Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (
GdB) von bisher 100 auf 30 wegen des Ablaufs der Heilungsbewährung.
Der Beklagte stellte bei der 1963 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 23.05.2014 einen
GdB von 100 seit dem 10.03.2014 wegen einer neuroendokrinen Tumorerkrankung des Enddarms in Heilungsbewährung mit Anlage eines künstlichen Darmausgangs fest. Im Juni 2016 wurde ein bifokales papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts und im Isthmus diagnostiziert und von Juni 2016 bis Januar 2017 eine Thyreoidektomie mit prätrachealer Lymphadenektomie sowie einer Radiojodtherapie durchgeführt.
Mit Schreiben vom 04.04.2019 leitete der Beklagte ein Überprüfungsverfahren ein und zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei. U1 teilte in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 22.06.2019 mit, dass der
GdB 50 betrage und berücksichtigte hierbei einen Verlust der Schilddrüse und Schilddrüsenerkrankung in Heilungsbewährung mit einem Teil-
GdB von 50 und einen Teilverlust des Dickdarms und Verdauungsstörungen mit einem Teil-
GdB von 20. Bezüglich der Tumorerkrankung des Darms sei Heilungsbewährung eingetreten. Die Schilddrüsenerkrankung sei neu hinzugekommen. B1 führte in einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 27.12.2019 aus, dass sie die Tumorerkrankung infolge des häufigen imperativen Stuhldrangs erhöhend berücksichtigen würde und einen
GdB von insgesamt 60 befürworte.
Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 11.02.2020 zur beabsichtigten
GdB-Herabsetzung an. Die Klägerin führte in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2020 aus, dass sie wegen des Verlustes der Schilddrüse weiterhin eine Dosierung von Schilddrüsentabletten einhalten müsse, damit eine leichte Überfunktion bestehe. Als besonders belastende Nebenwirkungen der Überfunktion leide sie immer wieder unter Diarrhoe, zumal sie wegen des Verlustes des Rektums ohnehin sehr häufig und plötzlich auf die Toilette müsse. Bezüglich des endokrinen Tumors befinde sie sich weiterhin in Heilungsbewährung, da eine Nachsorgeempfehlung des Nationalen Tumorzentrums für 10 Jahre bestehe. Nicht nur die Störung der Speicherfunktion mache ihr zu schaffen, sondern auch die Vernarbungen, durch die sie unter sehr starken Darmkrämpfen leide. Seit Mai 2019 leide sie zudem an einer idiopathischen chronischen Urtikaria und müsse täglich 3 bis 4 Mal Antihistaminika-Tabletten einnehmen, um den Ausschlag und den Juckreiz einigermaßen einzudämmen. Die hohe Tablettendosis und der anhaltende Juckreiz in der Nacht machten sie sehr müde. Zusätzlich habe sie Magen-Darm-Beschwerden, insbesondere Durchfall, was wiederum sehr kontraproduktiv bei ihrer Rektumsituation sei.
Die Klägerin reichte mit Schreiben vom 28.05.2020 einen Bericht des P1 (Endokrines Zentrum des Diakonie-Klinikums S1) vom 26.03.2020 über eine ambulante Untersuchung der Klägerin am 28.01.2020 ein, demzufolge kein Anhalt für eine Tumoraktivität bestehe.
U1 führte in einer versorgungsärztlichen Stellungnahem vom 20.08.2020 aus, dass die von der Klägerin erwähnte Leitlinie zur Nachsorge neuroendokriner Tumoren nichts mit der Heilungsbewährung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (
VG) zu tun habe. Nach den
VG trete bei einem vollständig operierten Tumor nach 5 Jahren ohne Rezidivnachweis die Heilungsbewährung ein, was sich in der Höhe des
GdB entsprechend niederschlage. Die geklagten Beschwerden nach den Bauchoperationen seien mitberücksichtigt und schlügen sich auch im Gesamt-
GdB nach der Stellungnahme vom 27.12.2019 nieder. Es verbleibe daher bei einem
GdB von 60.
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 27.08.2020 in Abänderung des Bescheids vom 23.05.2014 einen
GdB von 60 ab 31.08.2020 fest.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.09.2020 Widerspruch ein, zu dessen Begründung der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 14.01.2021 vortrug, die Beeinträchtigungen der Klägerin, insbesondere der imperative Stuhldrang mit schmerzhaften Darmkrämpfen seien vom Beklagten unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ferner hätten sich die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin bei umfassender Multimorbidität verschlechtert.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin reichte mit Schreiben vom 10.03.2021 einen Befundbericht des Nationalen Tumorzentrums (NCT) der Universitätsklinik H1 vom 18.02.2021 von J1, W1 und S2 ein, wonach kein Anhalt für ein Rezidiv vorliege und es daher unwahrscheinlich sei, dass ein Rezidiv Ursache der Diarrhoen sei. Hier sei eine internistische und
ggf. infektiologische Abklärung vorzunehmen.
Der Beklagte zog Befundberichte des R1 über den Verlauf der Urtikaria-Erkrankung vom 08.03.2021 sowie des M1 vom 22.04.2021 bei.
Die F1 teilte in einer Stellungnahme vom 14.05.2021 mit, dass die wiederkehrende Nesselsucht (Urtikaria) mit einem
GdB von 20 zu berücksichtigen sei und der
GdB insgesamt 70 betrage.
