I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.06.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Zugunstenentscheidung (§ 44
SGB X) eine Verletztenrente (§ 56
SGB VII) wegen des Arbeitsunfalles vom 24.01.1997 unter Berücksichtigung weiterer Unfallfolgen auf gynäkologischem Fachgebiet.
Die 1956 geborene Klägerin ist am 24.01.1997 um 7.25 Uhr auf dem Weg zu einem Kurs der Bayerischen Hausfrauenvereinigung P. gestürzt.
Dr. H. hat mit Durchgangsarztbericht vom 24.01.1997 eine Kreuzbeinprellung diagnostiziert. Eine seitliche Aufnahme des Kreuzbeines hat keinen sicheren Frakturnachweis ergeben.
Prof. Dr. M. F. hat mit Nachschaubericht vom 19.03.1997 mitgeteilt, die Klägerin könne sich nicht mehr genau an die Diagnose sowie an die Behandlung erinnern. Bei ihm würden keine Vorunterlagen über den Unfallhergang sowie die Unfallfolgen vorliegen. Der Gynäkologe
Dr. K. hat der Klägerin ab 19.03.1997 wiederholt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wegen einer Parametritis, einer Parametropathie
bzw. Blutungsstörungen ausgestellt. Entsprechend dem Arztbrief des
Dr. K. vom 07.04.1997 führt die Klägerin die glaubhaften Blutungsstörungen auf den Unfall vom 24.01.1997 zurück.
Dr. H. hat mit Nachschaubericht vom 17.03.1997 darauf hingewiesen, dass die Röntgen-Beckenübersicht keine Besonderheiten zeige. Die geklagten Beschwerden würden durch den erhobenen Befund nicht erklärt. Es bestehe ein Zustand nach Kreuzbeinprellung. Der behandelnde Arzt und Durchgangsarzt
Dr. P. hat mit umfassendem Arztbrief vom 02.05.1997 mitgeteilt, er habe es während seiner langjährigen Berufstätigkeit noch nicht miterlebt, dass es nach einer Kreuzbein-Steißbeinprellung mit oder ohne Fraktur zu einer Verschiebung der Unterbauchgebilde gekommen sei, auch wenn bekanntermaßen bei Steißbeinprellungen die Schmerzen bis über ein halbes Jahr andauern könnten.
Dr. H. hat mit Nachschaubericht vom 14.08.1997 mitgeteilt, dass sich die Klägerin immer wieder in seiner Sprechstunde vorgestellt habe, um über neu aufgetretene Schmerzen im Bereich des linken Beines zu berichten, die von ihr mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht würden. Die bisher erfolgte radiologische Diagnostik und die neurologische Untersuchung hätten keinen Anhalt für entsprechende unfallbedingte Schäden ergeben. Der Facharzt für Orthopädie B. hat mit H-Arzt-Bericht vom 19.08.1997 einen Zustand nach Kreuz-, Steißbein- und Beckenprellung ohne Frakturnachweis
bzw. ohne sicheren Frakturnachweis im Bereich des Kreuz- und Steißbeines diagnostiziert. Auf Veranlassung der Beklagten hat
Prof. Dr. F. unter dem 02.12.1997 ein fachchirurgisches Zusammenhangsgutachten bezüglich des Unfalles vom 24.01.1997 gefertigt. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit könne bei der Diagnose einer Steißbeinprellung ohne Nachweis einer Fraktur für einen Monat angenommen werden. Seines Erachtens hätten die Blutungen, die zur gynäkologischen Behandlung geführt hätten, entgegen den Ausführungen des Gynäkologen
Dr. K. vom 15.09.1997 keinen Bezug zu dem Unfallereignis vom 24.01.1997.
Mit Bescheid vom 06.03.1998 hat die Beklagte als Folgen des Unfalles vom 24.01.1997 eine Prellung des Steiß- und Kreuzbeines anerkannt, dessen Folgen mit Ablauf des 24.02.1997 folgenlos abgeheilt seien
bzw. wieder in ihren schicksalmäßigen Verlauf mündeten. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit ist bis einschließlich 24.02.1997 anerkannt worden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1998 zurückgewiesen worden.
In dem sich anschließenden Klageverfahren S 8 U 225/98 hat das Sozialgericht Landshut u.a. die Unterlagen nach dem Schwerbehindertenrecht (nun mehr:
SGB IX) beigezogen und
Dr. L. gemäß § 106
Abs.3
Nr.5
SGG zum ärztlichen Sachverständigen bestellt.
