vom Antragsteller am 26.08.2025 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist.
Die Beschwerde des Antragstellers ist insoweit begründet, als der Antragsteller einen Anspruchgegenüber der Antragsgegnerin auf barrierefreie Kommunikation aus § 10
Abs. 1 Satz 2 Behindertengleichstellungsgesetz (
BGG)
i.V.m. § 9
Abs. 2 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-
BGG)
i.V.m. der Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem
BGG (VBD) hat. Das SG hat den zulässigen Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher zu Unrecht als unbegründet abgelehnt.
Soweit der Antragsteller dagegen eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aktenkundigmachung der Blindheit sowie seiner Wahlentscheidung nach § 5
Abs. 2 Satz 4 VBD und Berücksichtigung im weiteren Verwaltungsverfahren begehrt, ist ein solcher Antrag nicht statthaft.
Nach § 86b
Abs. 2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit – wie hier – nicht ein Fall des § 86b
Abs. 1
SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegen-stand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungs-grundes (§ 86b
Abs. 2 Satz 4
SGG i.V.m. § 920
Abs. 2
ZPO). Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller nach grundsätzlich summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung eilbedürftig ist, weil dem Antragsteller bei einem Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstünden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, ist der Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern in einer Wechselbeziehung. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des drohenden Nachteils, also dem Anordnungsgrund, zu verringern und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungs-grund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (
vgl. Senatsbeschluss vom 20.11.2023 – L 8 AL 2913/23 ER-B – juris Rn. 74;
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2024 – L 3 AS 261/24 ER-B – juris Rn. 17
m.w.N.;
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2023 – L 7 AS 880/23 ER-B – juris Rn. 4
m.w.N.;
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020 – L 4 KR 1252/20 ER-B – juris Rn. 19).
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen bezüglich des Antrages auf Zugänglichmachung und Zurverfügungstellung der Bescheide, öffentlich-rechtlichen Verträge und Vordrucke einschließlich ihrer Anlagen in barrierefreier Form für Blinde und sehbehinderte Menschen über die E-Mail-Adresse sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor.
Nach § 10
Abs. 1 Satz 1 Behindertengleichstellungsgesetz (
BGG) haben Träger öffentlicher Gewalt bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach § 10
Abs. 1 Satz 2
BGG zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Dieser Anspruch umfasst nach
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VBD (
vgl. auch § 9
Abs. 1 Satz 1 L-
BGG) auch die Zurverfügungstellung aller gegenüber der blinden Person erlassenen Bescheide sowie aller ihr bekanntzugebenden Bescheide und aller das beiderseitige Sozialrechtsverhältnis betreffende Formulare zeitgleich mit der Versendung per Post auch in barrierefreier Form, d.h. als
PDF-Dokument durch unverschlüsselte E-Mail (
vgl. Sächsisches
LSG, Urteil vom 16.03.2016 – L 8 SO 10/14 –, juris Rn. 24; SG Hamburg, Urteil vom 30.01.2023 –
S 39 AS 517/23 –, juris Rn. 64).
Dieser Anspruch wird durch den Verweis der Antragsgegnerin auf Einrichtung eines ePostfachs nach dem derzeitigen Stand der barrierefreien Kommunikation der Deutschen Rentenversicherung (
vgl. hierzu https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Service/Footer/Barrierefreiheit/barrierefreiheit_node.html) nicht vollständig erfüllt. Die Erklärung zur Barrierefreiheit vom 19.11.2024 führt auf, dass der Webauftritt unter der
URL: www.deutsche-rentenversicherung.de mit den Anforderungen nicht durchgehend vereinbar ist und nicht den Anforderungen von § 3
Abs. 1 und 3
BITV 2.0 (Barrierefreie
IT-VO 2.0) entspricht. Es gibt Inhalte, bei welchen der Informationsabruf beziehungsweise die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen nicht vollständig gegeben ist. Somit ist die Barrierefreiheit der Kommunikation nicht vollständig gewährleistet und der Verweis hierauf entbindet die Antragsgegnerin nicht von der Verpflichtung zur Verfügungstellung der Dokumente und Bescheide per einfacher E-Mail.
