Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente über den 30. September 2004 hinaus, denn eine
MdE in rentenberechtigendem Grade lässt sich nicht feststellen; eine Erhöhung der
MdE ist auch nicht wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins des Klägers gerechtfertigt.
Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Verletztenrente ist § 56 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die sechsundzwanzigste Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Nach § 8
Abs. 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer
bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität -
BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8
Nr. 14, jeweils RdNr 5;
BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8
Nr. 15, jeweils RdNr 5;
BSG vom 9. Mai 2006 -
B 2 U 1/05 R -, zitiert nach Juris).
Unstreitig hat der Kläger am 04. März 2003 auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause einen Unfall erlitten, der als Wegeunfall einen Arbeitsunfall darstellt. Die Beklagte hat diesen auch mit Bescheid vom 09. März 2004 anerkannt und dem Kläger eine Gesamtvergütung bis zum 30. September 2004 nach einer
MdE von 25 v.H. gewährt. Dieser
MdE lag
u. a. eine deutlich eingeschränkte Nasenatmung beidseits zu Grunde, die durch die submuköse Resektion und die plastische Rekonstruktion des Nasenseptums behoben
bzw. deutlich verringert wurde, wie sich aus den Gutachten der im Verfahren befragten Sachverständigen, insbesondere aus dem Gutachten der
Dr. H vom 28. September 2006 ergibt. Danach bestanden bei dem Kläger im Anschluss an den Gesamtvergütungszeitraum lediglich noch eine Hyposmie, eine leichte Nasenatmungsbehinderung bei körperlicher Belastung sowie eine kosmetisch wenig störende Narbe im Bereich des Nasenrückens sowie leichte situationsbedingte Kopfschmerzen. Weitere Gesundheitsstörungen ließen sich nicht feststellen, insbesondere war auch eine Anosmie nicht nachweisbar.
Zur Überzeugung des Senats lässt sich über den 30. September 2004 hinaus eine
MdE von wenigstens 20 v.H nicht mehr feststellen.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (
MdE) bezeichnet den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen des Versicherungsfalles bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56
Abs. 2
SGB VII). Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt (
BSG, Urteil vom 29. November 1956, Az: 2 RU 121/56, BSGE 4, 147, 149; Urteil vom 27. Juni 2000, Az:
B 2 U 14/99 R, SozR 3-2200 § 581
Nr. 7; Urteil vom 02. Mai 2001, Az:
B 2 U 24/00 R, SozR 3-2200 § 581
Nr. 8). Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalles (
vgl. BSG, Urteil vom 02. Mai 2001, Az. B 2 U 24/00, SozR 3-2200 § 581
Nr. 8). Wie weit die Unfallfolgen
bzw. die Folgen der anerkannten Berufskrankheit die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die
MdE einzuschätzen sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der
MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (
BSG, Urteil vom 26. Juni 1985, Az:
2 RU 60/84, SozR 2200 § 581
Nr. 23; Urteil vom 26. November 1987, Az:
2 RU 22/87, SozR 2200 § 581
Nr. 27; Urteil vom 30. Juni 1998, Az: B 2 U 41/97 R, SozR 3-2200 § 581
Nr. 5; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56
SGB VII Rn. 10.3). Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der
MdE unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der
MdE (
vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000, Az:
B 2 U 49/99 R, HVBG-INFO 2001, 499, 500
ff.).
Ausgehend von einer Hyposmie wäre, da auch die anderen Unfallfolgen eine
MdE nicht bedingen, eine
MdE nicht festzustellen, da die Hyposmie nicht mit einer
MdE zu bewerten ist. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger tatsächlich, was so im Verfahren jedoch nicht nachzuweisen war, unter einer Anosmie leidet, würde die
MdE lediglich 15 v.H. betragen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, 2010, Kapitel 5.12, Seite 263) und damit nicht zu einem Anspruch auf Verletztenrente führen.
Eine Erhöhung der
MdE kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 56
Abs. 2 s. 3
SGB VII in Betracht. Danach sind bei der Bemessung der
MdE Nachteile zu berücksichtigen, die der Versicherte dadurch erleidet, dass er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten ausgeglichen werden, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann.
