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Urteil
Zuerkennung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstatt des bisher zuerkannten GdB von 30 wegen einer Schlafapnoe

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

B 9 SB 6/25 B


Urteil vom:

07.08.2025


Grundlage:

  • SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2 |
  • SGG § 169

Leitsätze:

1. Bei einer Schlafapnoe ist nicht stets ein Grad der Behinderung von 50 % gerechtfertigt.

2. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht setzt einen hinreichend konkret gestellten Beweisantrag voraus.

Rechtsweg:

SG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2024 - S 24 SB 1236/20
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2024 - L 12 SB 2330/24

Quelle:

Rechtsportal.de

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Zuerkennung eines Grads der Behinderung (GdB) von 50 anstatt des bisher zuerkannten GdB von 30 wegen seiner Schlafapnoe. Diesen Anspruch hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte auf der Grundlage der medizinischen Beweisergebnisse verneint (Urteil vom 20.12.2024).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

1. a) Der Kläger hat den gerügten Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Berufungsgerichts nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Soll demnach ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt werden (§ 103 SGG ), so muss dafür ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer und bis zuletzt aufrechterhaltener Beweisantrag bezeichnet werden, dem das LSG nicht gefolgt ist. Da § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG einen Beweisantrag ohne jede Einschränkung voraussetzt, muss auch ein unvertretener Beteiligter zumindest sinngemäß einen hinreichend konkreten Beweisantrag stellen. Dafür muss er dem LSG am Ende des Verfahrens jedenfalls laienhaft aufzeigen, welche konkreten Punkte er weiter für aufklärungsbedürftig hält und auf welche Beweismittel zurückgegriffen werden soll, um den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl BSG Beschluss vom 10.7.2019 - B 9 SB 6/18 BH - juris RdNr 9 mwN).

Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn ein Beteiligter in der Berufungsinstanz nicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5). Auch ein unvertretener Beteiligter muss aber gegenüber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (vgl BSG Beschluss vom 3.11.2021 - B 4 AS 186/21 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5). Erfolgt eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines unvertretenen Beteiligten, hat er diese Verdeutlichung grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen. Schweigt darüber die Sitzungsniederschrift, genügt es, dass ausnahmsweise besondere Umstände den Schluss nahelegen, dass er auch in der mündlichen Verhandlung an der Forderung nach weiterer Beweiserhebung festgehalten hat ( BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 9/22 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5).

Demgegenüber hat die Beschwerde aber weder dargelegt, dass und wie der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aus seiner Sicht bestehenden weiteren Aufklärungsbedarf verdeutlicht und sich dies in der Sitzungsniederschrift niedergeschlagen hätte, noch dass ausnahmsweise trotz Schweigens des Protokolls besondere Umstände den Schluss auf sein Festhalten an der Forderung nach weiterer Beweiserhebung nahelegten.

b) Ebenso wenig bezeichnet ist ein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der vom Kläger im Berufungsverfahren nach seiner Ansicht mit Schriftsatz vom 28.11.2024 gerügten Befangenheit des vom SG gehörten Gutachters G.

Zwar kann die Verwertung eines Sachverständigengutachtens ohne Entscheidung über die substantiiert begründete Ablehnung des Sachverständigen einen Verfahrensmangel begründen (vgl BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 - SozR 3-1750 § 551 Nr 12 - juris RdNr 27 mwN; BSG Urteil vom 15.3.1995 - 5 RJ 54/94 - SozR 3-1500 § 170 Nr 5 - SozR 3-1500 § 118 Nr 1 - juris RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 20.3.2017 - B 9 SB 54/16 B - juris RdNr 8 mwN). Die Beschwerde hat aber schon nicht dargelegt, warum der Schriftsatz vom 28.11.2024 einen zumindest konkludenten Befangenheitsantrag gegen den erstinstanzlichen Gutachter darstellen sollte. Ein Ablehnungsgesuch stellt eine Prozesshandlung dar, die nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen ist. Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am Wortlaut zu haften. Maßgeblich ist, wie die Erklärung nach den Gesamtumständen zu verstehen ist. Dabei ist zugunsten des Erklärenden davon auszugehen, dass er diejenige Erklärung abgeben will, die seiner wohlverstandenen Interessenlage entspricht ( BSG Urteil vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 19 RdNr 33; Keller in MeyerLadewig/Keller/Schmidt, SGG , 14. Aufl 2023, vor § RdNr 11a mwN).

Der genannte Schriftsatz erwähnt ausdrücklich weder den erstinstanzlichen Gutachter noch Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit. Die Beschwerde legt nicht dar, warum der im Schriftsatz enthaltenen Aussage des Klägers, neue Erkenntnisse über ihm verordnete Atemtherapiegeräte "könn(t)en ein neues Gutachten begründen" sowie seiner (wiederholten) Frage, warum er vom SG "ausgerechnet in das M-Hospital zur Begutachtung geschickt" worden sei, mit hinreichender Deutlichkeit ein Befangenheitsantrag gegen den erstinstanzlichen Sachverständigen zu entnehmen sein sollte. In diesem Zusammenhang hätte sich die Beschwerde zudem auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Befangenheitsgesuch in diesem Verfahrensstadium überhaupt noch erfolgversprechend oder nicht eindeutig verspätet und damit offensichtlich aussichtslos war und schon deshalb nicht im wohlverstandenen Interesse des Klägers liegen konnte. Denn nach § 118 SGG i.V.m. § 406 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung.

Demgegenüber legt die Beschwerde nicht dar, warum der vor dem SG noch anwaltlich vertretene Kläger gehindert gewesen sein sollte, seine Einwände gegen den vom SG gehörten Sachverständigen bereits beim SG fristgerecht in Form eines Befangenheitsantrags geltend zu machen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Referenznummer:

R/R10035


Informationsstand: 11.02.2026