Die am 00. Dezember 0000 geborene Klägerin beantragte am 0. März 0000 beim Beklagten die Gewährung von Blindengeld/Hilfe für hochgradig Sehbehinderte. Dem Antrag beigefügt war neben einer Gesichtsfeldaufzeichnung vom 00. Januar 0000 u.a. mit dem Vermerk „I/4 nicht möglich, hat nichts erkannt“ eine augenfachärztliche Bescheinigung vom 00. Februar 0000, wonach bei der Klägerin ein Glaukom („Grüner Star“) sowie eine Katarakt („Grauer Star“, Linsentrübung) bestehe und ihre Zentrale Sehschärfe mit Korrektur zum Zeitpunkt der Untersuchung am 00. Dezember 0000 rechts 0,16 p und links 0,2 p betrage. Nach einem vom Beklagten eingeholten augenfachärztlichen Bericht vom 00. Mai 0000 liege der Fernvisus bei der Klägerin am rechten Auge bei 0,1 und am linken Auge bei 1/50. Mit Bescheid vom 00. Juli 0000 bewilligte der Beklagte der Klägerin Hilfe für hochgradig Sehbehinderte ab dem 0. März 0000. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte er den Antrag auf Blindengeld mit der Begründung ab, es bestehe keine Blindheit, weil die Sehschärfe auf dem besseren Auge noch 0,1 der Norm und das Gesichtsfeld noch über 7,5 Grad betrage und auch keine Sehschädigungen von einem solchen Schweregrad vorlägen, dass sie einer Sehschärfenherabsetzung auf 1/50 oder weniger gleichkämen.
Mit Bescheid vom 00. August 0000 stellte der Kreis O. - Gesundheitsamt-Schwerbehindertenrecht - bei der Klägerin wegen ihrer Sehminderung, ihrem seelischen Leiden, Depressionen und Angst sowie ihrer Hörminderung ab dem 0. Mai 0000 einen Grad der Behinderung von 100 fest und erkannte ihr die Merkzeichen G, B und RF zu, lehnte jedoch die Zuerkennung unter anderem des Merkzeichens Bl (Blindheit) ab.
Am 0. Dezember 0000 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Vorlage einer Gesichtsfeldaufzeichnung vom 0. Dezember 0000 und mit dem Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Sehvermögens erneut die Gewährung von Blindengeld. Nach der in der Folgezeit vorgelegten augenfachärztlichen Bescheinigung vom 0. Februar 0000 habe die Zentrale Sehschärfe der Klägerin mit Korrektur am 00. Januar 0000 auf dem rechten und dem linken Auge jeweils 0,1 betragen. In dem daraufhin vom Beklagten eingeholten augenfachärztlichen Gutachten der Augenklinik des Klinikums B. vom 00. Mai 0000 heißt es unter „Zusammenfassung und abschließende Beurteilung“ unter anderem:
„Es zeigten sich bei der heutigen Untersuchung lediglich Drusenpapillen, die keinen pathologischen Wert haben
bzw. den Visus und die Gesichtsfeldaußengrenzen nicht einschränken.
Der Verdacht auf uveales Effusionssyndrom in der Vergangenheit würde die progrediente Sehverschlechterung und das aktuelle Gesichtsfeld der Patientin ebenfalls nicht erklären. Organisch ist das Auge sowie die Sehbahn (anamnestisch Schädel-MRT und VEP ohne pathologischen Befund) gesund und korreliert nicht zum oben genannten Visus. Wir gehen am ehesten von einer Aggravation aus, die im Rahmen einer anderen Erkrankung entstehen könnte, weswegen wir bezüglich der subjektiven Sehminderung ein psychiatrisches Gutachten empfehlen.“
Mit Bescheid vom 00. Juni 0000 lehnte der Beklagte nach Anhörung des Landesarztes den Antrag der Klägerin auf Blindengeld vom 0. März 0000 ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Nach dem Ergebnis der ambulanten Untersuchung in der Augenklinik B. am 0. Mai 0000 seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es bestehe keine Blindheit. Die Sehschärfe auf dem besseren Auge sei nicht auf 1/50 herabgesetzt. Sehschädigungen von einem Schweregrad, die einer Sehschärfeherabsetzung auf 1/50 oder weniger gleichkämen, lägen laut Gutachten nicht vor. Nach den vorliegenden augenärztlichen Unterlagen lägen auch die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung der Hilfe für hochgradig Sehbehinderte nicht vor, da die Sehschärfe auf dem besseren Auge mehr als 1/20 betrage. Eine krankhafte Veränderung des Sehvermögens, die einer Einschränkung des Sehvermögens auf 1/20 oder weniger gleichkäme, liege nicht vor. Mit weiterem Bescheid vom 00. Juni 0000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Zahlung der Hilfe für hochgradig Sehbehinderte mit Ablauf des Monats 0000 eingestellt werde.
Mit Schreiben vom 0. November 0000 lehnte der Kreis O. die Eintragung des Merkzeichens Bl in den Schwerbehindertenausweis der Klägerin ab.
Die Klägerin hat am 00. Juli 0000 Klage erhoben.
Unter dem 0. März 0000 beauftragte der Beklagte auf Vorschlag der Klägerin die Universitäts-Augenklinik
S., die Klägerin neuroophtalmologisch zu untersuchen. Die Untersuchung der Klägerin fand nach mehreren unter anderem aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten Terminabsagen und -verschiebungen am 00. Januar 0000 statt. Im diesbezüglichen augenfachärztlichen Gutachten der Universitäts-Augenklinik
S. vom 0. Februar 0000 heißt es unter „Zusammenfassung und Beurteilung“ unter anderem:
„Der objektiv erhobene Befund steht in Diskrepanz zu den subjektiven Angaben. Teilweise waren letztere auch in sich selbst widersprüchlich und mit den Naturgesetzen nicht vereinbar (
z.B. bei Kampimetrie in 2 Abständen).
Auffallend war, dass die Sehschärfe im Untersuchungsverlauf stark schwankend (stetig verschlechtert) angegeben wurde. Innerhalb weniger Minuten wurde mit dem rechten Auge zunächst eine Sehschärfe von 0,03 angegeben und kurz danach (!) von 0,003 - also um das Zehnfache schlechter. Am zweiten geprüften Auge wurde schließlich eine noch etwas schlechtere Sehschärfe angegeben. Mehrere Verhaltensmuster in den jeweiligen Untersuchungssituationen sowie auch dazwischen entsprachen nicht denen von anderen Personen mit einem so stark herabgesetzten Sehvermögen …
Schlussendlich konnte bei der objektiven Messung der Sehschärfe mittels Visus-VEP eine beinahe normale Sehschärfe von 0,8 am rechten und eine immer noch sehr gute Sehschärfe von 0,6 am linken Auge ermittelt werden. Die bei diesem Verfahren gemessenen Werte sind als Mindestsehschärfe zu interpretieren, d.h. die tatsächliche Sehschärfe kann sogar noch höher liegen…
Auch die Angaben bei der Gesichtsfelduntersuchung nach Goldmann sind nicht verwertbar, siehe Ergebnisse der Kampimetrie in 2 Abständen, und können folglich gutachterlich
bzw. sozialrechtlich nicht herangezogen werden.
Die Befundkonstellation und die Angaben von Fr. W. bei den Untersuchungen sind in Zusammenschau typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache, differenzialdiagnostisch kommt natürlich auch eine bewusste Simulation oder Aggravation infrage - aufgrund der augenärztlichen Befunde kann zwischen diesen beiden Möglichkeiten nicht sicher differenziert werden.
Nach den Richtlinien der Deutschen ophthalmologischen Gesellschaft und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands e.V. besteht aufgrund der objektiv nachweisbaren Sehminderung ein Grad der Behinderung (
GdB) von 5 (in Worten: Fünf).
Blindheit oder eine hochgradige Sehbehinderung im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze Teil A 6 liegt bei Fr. W. nicht vor.“
Die Klägerin macht zur Begründung der Klage im Wesentlichen geltend: Das vom Beklagten eingeholte augenfachärztliche Gutachten der Augenklinik B. vom 0. Mai 0000 sei fehlerhaft. Bei der Untersuchung ihrer Sehschärfe sei die maßgebliche internationale Norm
DIN EN
ISO 8596 nicht hinreichend beachtet worden, die den Landoltring als Normsehzeichen und seine Darbietung definiere. Das Gutachten schweige sich darüber aus, wie viele Landoltringe pro Visusstufe dargeboten und welche Visusstufen überhaupt geprüft worden seien. Bei der Untersuchung sei ein Landoltring auf einen Bildschirm projiziert worden, den sie nicht einmal habe sehen können. Dann seien ihr direkt vor dem Gesichtsfeld eine Anzahl von Fingern gezeigt worden, wobei sie selbst den Wechsel von Helligkeit zum Übergang zu Dunkel nicht habe erkennen können. Dass nach dem Gutachten eine Überprüfung der Gesichtsfeldaußengrenzen nicht möglich gewesen sei
bzw. unsichere Angaben im zentralen Bereich vorlägen und keine eindeutigen Außengrenzen eruierbar seien, unterstreiche die Tatsache, dass sie als Blinde gelte. Aufgrund ihrer Sehschwäche sei sie bereits zu 100 % mit den Merkzeichen G, B, RF schwerbehindert. Auch sei sie durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes in den Pflegegrad 3 eingestuft worden, in dem von ihrer völligen Erblindung sowie psychischer Erblindung die Rede und festgehalten sei, dass sie keinerlei Reaktionen auf Licht- oder Handbewegungen zeige. Nach dem Gutachten vom 0. Februar 0000 dürfte geklärt sein, dass ihre Blindheit nicht aufgrund einer organischen Ursache eingetreten sei. Nichtsdestotrotz sei damit nicht festgestellt, dass sie keinen Anspruch auf Blindengeld habe. Als Blinde gälten auch Personen, bei denen durch § 1
Abs. 1
S. 2
Nr. 1 GHBG nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung nach
Nr. 1 gleichzusetzen seien. Dabei sei nicht maßgeblich, auf welchen Ursachen die Störungen des Sehvermögens beruhe und ob das Sehorgan selbst geschädigt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könnten
z.B. auch zerebrale Schäden, welche zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führten, zu berücksichtigen sein. So habe das Bundessozialgericht im Jahr 2015 die Differenzierung zwischen Störung des Benennenkönnens und des Erkennenkönnens aufgegeben. Es verhalte sich weiterhin so, dass sie so gut wie nichts sehe und daher blind sei. Allein die Möglichkeit, dass bei ihr eine bewusste Simulation oder Aggravation in Betracht komme, lasse ihren Anspruch grundsätzlich nicht entfallen. Der Vorwurf, dass
evtl. eine bewusste Simulation vorliege, werde allerdings aufs Schärfste zurückgewiesen. Psychische Belastungen könnten selbstverständlich ebenfalls zu Sehstörungen führen. Es sei anerkannt, dass es Sehstörungen gebe, die sich organisch nicht ausreichend erklären ließen. Das spektakulärste Beispiel sei die sogenannte psychogene Blindheit. Als Folge verdrängter seelischer Konflikte könnten Patienten nur unscharf oder gar nicht mehr sehen, obwohl die Augen gesund seien. Psychologen gingen davon aus, dass dem Phänomen unbewältigte Konflikte oder Traumata zugrunde liegen. Bei derartigen Beschwerden sei es typisch, dass Patienten ihre Symptome sehr viel stärker schilderten als der organische Befund vermuten lasse.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 00. Juni 0000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 0. März 0000 Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist im Wesentlichen der Auffassung: Es sei davon auszugehen, dass bei der augenärztlichen Untersuchung und Erstellung des Gutachtens der Augenklinik des Klinikums B. die
DIN-Normen beachtet worden seien. Die Entscheidung des Kreises O., die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl für die Klägerin abzulehnen, sei auch bei der Gewährung von Blindengeld zu berücksichtigen. Allein aufgrund der negativen Statusentscheidung zum Merkzeichen Bl sei die Gewährung von Blindengeld abzulehnen. Nach dem Gutachten des Universitätsklinikums
S. bestehe zweifelsfrei keine Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung bei der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sei auch bei einer psychogenen Blindheit keine Blindheit im Sinne des Gesetzes über die Hilfe für Blinde und Gehörlose gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42
Abs. 1 2. Alt.
VwGO statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 00. Juni 0000 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113
Abs. 5
S. 1
VwGO. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Blindengeld nach § 1
Abs. 1 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zu.
Nach § 1
Abs. 1
S. 1 GHBG erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Nach § 1
Abs. 1
S. 2
Nr. 1 GHBG gelten als Blinde im Sinne dieses Gesetzes - neben den behinderten Menschen, denen das Augenlicht vollständig fehlt,
vgl. hierzu die Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG),
Teil A Nr. 6a der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnungvom 10. Dezember 2008, BGBl. I
Nr. 57 („Versorgungsmedizinische Grundsätze“,
AnlVersMedV),
auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 (0,02) beträgt. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Klägerin nach den vorliegenden augenfachärztlichen Stellungnahmen nicht vor.
Es kann offen bleiben, ob dem geltend gemachten Anspruch - wie der Beklagte meint - schon entgegensteht, dass der Kreis O. mit Bescheid vom 00. August 0000 die Eintragung des Merkzeichens Bl in den Schwerbehindertenausweis der Klägerin abgelehnt und unter dem 0. November 0000 auf erneuten Antrag der Klägerin eine Änderung dieses Bescheides abgelehnt hat. Zwar ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass den schwerbehindertenrechtlichen Statusfeststellungen (hier Merkzeichen "Bl") Bindungswirkung im Rahmen der Bewilligung von Blindengeld zukommt.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 -
2 C 65.11 -, juris Rn. 19 f.;
OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 12 E 6/20 -, juris Rn. 6 f.
Dabei soll die Bindungswirkung auch im Fall einer negativen Statusfeststellung gelten und auch im Fall eines sogenannten Verschlimmerungsantrages nicht in Frage stehen.
Vgl.
OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 12 E 6/20 -, juris, Rn. 6, vom 14. Oktober 2022 - 12 A 1155/22 -, juris Rn. 10, und vom 2. Februar 2023 - 12 E 30/23 -, juris;
VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 8. November 2007 - 21 K 3918/07 -, juris, Rn. 24.
Eine solche generelle Vorgreiflichkeit der schwerbehindertenrechtlichen Statusfeststellung erscheint jedoch in Anbetracht ihres Zwecks zweifelhaft. Es mag sein, dass der Gesetzgeber mit den schwerbehindertenrechtlichen Normen ursprünglich die alleinige Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung zur Feststellung von Behinderungen, des Grades der auf ihnen beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit und der weiteren gesundheitlichen Merkmale begründen und damit eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens und die Übersichtlichkeit der Vergünstigungsnachweise erreichen wollte.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 -, juris Rn. 14.
Die schwerbehinderungsrechtlichen Normen verfolgen indes das Ziel, dass es den schwerbehinderten Menschen gerade erspart werden soll, bei der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen
bzw. Nachteilsausgleichen stets wieder aufs Neue ihre Behinderung und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen untersuchen und beurteilen lassen zu müssen. Dieses Ziel soll durch Konzentration der Statusentscheidungen bei den Versorgungsbehörden und durch eine umfassende Nachweisfunktion des von diesen ausgestellten Ausweises über jene Entscheidungen erreicht werden. Das setzt jedoch eine bindende Wirkung der versorgungsbehördlichen Feststellungen für die zur Gewährung der Vergünstigungen
bzw. Nachteilsausgleiche jeweils zuständigen anderen Behörden voraus.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 -, juris Rn 18.
Dieser Zweck dürfte allerdings nur die Bindungswirkung einer positiven schwerbehindertenrechtlichen Statusfeststellung rechtfertigen. Dementsprechend wird auch vertreten, dass die Bindungswirkung nicht für die negativen Entscheidungen der Versorgungsämter gilt.
Vgl.
BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 -
B 9 SB 1/18 R -, juris, Rn. 21; Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl.,
§ 72 SGB XII (Stand: 05.01.2021), Rn. 29.
Diese Frage braucht hier allerdings letztlich nicht geklärt zu werden. Denn der geltend gemachte Anspruch wäre selbst dann zu verneinen, wenn eine Bindungswirkung der negativen Entscheidung des Kreises O. über die Eintragung des Merkzeichens Bl in den Schwerbehindertenausweis der Klägerin zu verneinen wäre.
Die Klägerin ist jedenfalls nicht blind
i.S.v. § 1
Abs. 1 GHBG.
Dies folgt schon aus der augenfachärztlichen Bescheinigung vom 00. Februar 0000, wonach die Zentrale Sehschärfe der Klägerin mit Korrektur auf dem besseren (linken) Auge 0,2 betrage, dem augenfachärztlichen Bericht vom 00. Mai 0000, wonach eine Sehschärfe von 0,1 auf dem besseren (rechten) Auge festgestellt worden sei und dem augenfachärztlichen Bericht vom 0. Februar 0000, wonach eine Sehschärfe von jeweils 0,1 auf dem rechten und dem linken Auge vorhanden sei. Dabei fällt es zwar auf, dass die jeweiligen Untersuchungen der Klägerin zu unterschiedlichen, zum Teil widersprüchlichen Ergebnissen führten. Hierdurch wird aber die Aussagekraft der genannten augenfachärztlichen Stellungnahmen nicht entscheidend beeinträchtigt. Dass das Sehvermögen der Klägerin jedenfalls nicht
i.S.v. § 1
Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 GHBG auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, wird vielmehr bestätigt durch das augenfachärztliche Gutachten der Augenklinik des Klinikums B. vom 00. Mai 0000 sowie das augenfachärztliche Gutachten der Universitätsaugenklinik
S. vom 0. Februar 0000. So gelangten die Gutachter im Gutachten vom 00. Mai 0000 zu der abschließenden Beurteilung, Auge und Sehbahn der Klägerin seien „organisch gesund“, es sei „am ehesten von einer Aggravation“ auszugehen. Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, das Gutachten sei fehlerhaft, weil hier nicht aufgeführt sei, wie viele Landolt-Ringe pro Visusstufe bei der Untersuchung ihrer Sehschärfe dargeboten und welche Visusstufen geprüft worden seien. Ausweislich des Gutachtens (Seite 3) ist das Sehvermögen der Klägerin ohne Korrektur für die Ferne anhand von Landolt-Ringen untersucht worden. Dass die Gutachter dabei - wie die Klägerin meint - die hier maßgebliche Norm
DIN EN
ISO 8596 nicht hinreichend beachtet hätten, ist nicht erkennbar. Vielmehr erschöpft sich die Behauptung der Klägerin, ihr seien nicht die erforderliche Anzahl an Landolt-Ringen pro Visusstufe dargeboten worden, in einer bloßen Spekulation. Auf der Grundlage ihres Vorbringens ist vielmehr anzunehmen, dass die Klägerin die Zahl der ihr dargebotenen Landolt-Ringe gar nicht erkannt hat. So hat die Klägerin selbst angegeben, bei ihrer Untersuchung sei ein Landolt-Ring auf einem Bildschirm projiziert worden, wobei sie „nicht einmal den Bildschirm habe sehen können“.
Letztlich wird das Ergebnis des Gutachtens vom 00. Mai 0000 durch das vom Beklagten - auf Wunsch der Klägerin - im Verlauf des vorliegenden Verfahrens eingeholte augenfachärztliche Gutachten der Universitätsaugenklinik
S. vom 0. Februar 0000 bestätigt, wonach bei der Klägerin im Ergebnis „eine beinahe normale Sehschärfe von 0,8 am rechten und eine immer noch sehr gute Sehschärfe von 0,6 am linken Auge ermittelt“ worden sei, wobei die gemessenen Werte als Mindestsehschärfe zu interpretieren seien, die tatsächliche Sehschärfe „sogar noch höher liegen“ könne. Bedenken gegen die Aussagekraft dieses Gutachtens bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht vorgebracht. Vielmehr räumt die Klägerin selbst ein, nach dem Gutachten vom 0. Februar 0000 dürfte geklärt sein, dass ihre Blindheit nicht aufgrund einer organischen Ursache eingetreten sei.
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für das Blindengeld nach § 1
Abs. 1
S. 2
Nr. 2 GHBG erfüllt. Danach gelten als Blinde im Sinne dieses Gesetzes auch Personen, bei denen durch
Nr. 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung nach
Nr. 1 gleichzusetzen sind. Derartige Störungen des Sehvermögens liegen bei der Klägerin ebenfalls nicht vor.
Insbesondere greift das Vorbringen der Klägerin nicht durch, ihr stehe das Blindengeld nach § 1
Abs. 1
S. 2
Nr. 2 GHBG zu, weil sie „so gut wie nichts sehe und daher blind“ sei, allein die Möglichkeit einer bewussten Simulation oder Aggravation ihren Anspruch nicht entfallen lasse und auch auf psychische Belastungen zurückgehende Sehstörungen wie insbesondere die sogenannte psychogene Blindheit als Blindheit im Sinne von § 1
Abs. 1 GHBG anzusehen seien.
Es kann offenbleiben, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit leidet. Insbesondere braucht es nicht entschieden zu werden, ob das von ihr geltend gemachte Nicht-Sehen-Können tatsächlich auf psychische Belastungen zurückzuführen ist oder sie ihre Sehbeeinträchtigung aggravierend darstellt oder es sich sogar um eine bewusste Simulation handelt. Selbst wenn von einer psychogenen Blindheit auszugehen sein sollte, gälte die Klägerin nicht als Blinde im Sinne von § 1
Abs. 1
S. 2
Nr. 2 GHBG.
Bei der psychogenen oder funktionellen Blindheit handelt es sich um eine meist nach schweren Traumatisierungen vorkommende dissoziative Sensibilitätsstörung mit psychogen bedingter, meist reversibler Sehstörung oder Erblindung ohne objektivierbaren pathologischen Befund an Auge oder Sehbahn.
Vgl. Pschyrembel online, www.pschyrembel.de.
Eine derartige Blindheit stellt keine der Blindheit im Sinne von § 1
Abs. 1
S. 2
Nr. 1 GHBG gleichzusetzende Störung des Sehvermögens dar.
Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 oder weniger gleichzusetzende Sehstörung im Sinne von § 1
Abs. 1
S. 2
Nr. 2 GHBG liegt nach Teil A
Nr. 6 Buchst. b) aa) bis gg) AnlVersMedV vor bei bestimmten Einengungen des Gesichtsfeldes, großen Skotomen sowie homonymen, bitemporalen und binasalen Hemianopsien. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen (Teil A
Nr. 6 Buchst c).
Blindheit im Sinne des Teil A
Nr. 6 Buchst a) bis c) AnlVersMedV ist danach beschränkt auf Störungen des Sehapparates. Gnostische - neuropsychologische - Störungen des visuellen Erkennens führen nicht zur Blindheit. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik, Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der AnlVersMedV. Teil A
Nr. 6 Buchst. a) bis c) AnlVersMedV beschreiben schon durch ihre wörtliche Bezugnahme auf die Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft Defekte im Funktionssystem des optischen Apparates
bzw. in der Verarbeitung optischer Reize in der Sehrinde. Andere zerebrale Störungen wie eine visuelle Agnosie oder andere gnostische Störungen genügen nicht. Die Differenzierung in Teil A
Nr. 6 Buchst. a) bis c) AnlVersMedV folgt damit der Ordnung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nach Organ- und Funktionseinheiten unter medizinischen Gesichtspunkten.
Vgl.
BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019, a.a.O., juris Rn. 14ff;
vgl. auch
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Dezember 2022 - L 7 SB 7/20, juris, Rn. 28ff.
Danach setzt auch eine der Blindheit im Sinne von § 1
Abs. 1
S. 2
Nr. 1 GHBG gleichzusetzende Störung des Sehvermögens eine die Sehfähigkeit betreffende cerebrale Störung oder eine organische Störung des Sehapparates voraus. Zu fordern ist damit immer ein die Blindheit erklärender anatomischer Untersuchungsbefund.
Vgl. Stellungnahme des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands, der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft zur augenärztlichen Beurteilung im Schwerbehindertenrecht und bei Blindheit vom Januar 2017, Seite 2, zitiert nach
LSG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020, a.a.O., Rn. 42.;
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. Februar 2021 - L 5 SB 138/17 -, juris, Rn. 28.
Liegt dieser - wie im Fall der Klägerin - nicht vor, ist ein Anspruch auf Blindengeld zu verneinen. Behinderte Menschen mit gnostischen Störungen ohne Störungen des Sehapparats wie psychogen Erblindete erhalten vielmehr einen adäquaten Behinderungsausgleich, indem ihnen nach dem Schwerbehindertenrecht ein Grad der Behinderung und entsprechende Merkzeichen zuerkannt werden können.
Vgl.
BSG, Urteil 24. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 19;
LSG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020, a.a.O., Rn. 43.
Dementsprechend sind der Klägerin wegen ihrer Sehminderung, ihres seelischen Leidens, ihrer Depressionen und Angst sowie ihrer Hörminderung ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, und RF zuerkannt worden.
Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung aufgeführten Richtlinien der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung für die Bestimmung des Begriffs der Blindheit im Sinne von § 1
Abs. 1 GHBG heranzuziehen. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung braucht zwar der Begriff der Blindheit im Schwerbehindertenrecht aufgrund der anderen Aufgabenstellung und Zielsetzung nicht zwangsläufig deckungsgleich zu sein mit dem der Blindheit in anderen Gesetzen, insbesondere in einigen landesrechtlichen Vorschriften zum Blindengeld, weil sich die Bewertungen nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vielmehr von den landesrechtlichen Vorschriften zum Blindengeld unterschieden.
Vgl.
BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 15, 27;
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Dezember 2022, a.a.O., Rn 30.
Es mag zutreffen, dass die Verordnung lediglich eine verbindliche Normgebung für versorgungsärztliche Gutachten hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs der Blindheit im Schwerbehindertenrecht enthält, der Zweck der Verordnung nach ihrem § 1 nicht auch die Bestimmung des Begriffs der Blindheit nach den Landesblindengeldgesetzen umfasst und einige Landesblindengeldgesetze keine Bezugnahme auf die ophthalmologischen Grundsätze enthielten.
Vgl.
BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 13ff.,
Auch enthält das GHBG selbst keine Bezugnahme auf die ophthalmologischen Grundsätze nach Teil A
Nr. 6 Buchst. a) bis c) AnlVersMedV. Gleichwohl erscheint es sachgerecht, auch für die Bestimmung des Begriffs der Blindheit im Sinne von § 1
Abs. 1 GHBG auf diese Grundsätze abzustellen. Da Teil A
Nr. 6 Buchst. a) bis c) AnlVersMedV den zuvor geltenden „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ entspricht, die als antizipiertes Sachverständigengutachten für die Feststellung der Blindheit herangezogen wurden,
vgl. LSG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 - L 13 SB 385/14 -, juris, Rn. 45,
spricht nichts dagegen, diese Grundsätze auch als antizipiertes Sachverständigengutachten für die Bestimmung der Blindheit im Blindengeldrecht heranzuziehen.
Vgl.
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. April 2003 - 11 K 7255/00 -, juris, Rn. 49.
Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass im Blindengeldrecht ein weiterer Blindheitsbegriff zu Grunde zu legen ist als im Schwerbehindertenrecht. Es mag sein, dass das Blindengeld dem Ausgleich des sich aus dem Nicht-Sehen-Können ergebenden umfangreichen Aufwands zur Teilhabe dient, während das Schwerbehindertenrecht mit der dort zur Verfügung stehenden Bandbreite von Nachteilsausgleichen das Ziel eines umfassenden Behinderungsausgleichs verfolgt.
Vgl.
BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 23, 27.
Dass hier eine unterschiedliche Zielsetzung vorliegt, die dazu zwingt, die auf anderen als organischen Ursachen zurückzuführende Blindheit zu den der Beeinträchtigung nach § 1
Abs. 1
S. 2
Nr. 1 GHBG gleichzusetzenden Sehstörungen zu zählen, ist jedoch nicht erkennbar. Insoweit lässt sich vielmehr anführen, dass insbesondere die psychogene Blindheit im Unterschied zur organisch bedingten Blindheit prinzipiell heilbar sein dürfte,
vgl. LSG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020, a.a.O., Rn 43,
weshalb die Betreffenden auf die Inanspruchnahme etwa einer psychotherapeutischen Behandlung verwiesen werden können, für ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aber jedenfalls nicht auf das Blindengeld angewiesen sind.
Die Klägerin hat gemäß § 154
Abs. 1
VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Gemäß § 188
S. 2
VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167
Abs. 2
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.
Die Berufung war gemäß § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO zuzulassen. Der Rechtssache ist im Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung zuzumessen, ob auch der negativen schwerbehindertenrechtlichen Statusfeststellung über das Merkzeichen „Bl“ Bindungswirkung im Rahmen der Bewilligung von Blindengeld nach § 1 GHBG zukommt, und
ggf. hinsichtlich der Frage, ob eine psychogene Blindheit eine der Blindheit im Sinne von § 1
Abs. 1
S. 2
Nr. 1 GHBG gleichzusetzende Störung des Sehvermögens darstellt.