Die nach den §§ 143, 144
Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151
Abs. 1
SGG) sowie auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 sowie der Bescheid vom 23. Februar 2009, mit dem eine höhere Verletztenrente weiterhin abgelehnt worden und der nach den §§ 153
Abs. 1, 96
Abs. 1
SGG Verfahrensgegenstand geworden ist, beschweren den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54
Abs. 2 Satz 1
SGG. Er hat deshalb keinen Anspruch auf Verletztenrente nach einer
MdE über 50 vH hinaus, weil sich die Unfallfolgen nicht wesentlich geändert haben.
Anspruch auf Neufeststellung einer Verletztenrente besteht dann, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei ihrer Feststellung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 48
Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X). Nach den §§ 214
Abs. 3 Satz 2, 73
Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII) ist bei der Feststellung der
MdE eine Änderung im Sinne des § 48
Abs. 1
SGB X nur wesentlich, wenn sich ihr Ausmaß um mehr als 5 vH ändert und diese Veränderung länger als drei Monate andauert.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da sich die beim Kläger anerkannte
MdE um 50 vH nicht um mehr als 5 vH verändert hat.
Die Bemessung des Grades der
MdE ist eine Feststellung, die das Gericht gemäß § 128
Abs. 1 Satz 1
SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze trifft, die in Form von Tabellenwerten oder Empfehlungen zusammengefasst sind (siehe etwa bei Kranig in: Hauck/Noftz,
SGB VII, Stand September 2010, K § 56, Anhang V). Diese sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend. Sie bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der
MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und sind die Basis für den Vorschlag, den der medizinische Sachverständige dem Gericht zur Höhe der
MdE unterbreitet (siehe nur Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. Mai 2001 -
B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 RVO
Nr. 8; Urteil vom 18. März 2003 -
B 2 U 31/02 R - Breithaupt 2003, 565
ff.; Urteil vom 22. Juni 2004 -
B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56
Nr. 1).
Ausgehend hiervon lassen die Unfallfolgen keine Bemessung mit einer
MdE über 50 vH hinaus zu. Dabei folgt der Senat im Ergebnis den Einschätzungen der eingeschalteten Sachverständigen Dres. W., H. und
Prof. O. sowie
Dipl.-Med.
S., deren in der Sache übereinstimmende Empfehlungen sich in der Bandbreite der etablierten Erfahrungswerte bewegen.
Nach diesen wird für eine Bewegungseinschränkung der Schulter vorwärts/seitwärts bis 90° eine
MdE um 20 vH genannt. Eine über diesen Grad hinaus mögliche Beweglichkeit wird mit einer
MdE unter
bzw. um maximal 10 vH bewertet (siehe Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Abschn. 8.4.7,
S. 523; Kranig, a.a.O., K § 56,
S. 56). Beim Kläger liegt nach den von
Dipl.-Med.
S. am 28. August 2009 erhobenen Untersuchungsbefunden eine Bewegungsfähigkeit bis 110
bzw. 120° und keine Minderung der Schultergürtel- und Schulterkappenmuskulatur links im Vergleich zu rechts vor. Anlässlich der Voruntersuchung am 5. Februar 2003 haben die Dres. W., H. und
Prof. O. eine Beweglichkeit der linken Schulter bis 160°
bzw. 90° dokumentiert. Schließlich hatten die Dres. R. und D. am 22. Juni 1998 eine Bewegungsfähigkeit der linken Schulter vorwärts/seitwärts bis 110
bzw. 130° festgestellt. Demnach haben sich die tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf die im Bereich der linken Schulter bestehende Unfallfolge über viele Jahre hinweg nicht relevant geändert und ist die insoweit abgegebene gutachtliche Einschätzung der
MdE um unter 10 vH nachvollziehbar, zumal durchgehend ein knöchern konsolidierter Zustand der Scapulahalsfraktur ohne Gelenkbeteiligung beschrieben ist. Überdies haben sowohl die Dres. W., H. und
Prof. O. als auch
Dipl.-Med.
S. die bildgebenden Veränderungen (Humeruskopfhochstand, Schultergelenkarthrose und Engpasssyndrom) ebenso im Bereich der rechten Schulter gefunden.