Der Beklagte zog einen weiteren Befundbericht von M1 vom 10.03.2022 bei, in dem dieser mitteilte, dass hinsichtlich des Tumorleidens mittlerweile ein deutlicher depressiver Erschöpfungszustand mit starker Leistungsminderung und mehrwöchiger Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Daneben fänden sich rezidivierende tachykarde Herzrhythmusstörungen mit einer eingeschränkten Belastbarkeit (NYHA 2). Ein Tumorrezidiv oder eine Progression habe bei den Kontrollen nicht festgestellt werden können.
F1 führte in einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 25.03.2022 aus, dass anhand der neu vorgelegten Unterlagen bezüglich des Schilddrüsenkarzinoms Heilungsbewährung im Sinne der
VG eingetreten sei. Der Gesamt
GdB betrage 30 ab dem 01.07.2021. Die durch den Hausarzt benannten Diagnosen Herzrhythmusstörungen und depressiver Erschöpfungszustand seien durch medizinische Befunde nicht belegt und könnten daher nicht in den Tenor aufgenommen werden.
Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2022 zu beabsichtigten Herabsetzung des
GdB an.
Mit Bescheid vom 20.10.2022 stellte der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23.05.2014 und vom 27.08.2020 einen
GdB von nur noch 30 ab dem 26.10.2022 fest. Dem lagen folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
- wiederkehrende Nesselsucht (Urtikaria): Teil-GdB 20 und
- Teilverlust des Dickdarms und Verdauungsstörungen (Teil-GdB 20).
Die weiter von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen Verlust der Schilddrüse, psychovegetatives Erschöpfungssyndrom und Herzrhythmusstörungen bedingten keinen Teil-
GdB von mindestens 10.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte am 03.11.2022 auch hiergegen Widerspruch ein.
Die S3 kam in einer Stellungnahme vom 17.01.2023 zum Ergebnis, dass sich nach Ablauf der Heilungsbewährung bezüglich des Schilddrüsenkarzinoms keine Hinweise auf wesentliche verbleibende Funktionsstörungen bei Euthyreose unter L-Thyroxin-Medikation ergäben.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 27.08.2020 und 20.10.2022 nach Einholung einer Stellungnahme bei der S3 mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2023 als unbegründet zurück. Nachdem kein Rezidiv der malignen Grunderkrankungen aufgetreten sei, bedingten der Teilverlust des Dickdarms und die Verdauungsstörungen nur noch einen Teil-
GdB von 20 und der Verlust der Schilddrüse keinen
GdB mehr. Unter Berücksichtigung der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen ergebe sich ein Gesamt-
GdB von 30.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 11.08.2023 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat, dass der Beklagte die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin wie insbesondere die krankheitsbedingten Erschöpfungszustände, Schmerzen und Konzentrationsstörungen nicht hinreichend bewertet habe.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung auf die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahmen sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und vorgetragen, dass weder ein Rezidiv der Darm-, noch der Schilddrüsenerkrankung dokumentiert sei.
Das SG hat mit Schreiben vom 18.10.2023 mitgeteilt, dass die Klage nach erster Prüfung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Die Heilungsbewährung sei rezidivfrei abgelaufen. Dies allein stelle eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 48
Abs. 1
SGB X dar, welche die vom Beklagten vorgenommene Herabsetzung des
GdB rechtfertige. Prozessual statthaft sei eine reine Anfechtungsklage gegen den Herabsetzungsbescheid. In diesem Rahmen sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Damit würden im Rahmen des Klageverfahrens keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen vorgenommen werden. Es werde um Prüfung gebeten, ob die Klage für erledigt erklärt werde.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 13.11.2023 mitgeteilt, dass die Klägerin ihre Klage aufrechterhalte. Sie halte derzeit Rücksprache mit ihren behandelnden Ärzten bezüglich der Wahrscheinlichkeit von Rezidiven. Die Klägerin habe zwar bisher keine Rezidive, aber die behandelnden Ärzte schlössen dies für Zukunft nicht aus. Sie habe infolge der erforderlichen operativen Tumorentfernung, regelmäßig und hochfrequent Narbenschmerzen, Augenmigränen und wegen des verkürzten Dünndarms eine Inkontinenz, die
z.B. dazu führe, dass sie bei der Hochzeit ihrer Tochter nichts habe essen können, weil sie sonst ständig Stuhl gehabt hätte. Auch könne sie ihre frühere ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausüben, was sie ohne soziale Kontakte lasse und psychisch sehr deprimiere.
Das SG hat mit Schreiben vom 14.11.2023 zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und zudem darauf hingewiesen, dass vorliegend maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei. Eine Einschätzung der behandelnden Ärzte über eine zukünftige Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs sei daher im vorliegenden Verfahren irrelevant.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 29.11.2023 auf die Notwendigkeit der regelmäßigen Nachsorge hingewiesen und hat einen Bericht des NCT vom 29.09.2023 über die jährliche Nachsorgeuntersuchung, die Nachsorgeempfehlungen - neuroendokrine Tumore S2k-Leitlinie - sowie einen Erfahrungsbericht und eine persönliche Stellungnahme der Klägerin eingereicht.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2023 abgewiesen. Der Beklagte habe den
GdB im Ergebnis zu Recht auf 30 herabgesetzt. Die wesentliche Veränderung der Sachlage im Sinne von § 48
Abs. 1 Satz 1
SGB X liege im Ablauf der Heilungsbewährung nach
Teil A Nr. 7 Buchstabe b VG). Der Beklagte habe der Klägerin zunächst nach
Teil B Nr. 10.2.2 VG zu Recht für den Zustand nach Entfernung eines malignen Darmtumors und Anlage eines anus praeter ab 10.03.2014 einen
GdB von 100 zuerkannt. Die Heilungsbewährung habe seit dem Tag der Operation am 11.03.2014 (Teil B
Nr. 1 Buchstabe c
VG) fünf Jahre betragen (Teil B
Nr. 10.2.2
VG). Zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten Herabsetzungsbescheids am 27.08.2020 habe eine anhaltende Vollremission fünf Jahre nach der Entfernung des Tumors bestanden, was sich aus dem Arztbrief des NCT H1 vom 18.02.2021 und dem Befundbericht von M1 vom 22.04.2021 ergebe. Nach Ablauf der Heilungsbewährung seien im Wesentlichen noch Funktionsbeeinträchtigungen in Form von Bauchkrämpfen und Durchfällen verblieben. Diese seien nach Teil B
Nr. 10.2.2.