Dr. L. hat mit unfallchirurgischem Gutachten vom 26.10.1999 ausgeführt, dass der von der Beklagten akzeptierte Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen einen großzügigen Bewertungsrahmen dargestellt habe. Die in der Folge notwendigen Behandlungen hätten sich allesamt unfallunabhängigen gynäkologischen und respektive auch fachneurologisch-psychiatrischen Gesundheitsstörungen gewidmet und könnten nicht ihren Niederschlag in einer weiteren Arbeitsunfähigkeit und schon gar nicht in einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (
MdE) finden. Dementsprechend hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Urteil vom 30.11.1999 abgewiesen.
Das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.11.1999 mit Urteil vom 27.07.2000 ohne Einholung eines weiteren Gutachtens unter Hinweis auf § 153
Abs.2
SGG zurückgewiesen.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 09.01.2003 die Gutachten der
Dr. T. vom 03.11.2000 und des
Dr. B. vom 20.03.2001 vorgelegt, die in dem Rentenstreitverfahren S 2 RJ 318/99 eingeholt worden sind, und mit Schreiben vom 21.03.2003 hervorgehoben, dass die Unfallsache vom 24.01.1997 neu zu prüfen sei.
Die Beklagte hat es mit formlosen Bescheid vom 21.03.2003 abgelehnt, in eine erneute Überprüfung einzutreten. Die eingereichten Ausschnitte aus dieser Gerichtsakte würden keinen Hinweis darauf ergeben, dass sich die Klägerin am 24.01.1997 weitere als die bereits anerkannten Verletzungen zugezogen habe.
Mit Schreiben vom 22.10.2003 hat die Klägerin erneut beantragt, ihr wegen des Unfalles vom 24.01.1997 Verletztengeld zu bewilligen und sich hierbei u.a. auf das ärztliche Gutachten des
Dr. K. vom 16.03.2001 gestützt.
Dr. K. hat berichtet, dass die Klägerin seit 1997 seine Patientin sei. Sie sei bereits damals von beginnenden klimakterischen Blutungsstörungen geplagt gewesen. Ihr Allgemeinzustand sei reduziert und ihr Auftreten bedauernswert. Sie sei im Winter 1996/97 hingefallen und habe aufgrund der Schmerzsituation nicht mehr arbeiten können und ihre Arbeitsstelle verloren. Zu einer Entscheidung hierüber ist es nicht mehr gekommen, weil sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.12.2004 an das Sozialgericht Landshut - S 15 U 322/04 - gewandt und beantragt hat, das Verfahren hinsichtlich des Unfalles vom 24.01.1997 neu aufzurollen. Zur Begründung hat sie auf die Gerichtsgutachten verwiesen, die in den Renten- und Schwerbehindertenstreitverfahren eingeholt worden sind.
Das Sozialgericht Landshut hat die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 8 U 225/98 mit Urteil vom 07.03.2005 verworfen. Insbesondere sei die Wiederaufnahme nicht statthaft, weil ein zulässiger Wiederaufnahmegrund nach § 179
SGG in Verbindung mit §§ 579, 580
ZPO nicht schlüssig behauptet worden sei.
Im Berufungsverfahren L 3 U 129/05 haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2006 wie folgt vergleichsweise geeinigt: Die Beklagte erklärt sich bereit, über den Widerspruch der Klägerin vom 22.10.2003 gegen den Bescheid vom 31.03.2003 zu entscheiden und einen rechtsbehelfsfähigen Widerspruchsbescheid zu erteilen, nachdem sie ein Gutachten auf gynäkologischem Fachgebiet nach ambulanter Untersuchung von einem Facharzt nach Wahl der Klägerin unter Berücksichtigung des § 200
SGB VII eingeholt hat.
Die Beklagte hat das Gutachten des Gynäkologen
Dr. S. vom 21.08.2006 eingeholt. Unter Auswertung der Unterlagen der Beklagten und vor allem der diversen Gutachten und Stellungnahmen des
Prof. Dr. F., des
Dr. K., des
Dr. L., des
Prof. Dr. G., des
Dr. B., des
Dr. G. und der
Dr. T. in den verschiedenen Streitverfahren ist
Dr. S. zu dem Ergebnis gekommen, aus gynäkologischer Sicht lägen auf seinem Fachgebiet keine Gesundheitsschäden vor. Ein Sturz auf das Steißbein verschiebe sicherlich nicht das innere Genitale und verursache auch keine primäre uterine Blutung. Inwieweit die Blutungsstörungen durch die noch liegende Spirale bedingt sein könnten, lasse sich im Nachhinein nicht feststellen. Dementsprechend ist der Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.03.2003 mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2006 zurückgewiesen worden. Der Bescheid vom 06.03.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1998 könne nicht nach § 44
SGB X zurückgenommen werden.
In dem sich anschließenden Klageverfahren S 9 U 254/06 hat das Sozialgericht Landshut die Unterlagen des Klinikums P., des Klinikums D. und Röntgenbilder beigezogen sowie Befundberichte des
Dr. K. (Gynäkologe), des Allgemeinarztes F. und des Nervenarztes B. eingeholt. Nach Beiziehung der Akten der Beklagten ist
Dr. O. gemäß § 106
Abs.3
Nr.5
SGG zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Dieser hat mit gynäkologischem Gutachten vom 24.07.2008 und ergänzender Stellungnahme vom 01.03.2009 ausgeführt, dass bei der Klägerin aufgrund des Unfalls vom 24.01.1997 keine Gesundheitsstörungen mehr vorliegen würden. Die von der Klägerin geschilderten Klopfschmerzen über dem Steißbein seien bei der klinischen Untersuchung nicht objektivierbar gewesen. Die Blutungen, die zur gynäkologischen Behandlung geführt hätten, stünden entgegen den Ausführungen des
Dr. K. in keinem Bezug zum Unfallereignis vom 24.01.1997, ebenso die dadurch bedingten Unterbauchschmerzen. Eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit habe für den Zeitraum von einem Monat bestanden. Die von der Klägerin beklagte Arbeitslosigkeit sei nicht den Folgen des Unfalls vom 24.01.1997 anzulasten.
Das Sozialgericht Landshut hat die Klage gegen den Bescheid vom 31.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2006 mit Urteil vom 24.06.2009 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Korrektur des bestandskräftigen Bescheides vom 06.03.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1998 gemäß § 44
SGB X. Denn entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen
Dr. O. mit Gutachten vom 24.07.2008 und ergänzender Stellungnahme vom 01.03.2009 seien die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden in gynäkologischer Hinsicht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24.01.1997 zurückzuführen. Vielmehr habe die Klägerin bei dem Unfall Verletzungen ausschließlich auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet in Form einer Becken- und Steißbeinprellung erlitten, die folgenlos ausgeheilt sei (
vgl. vor allem Gutachten des
Dr. L. vom 26.10.1999 und des
Dr. S. vom 21.08.2006). Auch die aktuell diagnostizierten Beschwerden auf gynäkologischem Fachgebiet (Dysmenorrhoen und Dyspareunien) könnten entsprechend den Ausführungen des
Dr. O. nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Unfall vom 24.01.1997 zurückgeführt werden.
Mit Berufung vom 28.08.2009 hob die Klägerin hervor, dass es keine Vorerkrankung auf gynäkologischem Fachgebiet gegeben habe. Es habe weder eine Unterleibsentzündung noch eine innere Organverletzung bestanden. Im März 1997, also zeitnah sechs Wochen nach dem Unfall vom 24.01.1997, sei ihre Gebärmutter laparaskopisch abgeklärt worden. Nachdem sie auch Lehrmaterial bei dem Sturz getragen habe, sei durchaus ein Knochenbruch mit Weichteilverletzung gegeben. Faserrisse hätten Einblutungen und Verklebungen im Weichteilbereich zur Folge gehabt. Dementsprechend sei ihr Verletztengeld unter Berücksichtigung der Ausbildung zur Meisterin (für Hauswirtschaft) zu gewähren.
Von Seiten des Senats wurden drei Bände Unterlagen der Beklagten beigezogen, ebenso die Streitakten S 10 AL 291/98, S 13 SB 36/98, S 15 SB 222/02, S 2 RJ 318/99, S 14 RJ 453/04, S 8 U 225/98, L 3 U 107/00, S 8 U 244/00, L 2 U 104/02, S 15 U 322/04, L 3 U 129/05 und S 9 U 254/06.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.12.2010 beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.06.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2004 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 06.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1998 aufzuheben und unter Anerkennung von weiteren Unfallfolgen auf gynäkologischem Fachgebiet Verletztengeld und eine Verletztenrente nach einer
MdE um 20 v.H. zu gewähren.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt entsprechend dem Schriftsatz vom 08.10.2009,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.06.2009 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202
SGG in Verbindung mit § 540
ZPO sowie entsprechend § 136
Abs.2
SGG auf die Unterlagen der Beklagten sowie die vorstehend bezeichneten Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143, 144 und 151
SGG zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Landshut hat die Klage gegen den Bescheid vom 31.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2006 mit Urteil vom 24.06.2009 zutreffend abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Korrektur des Bescheides vom 06.03.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1998 gemäß § 44
SGB X.
Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153
Abs.2
SGG). Denn nach § 44
Abs.1
SGG ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur dann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Dies ist hier zweifelsfrei nicht der Fall. Denn bereits entsprechend dem Durchgangsarztbericht des
Dr. H. vom 24.01.1997 ist die Klägerin auf dem Weg zu dem Kurs der Bayerischen Hausfrauenvereinigung am 24.01.1997 gegen 7.25 Uhr wegen Glätte gestürzt und hat sich hierbei eine Prellung im Bereich des Kreuz- und Steißbeines zugezogen. Eine seitliche Röntgenaufnahme hat keinen sicheren Frakturnachweis ergeben. Die diesbezüglichen Unfallfolgen auf chirurgisch-orthopädsichem Fachgebiet sind im Folgenden von allen am Verfahren beteiligten Ärzten bestätigt worden,
z.B. von
Dr. H. mit Nachschaubericht vom 17.03.1997, dem Behandelnden Chirurgen und Durchgangsarzt
Dr. P. mit Arztbrief vom 02.05.1997, von
Prof. Dr. F. mit Arztbrief vom 24.04.1997, von
Dr. L. mit chirurgischem Gutachten vom 26.10.1999, von
Dr. S. mit Gutachten vom 21.08.2006 und zuletzt (wenngleich fachfremd) von
Dr. O. mit Gutachten vom 24.07.2008 und ergänzender Stellungnahme vom 01.03.2009.
Dies entspricht dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme in dem Streitverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (nun mehr:
SGB IX) in den Verfahren S 13 SB 36/98 und S 15 SB 222/02. Dort hat
Dr. Z. mit allgemeinärztlichem Gutachten vom 12.01.2004 zwar eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit einem Grad der Behinderung (
GdB) von 20 beschrieben. Dies beruht vor allem auf einer Steilstellung im LWS-Bereich mit der Folge einer verspannten Rückenmuskulatur. Eine spezielle Verletzung oder Funktionseinschränkung im Bereich des Kreuzbein- und Steißbeinbereiches ist jedoch in beiden Verfahren nach dem
SGB IX nicht erwähnt worden.
Hinsichtlich der geklagten gynäkologischen Beschwerden überzeugen die Ausführungen des behandelnden Gynäkologen
Dr. K. nicht. Mangels gravierendem Trauma im Kreuz- und Steißbeinbereich ist in Übereinstimmung mit dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten des
Dr. S. vom 21.08.2006 davon auszugehen, dass zwischen der Steißbeinprellung und den darauf aufgetretenen Blutungsstörungen kein direkter kausaler Zusammenhang besteht. Denn ein Sturz auf das Steißbein verschiebt nicht das innere Genitale und verursacht primär auch keine uterine Blutung. Inwieweit die Blutungsstörung durch die noch liegende Spirale eventuell mitbedingt gewesen ist, hat sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen des
Dr. S. sind mit Gutachten des
Dr. O. vom 24.07.2008 und ergänzender Stellungnahme vom 01.03.2009 vollinhaltlich bestätigt worden. Dies korrespondiert wiederum mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in de Streitsachen S 13 SB 36/98 und S 15 SB 222/02 nach dem
SGB IX. Dort hat der Gutachter R. mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 11.06.2004 abschließend bemerkt, dass die gynäkologischen Beschwerden (klimakterische Beschwerden, Hypermenorrhoe und Dysmenorrhoe) keine Funktionsstörung mit einem
GdB von 10 bedingen.
Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin auch aktuell auf gynäkologischem Gebiet an Dysmenorrhoen und Dyspareunien leidet. Entsprechend den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des
Dr. O. sind diese jedoch nicht ursächlich auf den Unfall vom 24.01.1997 zurückzuführen.
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.06.2009 zurückzuweisen. Aufgrund der umfassenden Beweiserhebung in diesem und den Parallelverfahren hat der Senat auch keine Notwendigkeit gesehen, den Sachverhalt gemäß § 106
Abs.3
Nr.5
SGG durch Einholung weiterer Gutachten ergänzend aufzuklären. Vor allem ist es weder Aufgabe der Beklagten als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung noch des Senats die eigentliche Ursache der bei der Klägerin bestehenden gynäkologischen Beschwerden zu eruieren.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160
Abs.2 Nrn.1 und 2
SGG).