Auch die von allen Gutachtern übereinstimmend mit einer
MdE um 30 vH bewertete unfallbedingte Schädigung des rechten Beines ist nicht zu beanstanden, wobei dem Senat eine näherungsweise Orientierung an einer Bewegungseinschränkung von 0-10-90°, einer muskulär nicht kompensierten Lockerung des Kniebandapparates mit Gangunsicherheit
bzw. einer Arthrose in Abhängigkeit von der damit verbundenen Funktionseinschränkung, die jeweils eine
MdE um 20 vH bedingen (Schönberger/Mehrtens/ Valentin, a.a.O., Abschn. 8.10.11,
S. 654 f.; Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 12. Aufl. 2010,
S. 165; Kranig, a.a.O.,
S. 60), angemessen erscheint. So hat
Dipl.-Med.
S. eine verstrichene Struktur des rechten Kniegelenkes mit Weichteilschwellung und Gelenkerguss sowie eine Einschränkung der Streck- und Beugefähigkeit auf 0-10-95° vorgefunden. Daneben hat er einen stabilen inneren und äußeren Kapsel-Bandapparat, eine mäßige Lockerung des vorderen Kreuzbandes sowie eine geringe Minderung der rechten Ober- und Unterschenkelmuskulatur um 1 bis 1,5
cm im Vergleich zum linken Bein festgestellt. Die rechte Beinachse weise eine deutliche O-Fehlstellung auf, die auch links beginne. Röntgenologisch ist neben der nach wie vor knöchern durchbauten Tibiaschaftfraktur ein fortgeschrittener Verschleiß des rechten Knies mit praktisch aufgehobenem innerem Gelenkspalt belegt, der die Beinachsenfehlstellung erklärt. Dies bildet im Wesentlichen auch diejenige Situation ab, die schon die Dres. W., H. und
Prof. O. zuvor für das rechte Bein wiedergegeben haben (
z.B. mäßiggradige vordere und hintere Schublade mit stabilen Seitenbändern, deutliche Varusstellung der rechten Beinachse). Zwar war die Muskulaturminderung des rechten Beines im Vergleich zur linken Seite mit
max. 4
cm im Oberschenkel- und
max. 3
cm im Unterschenkelbereich (was nahezu den von den Dres. R. und D. am 22. Juni 1998 gemessenen Werten entspricht) seinerzeit noch deutlicher ausgeprägt. Dafür war das rechte Knie jedoch noch bis 120° beweglich. Danach ist es nachvollziehbar, wenn
Dipl.-Med.
S., die Dres. W., H. und
Prof. O. sowie die Dres. R. und D. die im Bereich des rechten Beines bestehenden unfallbedingten Funktionsstörungen in der Sache als deutliche Belastungsminderung beim Gehen, Stehen sowie bei einbeiniger Belastung zusammenfassen und hierfür eine Bemessung mit einer
MdE um 30 vH empfehlen. Enthalten ist hierin insbesondere auch die als Unfallfolge anerkannte Funktionsstörung des oberen und unteren rechten Sprunggelenkes einschließlich Zehenheberschwäche, wenngleich insoweit nicht erst die Dres. R. und D. beachtliche Zweifel angemeldet hatten und auch
Dipl.-Med.
S. sowie
Dr. S. hierfür auf ihren Fachgebieten jeweils kein morphologisches Korrelat gesehen haben.
Soweit die Dres. R. und D. seinerzeit die Möglichkeit einer Überlastung der linken unteren Extremität durch die zuvor aufgeführten rechtsseitigen Unfallfolgen zur Diskussion gestellt hatten, kann keine Berücksichtigung bei der Bemessung der
MdE erfolgen. Denn ein - hier allein in Frage kommender - mittelbarer Unfallzusammenhang ist nach dem insoweit maßgeblichen Beweismaßstab nicht hinreichend wahrscheinlich. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt nämlich nur vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht, wobei im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die "Theorie der wesentlichen Bedingung" maßgeblich ist (siehe
BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - SozR 4-2700 § 8
Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 -
B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8
Nr. 17). Ernste Zweifel an dem vom Kläger angeschuldigen Zusammenhang werden beim Senat zunächst dadurch hervorgerufen, dass weder die Dres. W., H. und
Prof. O. noch
Dipl.-Med.
S. diese Überlegung ihrer Kollegen aufgegriffen, sondern eine Betroffenheit des linken Beines übereinstimmend nicht als Unfallfolge diagnostiziert haben.