VG mit einem Einzel-
GdB von 20 angemessen bewertet. Weitere Funktionsbeeinträchtigungen wie beispielsweise eine erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes, welche einen höheren Einzel-
GdB als 20 rechtfertigen könnten, seien hingegen nicht dokumentiert. Weiter habe der Beklagte der Klägerin wegen ihrer Schilddrüsenerkrankung zunächst nach
Teil B Nr. 15.6 VG zu Recht einen Einzel-
GdB von 50 zuerkannt. Bei der Klägerin habe ein bifokales papilläres Schilddrüsenkarzinom ohne Lymphknotenbefall vorgelegen. Der Tumor sei im Juni 2016 entfernt worden. Seither sei kein Rezidiv mehr aufgetreten und es ergäben sich keine weiteren Funktionsbeeinträchtigungen. Damit sei ein
GdB für die Schilddrüsenerkrankung nach Ablauf der Heilungsbewährung von fünf Jahren nicht mehr festzustellen. Die Festsetzung des Einzel-
GdB von 20 nach
Teil B Nr. 17.2 VG für die Hauterkrankung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Ausweislich des Befundberichts von R1 vom 09.03.2021 leide die Klägerin unter chronischer Urtikaria. Anamnestisch ergäben sich überwiegend tägliche Schübe mit Juckreiz und Quaddeln am ganzen Körper, welche meistens nach Einnahme von ein bis drei Tabletten Cetrizin täglich erträglich seien. Weitergehende Funktionseinschränkungen, welche die Feststellung eines höheren Einzel-
GdB rechtfertigen könnten, seien nicht dokumentiert. Weitere Funktionsbeeinträchtigungen, welche die Feststellung eines höheren Gesamt-
GdB als 30 rechtfertigen könnten, seien zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2023 nicht dokumentiert.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen den ihm am 04.01.2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 17.01.2024 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (
LSG) eingelegt. Sie hat unter Verweis auf das bisherige Vorbringen der Klägerin ausgeführt, dass ein
GdB von 20 nach Entfernung des malignen Darmtumors nicht ausreichend sei. Es liege nicht lediglich eine geringe Auswirkung mit geringer Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes vor. Vielmehr leide die Klägerin unter schweren Auswirkungen mit häufigen und erheblichen Beschwerden und häufigen nächtlichen Durchfällen. Nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen sei für einen Morbus Crohn mit schweren Auswirkungen ein
GdB in Höhe von 50 bis 60 gerechtfertigt. Die Klägerin sei weiterhin regelmäßig in Nachsorge, das Risiko eines Rezidivs sei weiterhin sehr hoch. Die Folgen der Schilddrüsen-Erkrankung seien ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt. Die Klägerin leide zudem unter Schlafstörungen und einer Migräne. Auch seien die Narben nach drei Operationen und die Bauchhernie nicht berücksichtigt worden.
Die Klägerin beantragt, teilweise sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.12.2023 sowie den Bescheid vom 27.08.2020 in der Gestalt des Bescheides vom 20.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei der Klägerin weiterhin einen Grad der Behinderung von mindestens 100 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat zur Berufungserwiderung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 27.08.2020 eine anhaltende Vollremission fünf Jahre nach Entfernung des Darmtumors vorgelegen habe. Ein Rezidiv der malignen Grunderkrankung sei nicht aufgetreten. Laut Auskunft von M1 vom 22.04.2021 seien als Folge der Darmerkrankung rezidivierende Bauchkrämpfe mit bis zu 10 Durchfällen täglich, vorwiegend bei blähenden Lebensmitteln, verblieben. Bei der Tumornachsorge am 20.09.2023 im NCT habe die Klägerin von einem stabilen Körpergewicht, einer stabilen körperlichen Leistungsfähigkeit, einem guten Allgemeinzustand und einem guten Appetit berichtet. Mit dem zuerkannten Teil-
GdB von 20 würden nach Teil B Ziff. 10.2.2
VG bereits stärkere und häufig rezidivierende oder anhaltende Symptome (
z.B. Durchfälle, Spasmen) aufgrund der Folgen der Darmerkrankung anerkannt. Ein höherer Teil-
GdB lasse sich insbesondere im Hinblick auf den Bericht des NCT vom 29.09.2023 nicht feststellen. Eine Crohn-Erkrankung liege bei der Klägerin nicht vor, so dass die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin nicht nachvollziehbar seien. Der Tumor der Schilddrüse sei im Juni 2016 operativ entfernt worden. Die Heilungsbewährungszeit von 5 Jahren sei auch hier rezidivfrei abgelaufen.
GdB-relevante Funktionsbeeinträchtigungen würden in den aktenkundigen Berichten nicht beschrieben, so dass die mit Bescheid vom 22.10.2022 erfolgte weitere Herabsetzung des
GdB ebenfalls nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich des geltend gemachten Bauchwandbruches seien in den Befundberichten keine wesentlichen Beeinträchtigungen beschrieben, so dass hierfür nach
Teil B Ziff. 11.2 VG max. ein Teil-
GdB von 10 in Ansatz gebracht werden könne, welcher sich allerdings nicht auf die Höhe des Gesamt-
GdB auswirke.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 29.01.2024 eine Bescheinigung der T1 vom 18.01.2024 eingereicht, wonach der
GdB zu niedrig bemessen sei. Mit Schreiben vom 09.04.2024 hat die Klägerin einen Bericht des M2 vom 04.05.2017 eingereicht, wonach es aufgrund der Entfernung des Enddarmes zu plötzlichen und teilweise unkontrollierten Stuhlentleerungen komme.
Der Senat hat die die Klägerin im Zeitraum von 2020 bis 2023 behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen.
Der P1 hat mit Schreiben vom 09.04.2024 mitgeteilt, dass nach operativer Entfernung der Schilddrüse im Juni 2016 dauerhaft ein Mangel an Schilddrüsenhormon bestehe, der medikamentös ersetzt werden müsse. Regelmäßige Verlaufskontrollen zur Nachsorge seien erforderlich und erfolgten derzeit in Abständen von sechs Monaten. Die dadurch derzeit bestehende Beeinträchtigung sei als leicht zu bewerten.
M1 hat mit Schreiben vom 18.05.2024 ausgeführt, dass sich seit 2017 eine physopsychische Stabilisierung ergeben habe. Allerdings seien keine Änderung der Beschwerden seitens der Darmoperationen mit rezidivierenden Schmerzen, Durchfällen und deutlicher Beeinträchtigung der Lebensweise erfolgt. Seitens des Schilddrüsenkarzinoms bestehe Heilungsbewährung. Eine Hormonsubstitution sei notwendig. Regelmäßige Kontrollen seien nicht mehr notwendig. Die psychische Belastbarkeit sei eingeschränkt bei Rezidivangst. Die nach Darmoperation häufigen und nicht vorhersehbaren Durchfälle, die das Allgemeinbefinden, die sozialen Kontakte, Aktivitäten und die Lebensqualität beeinträchtigten und zu einem eingeschränkten Verhalten führten, seien bleibend, mit einer Besserung sei nicht mehr zu rechnen. Die Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere die nichtkontrollierbaren Stuhlgänge und die rezidivierenden Bauchschmerzen, stufe er als mittel bis schwer ein.
Die Oberärztin in der Abteilung für Allgemein- und Viszeralchirurgie des Diakonie-Klinikums S1 K1 hat in ihrer Stellungnahme vom 04.06.2024 angegeben, dass sie die Klägerin zuletzt im Jahr 2015 behandelt habe.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 08.10.2024 unter Einreichung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von B1 vom 07.10.2024 an der bisherigen Bewertung des Sachverhaltes festgehalten.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 17.10.2024 eine Stellungnahme der Klägerin eingereicht, in der diese auf die aus ihrer Sicht maßgebliche Nachsorgefrist des NCT verweist. Zudem könne die Klägerin infolge der Urtikaria nicht jedes Medikament einnehmen. Dies gelte auch für die Migräne, so dass sie zur Bewältigung bevorzugt nichtmedikamentöse Verfahren durchführe. Auch esse sie seit 10 Jahren nur Lebensmittel, welche nicht blähend und stuhltreibend seien und den Darm eher träge machten. Dies seien keine Lebensmittel, welche schlank machten. Kernhaltiges Obst und Gemüse könne sie gar nicht essen oder nur, wenn sie sicher sei, das Haus nicht verlassen zu müssen. Vor ihrer Erkrankung sei sie voll leistungsfähig, sportlich und sehr zierlich gewesen mit 49
kg Körpergewicht. Davon sei heute nicht mehr die Rede.
Die Berichterstatterin hat das Verfahren mit den Beteiligten am 21.10.2024 nichtöffentlich erörtert. Die Klägerin hat einen Nachsorgebericht des NCT vom 22.06.2024 über die Beendigung der Nachsorge nach 10 Jahren sowie einen Befund des M3 vom 25.09.2024 mit den Diagnosen fortgeschrittene und ausgeprägte Stammveneninsuffizienz der Vena saphena magna im Stadium Hach III rechts mit großen Seitenästen und Z.n. Seitastthrombophlebitis 06/24 sowie chronisch venöse Insuffizienz C3 eingereicht.
Der Senat hat Z1 mit der Erstellung eines internistischen Gutachtens auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin beauftragt. In seinem am 10.03.2025 erstellten Gutachten hat Z1 ausgeführt, dass er der Einschätzung des Beklagten zustimme und der
GdB bei insgesamt 30 liege.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 02.04.2025 unter Einreichung einer persönlichen Stellungnahme der Klägerin ausgeführt, dass diese mit dem Gutachten von Z1 nicht einverstanden sei. Die Klägerin habe dem Gutachter mitgeteilt, dass sie unter Erschöpfung und Kopfschmerzen leide, was auch ohne geringes Gewicht ein Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes sein könne. Des Weiteren gehe der Gutachter zu Unrecht davon aus, dass keine Schmerzhaftigkeit über das übliche Maß hinaus vorliege, da die Klägerin dem Gutachter von den erheblichen Narbenschmerzen berichtet habe. Auch verweise sie auf das Urteil des
LSG Baden-Württemberg vom 26.06.2024 (Az.:
L 3 SB 3164/23), wonach die bei einem Morbus Crohn aufgeführten Auswirkungen für den
GdB lediglich Regelbeispiele darstellten, die weder kumulativ vorliegen müssten, noch abschließend seien. Könne die Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes nicht festgestellt werden, führe dies nicht ausnahmslos dazu, dass ein
GdB von 40 angenommen werden könne.
Mit weiterem Schreiben vom 07.04.2024 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend vorgetragen, dass bei der Klägerin durch das fehlende Reservoir aufgrund der Rektumresektion erheblich stärkere Verdauungsbeschwerden bestünden, als "nur" durch einen Teilverlust des Dickdarms. In seinem Gutachten bestätige Z1, dass zweifelsfrei Verdauungsstörungen bestünden und dass anders als bei einem Teilverlust des Dickdarms erhebliche Störungen vorlägen. Die Klägerin verweise auf die Rechtsprechung des
LSG Berlin-Brandenburg,
L 13 SB 218/20, Urteil vom 23.09.2021, wonach eine Defäkationsfunktion nach Verlust des Dick- und Enddarms zu einem
GdB von 50 führe.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124
Abs. 2
SGG erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Prozessakten beider Rechtszüge verwiesen.
Die nach § 151
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß § 143
SGG statthaft und zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die – als isolierte Anfechtungsklage (§ 54
Abs. 1 Satz 1
SGG) statthafte – zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide vom 27.08.2020 sowie vom 20.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren
GdB als 60 seit dem 31.08.2020 sowie als 30 seit dem 26.10.2022.
Rechtsgrundlage für die Herabsetzung des Gesamt-
GdB ist § 48
Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB X). Demnach ist, soweit in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn sich durch das Hinzutreten neuer Gesundheitsstörungen oder eine Verschlimmerung der anerkannten Gesundheitsstörungen der Gesundheitszustand des behinderten Menschen verschlechtert oder er sich durch den Wegfall oder einer Besserung bereits anerkannter Gesundheitsstörungen gebessert hat. Von einer wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand ist auszugehen, wenn aus dieser die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesamt-
GdB um wenigstens 10 folgt. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Vergleich der für die letzte bindend gewordene Feststellung maßgebenden Befunde mit den zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 10.07.2023 vorliegenden Befunden zu ermitteln. Die Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des
GdB beurteilt sich somit grundsätzlich anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (
vgl. BSG, Urteil vom 11.08.2015 –
B 9 SB 2/15 R –, juris Rn. 13;
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2023 – L 12 SB 3160/22 –, juris Rn. 23). Maßgeblich ist damit lediglich der Gesundheitszustand, wie er zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, mithin am 10.07.2023, vorgelegen hat.
Der Anspruch auf Feststellung des
GdB richtet sich für den Zeitraum bis 31.12.2023 nach
§ 152 und
§ 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) in der vom 01.01.2018 bis 31.12.2023 geltenden Normfassung des Bundesteilhabegesetzes (
BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I
S. 3234 <3238, 3280>) und für die Zeit seit dem 01.01.2024 nach § 152
SGB IX in der seit dem 01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I,
Nr. 146,
S. 2)
i.V.m. § 2
SGB IX. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse grundsätzlich – soweit wie hier Übergangsregelungen fehlen – nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (
vgl. BSG, Beschluss vom 12.08.2021 –
B 9 SB 20/21 B – juris Rn. 6).
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (bis 31.12.2023)
bzw. des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (seit 01.01.2024) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den
GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152
Abs. 1 Satz 1
SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein
GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152
Abs. 1 Satz 2
SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1
SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach § 2
Abs. 1 Satz 1
SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2
Abs. 1 Satz 2
SGB IX). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des
SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des
§ 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2
Abs. 2
SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152
Abs. 1 Satz 5
SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung
bzw. § 152
Abs. 1 Satz 4
SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein
GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 152
Abs. 1 Satz 6
SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung
bzw. § 152
Abs. 1 Satz 5
SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152
Abs. 3 Satz 1
SGB IX).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des
GdB, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (
§ 153 Abs. 2 SGB IX). Da noch keine Verordnung nach § 153
Abs. 2
SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30
Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der auf Grund des § 30
Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend (
§ 241 Abs. 5 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Normfassung). Hierbei handelt es sich um die Versorgungsmedizin-Verordnung (
VersMedV) in der vom 20.12.2019 bis 31.12.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I
S. 2652, 2702) und der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I,
Nr. 146,
S. 6). Die Grundsätze zur Feststellung des
GdB sind in der
Anlage zu § 2 VersMedV als Bestandteil dieser Verordnung festgelegt (
vgl. § 2
VersMedV). Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (
VG) werden teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse fortentwickelt (
§ 153a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX in der seit 14.06.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023
).
Allgemein gilt, dass der GdB nach den gleichen Grundsätzen wie der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen wird, aber auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache, also final bezogen ist (Teil A Nr. 2 lit. a VG). Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens (Teil A Nr. 2 lit. a VG). Der GdB ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen (Teil A Nr. 2 lit. b VG). Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus (Teil A Nr. 2 lit. c VG). Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ (etwa „Altersdiabetes“) bezeichnet werden (Teil A Nr. 2 lit. c VG).
Bei der nach Zehnergraden abgestuften Feststellung des GdB (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung) sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz und Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine, Rumpf (Teil A Nr. 2 lit. e VG). Die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (Teil A Nr. 2 lit. i VG). Sind die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist dabei nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen – z.B. eine Psychotherapie – erforderlich ist (Teil A Nr. 2 lit. i VG). Die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände (Teil A Nr. 2 lit. j VG). Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden (Teil A Nr. 2 lit. j VG). Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden (Teil A Nr. 3 lit. a VG). Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktions-beeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (Teil A Nr. 3 lit. c VG). Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein (Teil A Nr. 3 lit. d VG): Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 1 VG). Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 2 VG).
Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, die in freier Beweiswürdigung nach Maßgabe der VG vorzunehmen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R – juris Rn. 21 m.w.N.; BSG, Urteil vom 16.12.2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 38 m.w.N.). Bei der rechtlichen Bewertung der Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden (vgl. BSG, Beschluss vom 04.05.2020 – B 9 SB 84/19 B – juris Rn. 6 m.w.N.).
Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998 – B 9 SB 17/97 R – juris Rn. 23). Der Einzel- bzw. Teil-GdB ist keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsakts, ist nicht isoliert anfechtbar und erwächst auch nicht in Bindung (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RVs 2/92 – juris Rn. 20; BSG, Beschluss vom 20.02.2019 – B 9 SB 67/18 B – juris Rn. 9).
Bei der Klägerin wurde im Jahr 2014 ein neuroendokriner Tumor des Rektums diagnostiziert. Am 11.03.2014 wurden im Universitätsklinikum H1 in der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie eine Rektumresektion mit totaler mesorektaler Exzision und Anlage eines protektiven lleostomas sowie eine totale Hysterektomie unter Belassung der Adnexe (seitlichen Organe Eierstock sowie Eileiter) durchgeführt. Der Senat nimmt diesbezüglich auf den Bericht von B2, O1 sowie der N1 vom 20.03.2014 Bezug. Der Beklagte hat nachfolgend mit Bescheid vom 23.05.2014 einen GdB von 100 seit dem 10.03.2014 wegen des Anus praeter und der Enddarmerkrankung in Heilungsbewährung feststellt. Das SG führt im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 28.12.2023 bezüglich des Beginns und des Endes der Heilungsbewährung zutreffend aus, dass zunächst nach den VG Teil B Nr. 10.2.2 eine Heilungsbewährung nach Entfernung maligner Darmtumoren mit nicht nur vorübergehend angelegtem künstlichem After von 5 Jahren abzuwarten ist. Die Heilungsbewährung hat daher am 11.03.2014 begonnen und ist am 11.03.2019 abgelaufen. Ein Rezidiv ist nachweislich der Befundberichte des M2 vom 17.02.2017 sowie von J1, W1 und S2 vom NCT vom 18.02.2021 nicht eingetreten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Dauer der Heilungsbewährung nicht entsprechend der Dauer der Tumornachsorge auf 10 Jahre verlängert werden. Die Dauer der Heilungsbewährung ist in den VG Teil B Nr. 10.2.2 verbindlich festgelegt. Die während der Zeit des Abwartens der Heilungsbewährung erfolgende umfassende Berücksichtigung körperlicher und seelischer Auswirkungen einer Krebserkrankung erfordert die Herabsetzung des zunächst regelhaft festzustellenden GdB, wenn die Krankheit nach rückfallfreiem Ablauf von fünf Jahren aufgrund medizinischer Erfahrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit überwunden ist und außer der unmittelbaren Lebensbedrohung und der Gefahr eines Rezidivs damit auch die mit der Feststellung, Beseitigung und Nachbehandlung des Tumors in allen Lebensbereichen verbundenen vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung entfallen sind; die subjektive Angst vor einem Rezidiv ist dabei berücksichtigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2025 – L 6 SB 835/24 –, juris Rn. 49 ff.; unter Verweis auf BSG, Urteil vom 09.08.1995 – 9 RVs 14/94 –, juris). Soweit keine außergewöhnlichen Folgen oder Begleiterscheinungen der Krebserkrankung vorliegen, legen die VG die Höhe des GdB daher pauschal fest. Erst für die Zeit danach ist der GdB nach den konkreten Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsstörung zu bemessen. Beruht daher die Höhe des GdB auf einer Erkrankung, für welche die einschlägigen Normen einen erhöhten GdB-Wert während des Zeitraums der Heilungsbewährung ansetzen, ändert das Verstreichen dieses Zeitraums die wesentlichen, d.h. rechtserheblichen tatsächlichen Verhältnisse, die der Feststellung des GdB zu Grunde lagen (vgl. BSG, Urteil vom 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R –, juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 12.02.1997 – 9 RVs 12/95 –, juris, Rn. 14). Somit begründet schon der reine rezidivfreie Zeitablauf den Eintritt der Heilungsbewährung und damit die wesentliche Änderung. Eine Beschwerdefreiheit oder eine folgenlose Ausheilung der Erkrankung wird nicht vorausgesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 50). Eine individuelle Verlängerung der Heilungsbewährung kommt daher nicht in Betracht (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2022 – L 7 SB 55/17 –, juris Rn. 42; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019 – L 6 SB 2892/18 –, juris Rn. 35).
Der Ablauf der Heilungsbewährung bezüglich der Enddarmerkrankung stellt daher eine tatsächliche Veränderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X dar. Da die Heilungsbewährung sei dem 11.03.2019 eingetreten ist, ist der GdB nur noch anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.1995 – 9 RVs 14/94 –, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2022 – L 7 SB 55/17 –, juris Rn 41).
Bei der Klägerin wurde im Jahr 2016 ein bifokales papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts und im Isthmus diagnostiziert und eine Thyreoidektomie mit prätrachealer Lymphadenektomie durchgeführt. Der Senat nimmt diesbezüglich auf den Befundbericht des P1 vom 14.06.2019 Bezug. Die VG Teil B Nr. 15.6 5 sehen für ein papilläres Schilddrisenkarzinom ohne Lymphknotenbefall eine Heilungsbewährung von 5 Jahren vor. Entsprechend hat der Beklagte mit Bescheid 27.10.2020 den Eintritt der Heilungsbewährung ab dem Juli 2021 festgestellt. Ein Rezidiv ist nach den Befundberichten von P1 vom 26.03.2020, vom 02.02.2021 sowie vom 01.07.2021 nicht eingetreten. Bezüglich des Schilddrüsenkarzinoms ist daher seit dem Juli 2021 und insbesondere seit dem 26.10.2022 eine wesentliche Änderung durch den Eintritt der Heilungsbewährung erfolgt.
Somit ist der GdB nach Eintritt der Heilungsbewährung sowohl bezüglich der Enddarmerkrankung als auch bezüglich der Schilddrüsenerkrankung nach den konkreten Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsstörung zu bemessen
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßgaben und in Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 60 seit dem 31.08.2020 sowie als 30 seit dem 26.10.2022. Der Senat stellt dies unter Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren sowie im zweitinstanzlichen Verfahren beigezogenen Befundberichte sowie die sachverständigen Zeugenaussagen und das internistische Gutachten von Z1 vom 10.03.2025 fest.
Im Funktionssystem Haut leidet die Klägerin an einer wiederkehrenden Nesselsucht (Urtikaria), welchen mit einem GdB von 20 zu bewerten ist. Nach den VG Teil B Nr. 17.2 bedingt eine chronisch-rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem mit selten, bis zu zweimal im Jahr auftretenden Schüben, durch leicht vermeidbare Noxen oder Allergene bedingt, einen GdB von 0 bis 10. Bei häufiger auftretenden Schüben und schwer vermeidbaren Noxen oder Allergenen kommt ein GdB von 20 bis 30 in Betracht. Ein schwerer, chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf rechtfertigt einen GdB von 40 bis 50. Eine systemische Beteiligung z.B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs ist ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Der Senat entnimmt dem Bericht von R1 vom 08.03.2021, dass es zu häufigen Urtikaria-Schüben kommt, welche durch die Einnahme von 1 bis 3 Tabletten Cetrizin täglich erträglich sind. Weitere Berichte liegen für den Zeitraum bis zum 10.07.2023 nicht vor. Die Bewertung der Urtikaria mit einem GdB von 20 ist daher nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt aktenkundigen Befundlage angemessen. Soweit im Gutachten von Z1 vom 10.03.2025 von der Klägerin angegeben wurde, dass sie gelegentlich Fenistil intravenös sowie auch Cortison benötige, wenn die Urtikaria sehr stark ausgeprägt sei, liegen entsprechende Befundberichte über eine Verschlechterung der Urtikaria nicht vor. Insofern ist auch im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt vom 10.07.2023 ein Neufeststellungsantrag zu stellen, sofern eine Verschlechterung durch ärztliche Befunde belegt werden kann.
Im Funktionssystem der Verdauung leidet die Klägerin an Durchfällen und Bauchkrämpfen bei dauerhafter Enddarmverkürzung. Nach den VG Teil B Nr. 10.2.2 ist bei chronischen Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion) ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen ein GdB von 0 bis 10, bei stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z.B. Durchfälle, Spasmen) ein GdB von 20 bis 30 und bei erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes ein GdB von 40 bis 50 gerechtfertigt. Der Senat entnimmt der sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden M1, dass die Klägerin zwar unter häufigen Bauchkrämpfen und Durchfällen leidet. Eine Beeinträchtigung der Allgemein- oder Ernährungszustandes liegt jedoch nicht vor. Auch erfolgten keine häufigeren Konsultationen infolge der Verdauungsbeschwerden. Eine Stuhlinkontinenz mit dem Erfordernis einer entsprechenden Einlagenversorgung liegt ebenfalls nicht vor. Hierauf weist auch B1 in ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 07.10.2024 zutreffend hin. Aus diesem Grund ist die vorliegende Konstellation auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2021 (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2021 – L 13 SB 218/20 –, juris Rn. 18 ff.) zugrunde lag. Die vorliegende Verdauungsstörung kommt nach ihrem Ausmaß nicht einer Störung der Defäkationsfunktion bei kompletter Entfernung des End- und Dickdarmes gleich, bei der die Sensibilität für den Füllungszustand des Enddarmes nicht mehr vorhanden ist.
Der Senat kann auch dem Gutachten von Z1 vom 10.03.2025 keine höhergradigen Einschränkungen entnehmen. Eine Colitis konnte bei der Darmsonographie ausgeschlossen werden. Die Klägerin hat bei der Begutachtung durch Z1 angegeben, dass der Stuhl zwischen Obstipation und Diarrhoen wechsle. Es bestehe ein imperativer Stuhlgang, so dass sie häufig den Stuhl nicht halten könne. Sie komme aber mit der Situation zurecht. Zudem bestünden Narbenschmerzen. Der Appetit sei normal, das Gewicht konstant. Der Allgemein- und Ernährungszustand der Klägerin wurde von Z1 als gut beschrieben. Dies bestätigt die Einschätzung der behandelnden Ärzte am NCT, welche bei der Untersuchung zur Beendigung der Nachsorge am 22.06.2024 einen guten Allgemein- und Ernährungszustand festgestellt haben. Z1 führt aus, dass die Verdauungsstörung durch die Entfernung des Enddarmes und das Fehlen des Reservoirs zum Eindicken des Darminhalts hervorgerufen werde. Eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit konnte Z1 nicht bestätigen. Der Schweregrad der Verdauungsstörung wird von Z1 als leicht beschrieben und mit einem GdB von 20 bewertet. Der Gutachter bestätigt daher die GdB-Bewertung des Beklagten und kann keine höhergradigen Befunde auf seinem Fachgebiet feststellen. Der Senat schließt sich dem an.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin kommt die Anwendung der GdB-Werte für eine Colitis-Erkrankung nach den VG Teil B Nr. 10.2.2. nicht in Betracht. Eine Colitis ulcerosa oder eine Morbus-Crohn-Erkrankung liegt bei der Klägerin nicht vor. Auch handelt es sich bei einer Colitis-Erkrankung um ein anderes Erkrankungsbild mit chronischem Entzündungszustand, auch wenn die Folgewirkungen sich ebenfalls in häufigen Durchfällen äußern. Eine Höherbewertung des GdB im vorliegenden Fall folgt auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.06.2024 (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2024 – L 3 SB 3164/23 –, juris Rn. 46). Die Fallgestaltung unterscheidet sich bereits nach dem Erkrankungsbild von der vorliegenden Fallgestaltung. Zudem lagen im vom 3. Senat entschiedenen Fall rezidivierende und regelmäßig operationsbedürftige Stenosen sowie eine schwergradige Beeinträchtigung durch häufige nächtliche Durchfälle vor, welche eine zusätzliche Gabe von Medikamenten erforderten und die Gefahr eines Darmverschlusses beinhalteten. Infolgedessen lagen trotz fehlender Beeinträchtigung des Ernährungszustandes schwergradige Auswirkungen vor. Das Urteil vom 26.06.2024 ist daher auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar.
Im Funktionssystem Stoffwechsel und innere Sekretion ist entsprechend den Vorgaben der VG Teil B Nr. 15.6 nach dem Eintritt der Heildungsbewährung kein GdB festzustellen. Die Schilddrüsenfunktion und Stoffwechsellage ist nach der sachverständigen Zeugenaussage von P1 vom 09.04.2024 unter L-Thyroxineinnahme normal. Die dadurch entstehende Beeinträchtigung wird von P1 als leicht bewertet. Konkrete funktionelle Auswirkungen sind den Berichten von P1 weder für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2023 noch darüber hinaus nicht zu entnehmen. Ein messbarer GdB von mindestens 10 liegt nicht vor.
Die Klägerin leidet im Funktionssystem Herz und Kreislauf an einer Stammveneninsuffizienz der Vena saphena magna mit großen Seitenästen und Z.n. Seitastthrombophlebitis und einer chronischen venösen Insuffizienz C3 im Juni 2024. Der Senat stellt dies mit dem Befundbericht des M3 vom 25.09.2024 fest. Eine GdB-Bewertung nach den VG Teil B Nr. 9.2.3 kann jedoch angesichts des entscheidungserheblichen Zeitpunktes am 10.07.2023 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass am 25.09.2024 eine Radiofrequenzablation der Vena saphena magna vom distalen Oberschenkel sowie eine ausgedehnte Seitastexhairese über Miniphlebektomien nach Varady rechts durchgeführt worden sind und keine Berichte über den postoperativen Zustand vorliegen, nicht erfolgen.
Im Funktionssystem Kopf und Gesicht leidet die Klägerin an einer Migräne. Es liegen jedoch keine Befundberichte mit einer fachärztlichen Behandlung vor, welche wegen einer Anfallshäufung mit häufigeren Anfällen, jeweils einen oder mehrere Tage andauernd auf eine mittelgradige Verlaufsform hindeuten. Es ist daher unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin von eine leichten Verlaufsform auszugehen, welche nach den Teil B Nr. 2.3 VG mit einem GdB von 10 angemessen bewertet ist.
Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist von dem GdB von 20 im Funktionssystem Haut sowie einem GdB von 20 im Funktionssystem Verdauung auszugehen. Auch wenn ein GdB von 20 nicht ohne Weiteres zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führt, ist jedoch angesichts des Ausmaßes der Beeinträchtigung und der unterschiedlichen Funktionssysteme ohne Überschneidungen der GdB auf insgesamt 30 zu erhöhen. Der weiter festzustellenden GdB von 10 aufgrund der Migräne rechtfertigt keine weitere Erhöhung des Gesamt-GdB, insbesondere nicht auf 50, da hierdurch keine derartige Erhöhung des Gesamtausmaßes der Behinderungen erreicht wird, welche die Anerkennung einer Schwerbehinderung rechtfertigen könnte. Der GdB beträgt somit nach den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und den dargestellten Maßstäben bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend dem 10.07.2023, insgesamt 30.
Der gemäß Teil A Nr. 3 lit. b VG bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen anzustellende Vergleich mit Teilhabebeeinträchtigungen anderer Behinderungen, für die im Tabellenteil der VG ein Wert von 50 fest vorgegeben ist (vgl. BSG Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R – juris Rn. 24), bestätigt, dass die Klägerin ab dem 26.10.2022 nicht mehr schwerbehindert ist. Denn die Klägerin ist durch ihre Gesundheitsstörungen und daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht in ähnlich gravierender Weise in ihrer Lebensführung eingeschränkt wie behinderte Menschen mit einem Verlust aller fünf Finger einer Hand oder eines Armes im Unterarm, mit einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, einem Verlust eines Beins im Unterschenkel, einer völligen Harninkontinenz, einem völligen Verlust der Nase, einer beidseitigen kompletten Lähmung des Gesichtsnervs, einer völligen Stimmlosigkeit oder einer Artikulationsstörung mit unverständlicher Sprache.
Die Berufung war dementsprechend zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.