Allerdings lässt diese unfallversicherungsrechtliche Regelung, bei der regelmäßig Erhöhungen von 10 bis 20 v.H. in Betracht kommen (BSGE 70, 47, 51 = SozR 3-2200 § 581
Nr. 1) keine allgemeine Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit - etwa entsprechend den Grundsätzen des § 30
Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes - zu. Eine derartige Auslegung widerspräche der Systematik des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, das für die Bemessung der Verletztenrente anders als das Versorgungsrecht (für Beschädigtengrundrenten) nicht lediglich ohne Rücksicht auf Alter oder Einkommen des Beschädigten allein nach der Höhe der
MdE zu gewährende Pauschalsätze, sondern (auch) den individuelleren Maßstab des vom Verletzten während des letzten Jahres vor dem Unfall verdienten Arbeitsentgelts vorsieht. Eine allgemeine Berücksichtigung des "besonderen beruflichen Betroffenseins" würde daher in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig zu einer doppelten Berücksichtigung des Berufs führen (
vgl. BSGE 70, 47, 48).
Die eine Höherbewertung der
MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 56
Abs. 2
S. 3
SGB VII aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 56
Abs. 2
S. 3
SGB VII nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der
MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO;
BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO;
BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27). Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben kann, muss dies daher nicht zwangsläufig zur Erhöhung der
MdE führen (vgl BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO mwN). Auch dass erst bei einer Erhöhung der
MdE nach § 56
Abs. 2
S. 3
SGB VII ein Verletztenrentenanspruch begründet werden kann, stellt für sich noch keine derartige unbillige Härte dar (vgl
BSG SozR 2200 § 581 Nr 18 mwN).
Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der
MdE zur Vermeidung unbilliger Härten gerechtfertigt ist, hat das
BSG vielmehr insbesondere das Alter des Verletzten (BSGE 4, 294, 299), die Dauer der Ausbildung (
BSG SozR Nr 10 zu § 581 RVO) sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit (BSGE 4, 294, 298;
BSG SozR Nrn 9 und 10 zu § 581 RVO) und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete (
BSG SozR Nrn. 10 und 12 zu § 581 RVO). Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine höhere Bewertung der
MdE nach § 56
Abs. 2
S. 3
SGB VII ergeben, wenn der Verletzte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (BSGE 70, 47, 49). Die einzelnen Umstände des jeweiligen Falles sind dabei nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Eine allgemeine Regel, wie dies jeweils mit welchem Ergebnis zu geschehen hat, lässt sich hierfür nicht aufstellen (BSGE 23, 253, 255). Verfügt der Verletzte indes über sonstige Fähigkeiten, die geeignet sind, die unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang nutzbaren besonderen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen auszugleichen, kommt eine Erhöhung der
MdE gemäß § 56
Abs. 2
S. 3 SGBV II nicht in Betracht, sofern dem Verletzten die Nutzung dieser Fähigkeiten zugemutet werden kann; dies schließt die zumutbare Aneignung solcher Fähigkeiten durch eine Umschulung ein (
vgl. BSG Urteil vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 169/70 - und zum Ganzen
BSG SozR 3-2200 § 581
Nr. 6).
Bei Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass hier - wie das SG rechtlich zutreffend ausgeführt hat - das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 56
Abs. 2
S. 3
SGB VII zu verneinen ist.
Weder sprechen das Alter des Verletzten noch die Dauer der Ausbildung oder vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt für ein solches besonders berufliches Betroffensein. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt 20 Jahre alt, befand sich in der Mitte seiner Berufsausbildung und hatte den - durch Ablegung der Abschlussprüfung im Januar 2005 - gewählten Beruf noch nicht ausgeübt. Die bisher verrichtete Tätigkeit als Auszubildender in einer Großkantine hatte ihm auch noch keine besonders günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistet.
Ein besonderes berufliches Betroffensein liegt damit - auch ohne die zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts, dass der Kläger trotz der Unfallfolgen seine Prüfung zum Koch erfolgreich, wenn auch verzögert abschließen konnte - nicht vor. Eine Erhöhung der
MdE kommt damit nicht in Betracht, eine
MdE in rentenberechtigendem Grade ist damit nicht gegeben. Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193
SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG vorliegt.