Dr. S. ist dem Überlastungsargument ebenfalls ausdrücklich entgegengetreten. Gerade auch seiner Einschätzung kommt Gewicht zu, da er die vorausgegangene Diskussion nicht nur aus dem Aktenstudium kennt, sondern den Kläger zwecks Erstellung des Gutachtens vom 20. März 1997 am 13. März 1997 auch selbst untersucht hatte. Hinzu kommt, dass eine unfallunabhängige Erklärung der vom Kläger als Folge der Überlastung gesehenen Einschränkung seiner Gehfähigkeit nahe liegt. Denn durch
Dr. K., dessen Befunde von
Dr. S. in ihrem Gutachten vom 4. August 2009 wiedergegeben worden sind, wird die Gangstörung ausdrücklich als nicht auf unfallbedingte organische Schäden beruhende psychogene Symptomatik eingeordnet. Dieser Beurteilung ist in der Sache auch
Dr. S. beigetreten, die gleichfalls keine im Wesentlichen mit dem Unfallereignis im Zusammenhang stehenden organischen Schäden am peripheren oder zentralen Nervensystem erkennen konnte. Ihre Einschätzung, der Kläger projiziere eigene Wünsche und Bedürfnisse in Form von körperlichen Beschwerden, lässt sich nämlich nur in diese Richtung, nicht aber im Sinne einer durch die Unfallfolgen im Bereich des rechten Beines mittelbar verursachten Überlastungsschädigung verstehen.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Juli 2001 dargelegt hat, liegt beim Kläger auf psychiatrischem Gebiet als Unfallfolge ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom
bzw. eine sekundäre Somatisierungsstörung vor. Dies hat auch
Dr. S. nochmals bestätigt. Insoweit hatte bereits
Dr. G. in seinem Gutachten vom 15. September 1997 die Bewertung mit einer
MdE um 20 vH empfohlen, was auch den einschlägigen Erfahrungswerten entspricht. Nach diesen wird für eine Hirnschädigung mit leichter Leistungsbeeinträchtigung eine
MdE um 10 bis 20 vH veranschlagt. Ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom mit Wesensänderung kann eine
MdE um 20 bis 40 vH rechtfertigen (Mehrhoff/Meindl/Muhr, a.a.O.,
S. 142 f.; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Abschn. 5.3.11.2,
S. 186). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass für die genannte Unfallfolge nunmehr ein Grad der
MdE über 20 vH angesetzt werden müsste, liegen nicht vor. Insbesondere vermag der Senat der von
Dr. S. ab dem 20. August 2008 gesehenen Verschlimmerung mit daraus folgender Erhöhung der
MdE auf 30 vH nicht zu folgen. Aus dem von ihr zur Begründung herangezogenen Krankenhausbericht vom 26. August 2008 lassen sich nämlich keine relevanten Hinweise für eine gerade ab diesem Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung in Richtung einer zuvor nicht vorhandenen neuen Entwicklung entnehmen, wie die Beklagte zutreffend hervorhebt. Dass dem Kläger die Einsicht in die Pathogenese der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung fehlt und er sich distanzgemindert sowie affektlabil verhält, ist keine neue Tatsache, sondern wurde bereits durch
Dr. K. im Gutachten vom 22. September 2000 dargelegt. Nach ihm ist es beim Kläger unfallbedingt zu einer Dekompensation seiner bereits vor dem Arbeitsunfall bestehenden Persönlichkeitsstörung im Sinne einer die Affektkontrolle, Kritik-, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie die Frustrationstoleranz betreffenden Akzentuierung mit weitgehender sozialer Rückzugstendenz gekommen. Das hierdurch gekennzeichnete Krankheitsbild hat sich seit 1994 entwickelt und besteht laut
Dr. K. in der von ihm im August 2000 vorgefundenen Ausprägung als chronischer Dauerzustand seit September 1998. Dass es sich entscheidend von demjenigen unfallbedingten Psychosyndrom unterscheidet, welches
Dr. S. im Rahmen ihrer am 31. März 2009 gutachtlich erhobenen Exploration festgestellt hat, ist nicht ersichtlich. Denn ebenso wie zuvor schon
Dr. K. hebt
Dr. S. unabhängig und unbeeinflusst von diesem nur nochmals die seit 1994 zu verzeichnende Persönlichkeitsakzentuierung mit distanzgeminderter, querulatorischer und von sozialem Rückzug geprägter Eigendynamik hervor. Zwar mag sich diese mittlerweile weiter entwickelt haben. Wesentlicher Hintergrund hierfür ist nach den gutachtlichen Ausführungen
Dr. S.s vom 28. Dezember 2010 jedoch nicht der Unfall, sondern ein ausuferndes Entschädigungsbegehren, welches
Dr. K. in der Sache als in der unfallunabhängigen Persönlichkeitsstruktur des Klägers angelegte Fehlverarbeitung aufgrund ausgeprägter emotionaler Instabilität erklärt hat. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die von
Dr. K. als psychogen eingeordnete Gangstörung. Weder
Dr. K. noch
Dr. S. haben das vom Kläger demonstrierte Gangbild (zumindest anteilig) der unfallbedingten Somatisierungsstörung zugerechnet, sondern diese übereinstimmend (nur) auf die Affektkontrolle, Kritik-, Anpassungs- und soziale Kontaktfähigkeit sowie die Frustrationstoleranz bezogen. Damit fehlt ein ausreichender Ansatz für eine davon abweichende Annahme, zumal
Dipl.-Med.