Soweit die Antragsgegnerin datenschutzrechtliche Bedenken vorbringt, hat der Antragsteller seine Einwilligung für die unverschlüsselte Zustellung der geforderten Dokumente per einfacher E-Mail erteilt. Diese Einwilligung entspricht auch den Anforderungen nach
Art. 6
Abs. 1 Ziff. a
i.V.m. Art. 7 Datenschutz-Grundverordnung (
DSGVO), da der Antragsteller sie freiwillig und ausdrücklich im Schreiben vom 26.05.2025 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt hat. Der Antragsteller ist auch ersichtlich über die Tragweite der Einwilligung informiert und nach seiner individuellen Einsichtsfähigkeit in der Lage, diese zu erfassen und zu bewerten. Zudem verlangt
Art. 32
DSGVO keine Datensicherheit um jeden Preis. Vielmehr muss eine Abwägung zwischen Schutzzweck und Aufwand vorgenommen werden (
vgl. hierzu SG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 90). Vorliegend hat die Antragsgegnerin keine Abwägung vorgenommen. Bezüglich der Abwägung ist zu beachten, dass es sich vorliegend im konkreten Sozialrechtsverhältnis nicht um medizinische Daten, sondern um Bescheide und Schreiben der Antragsgegnerin anlässlich der regelmäßigen Überprüfung der auf Dauer gewähren Erwerbsminderungsrente hinsichtlich des Hinzuverdienstes handelt. Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit, die betreffenden Unterlagen als Worddokument
bzw. PDF-Dokument per E-Mail dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen (
vgl. hierzu SG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2024, S 7 KR 1410/24 ER, nicht veröffentlicht). Im Übrigen ist eine Verarbeitung auch nach
Art. 6
Abs. 1 Ziff. c
DSGVO rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Die Antragsgegnerin unterliegt der Verpflichtung zur barrierefreien Kommunikation nach
Art. 10
BGG i.V.m.§§ 3
Abs. 1, 5
Abs. 2 Satz 1 bis 3 VBD, welche bislang nicht auf anderem Weg von ihr gewährleistet wird.
Auch ein Anordnungsgrund ist zu bejahen. Das aus dem Schutz der Menschenwürde und dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Teilhaberecht des Antragstellers bedarf unaufschiebbar einer sofortigen Verwirklichung, ohne dass der Antragsteller auf den Ausgang eines Klageverfahrens in der Hauptsache verwiesen werden kann. Alle staatlichen Stellen sind gehalten, diesem Teilhaberecht effektiv – und damit zeitnah – zur Wirkung zu verhelfen. Insofern ist auch zu beachten, dass es seitens der Antragsgegnerin zur Verwirklichung des Teilhaberechtes keines großen Aufwandes bedarf und somit in der Folgenabwägung auf Seiten der Antragsgegnerin keine Umstände ersichtlich sind, die der getroffenen Anordnung entgegenstehen. Dies gilt zumindest so lange, wie die in der Erklärung über die Barrierefreiheit vom 19.11.2024 genannten Hindernisse noch nicht beseitigt sind.
Bezüglich der begehrten Aktenkundigmachung und Berücksichtigung nach § 5
Abs. 2 Satz 4 VBD ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dagegen nicht statthaft.
Nach § 5
Abs. 2 Satz 4 VBD sind die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Blindheit sowie die Wahlentscheidung des Antragstellers sind, wie er auch selbst ausführt, bereits aktenkundig, so dass eine einstweilige Anordnung bereits aus diesem Grund ausscheidet. Zudem besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass der begehrten Anordnung. Bezüglich der Berücksichtigung handelt es sich um eine Handlungsanweisung, welche als einer Regelungsanordnung zugängliches subjektives öffentliches Recht in § 5
Abs. 1 VBD kodifiziert ist und bereits im an Ziff. 1 gestellten Antrag des Antragstellers enthalten ist. Insoweit war die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
Abs. 1 Satz 1
SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177
SGG).