S. bei seiner Untersuchung Ende August 2009 im Verhältnis zur Situation im März 1997 keine durch die Verwendung der vom Kläger benutzten Hilfsmittel nahe gelegte Muskelatrophie vorgefunden hat. Insgesamt hält der Senat deshalb daran fest, die durch die unfallbedingte Persönlichkeitsakzentuierung hervorgerufene psychische Symptomatik nach wie vor mit einer
MdE um 20 vH zu bemessen.
Schließlich besteht beim Kläger als Unfallfolge eine komplette Aufhebung des Geruchs- und Geschmackssinns für Riechstoffe, die den Olfaktorius- und Trigeminusnerv sensibilisieren. Dies sieht auch die Beklagte nicht anders, wie aus dem Widerspruchsbescheid vom 9. September 2003 ausdrücklich hervorgeht. Hierfür haben die Dres. R., K. und
Prof. B. eine
MdE um 10 vH vorgeschlagen, was dem zuvor von
Prof. Dr. K. und
Dipl.-Med. T. angesetzten Wert entspricht. Diese gleichlautende Empfehlung bewegt sich in der Bandbreite der Erfahrungswerte, nach denen für eine Schädigung des Riech-
bzw. Schmeckvermögens mit psychovegetativen Folgeerscheinungen eine
MdE bis 10 vH, den Verlust der Geruchs- und Geschmacksempfindung ein Grad um 10 vH
bzw. den völligen Verlust des gesamten Riech- und Schmecksinns eine
MdE um 15 bis 20 vH angegeben wird (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Abschn. 5.12,
S. 263; Mehrhoff/Meindl/Muhr, a.a.O.,
S. 153).
Unter Berücksichtigung des danach bestehenden Gesamtbildes der unfallbedingten Funktionseinschränkungen ist es demnach im Ergebnis vertretbar, wenn
Dipl.-Med.
S. für die Bemessung der Gesamt-
MdE einen Grad um 50 vH vorschlägt
bzw. Dr. S. keinen Spielraum für einen Vergleich mit der Amputation eines Beines im Oberschenkel sieht, die nach den Erfahrungswerten eine
MdE um 60 vH rechtfertigt (siehe nur Kranig, a.a.O.,
S. 57).
Gegen die Bemessung der Unfallfolgen mit einer Gesamt-
MdE um 50 vH spricht auch nicht der Umstand, dass dem Kläger ein
GdB von 100 zuerkannt ist. Durch den
GdB wird etwas anderes ausgedrückt und er wird deshalb auch anders bemessen als die
MdE. Im Unterschied zu den einschlägigen Grundsätzen des Schwerbehindertenrechts (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), wonach es für die Feststellung des
GdB unerheblich ist, auf welcher Ursache die durch Krankheit oder Behinderung bedingten körperlichen und/oder geistigen Funktionsstörungen beruhen, werden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nur die durch den Versicherungsfall (Arbeitsunfall
bzw. Berufskrankheit) verursachen Gesundheitsstörungen entschädigt, wobei für die Bemessung der
MdE allein die insoweit bestehenden Funktionsseinschränkungen von Bedeutung sind.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor.