Urteil
Rechtfertigung der Kosten für medizinisches Sachverständigengutachten, die vom Kläger getragen werden sollen - Antrag auf Feststellung einer Wehrdienstschädigung - Fähigkeit zur Ausübung des bisherigen Berufs

Gericht:

VG Bayreuth 5. Kammer


Aktenzeichen:

B 5 M 07.94 | 5 M 07.94


Urteil vom:

08.06.2011


Grundlage:

  • GKG § 5 |
  • GKG § 66 |
  • GKG § 71 Abs. 1 S. 1 |
  • GKG § 72 S. 1 Nr. 1 |
  • GKG § 9 Abs. 1 Nr. 4 u. 5 |
  • GKG § 63 Abs. 1 |
  • GKVerz Nr. 9000 |
  • GKVerz Nr. 9005 |
  • VwGO § 87 Abs. 3 |
  • ZPO § 404 Abs. 1 S. 1 |
  • ZuSEG § 8 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 |
  • ZuSEG § 11 Abs. 2 |
  • ZuSEG § 3 Abs. 1 u. 2 |
  • ZuSEG § 4 |
  • JVEG § 8 |
  • JVEG § 9 |
  • JVEG § 10 |
  • JVEG § 11 |
  • JVEG § 12 |
  • JVEG § 13 |
  • JVEG § 14 |
  • SVG § 8 |
  • SVG § 81 |
  • SVG § 88 Abs. 3

Leit- bzw. Orientierungssätze:

1. Inhaltliche Anwendung des bei Klageerhebung anwendbaren Kostenrechts - offen gelassen, ob auch das frühere Verfahrensrecht bei Kostenansatzerinnerungen anwendbar ist.

2. Muss ein Sachverständiger ad personam bestellt sein und wann stammt das Gutachten noch vom bestellten Sachverständigen.

3. Liegt eine die Vergütungsfähigkeit und die Auslagenerstattungsfähigkeit hindernde Unbrauchbarkeit des gerichtlich erholten Gutachtens vor.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Tenor:

1. Die Erinnerung gegen die Erhebung von Beweisauslagen in der Gerichtskostenrechnung vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

2. Gerichtsgebühren werden für dieses Verfahren nicht erhoben. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der im Februar 1968 in Coburg geborene Kläger und Erinnerungsführer - im Folgenden nur Kläger genannt - hat nach Ablegung des qualifizierenden Hauptschulabschlusses den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt, dann aber meist als Kfz-Fahrer gearbeitet.

Von 1987 bis 1991 war er Zeitsoldat bei der Bundeswehr. 1991/1992 besuchte er im Vollzeitunterricht die Berufsaufbauschule; ab Herbst 1992 die Fachoberschule, deren Besuch er jedoch alsbald abbrach.

Mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung in Bayreuth - jetzt Zentrum Bayern, Familie und Soziales - vom 20. August 1998 wurde entsprechend dem Urteil des Sozialgerichts Bayreuth im Verfahren S 5 VS 85/93 als Folge einer am 7. September 1991 erlittenen Wehrdienstbeschädigung nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - folgende Beschädigung festgestellt:

Lockerung des Kniebandapparates links, muskulär kompensierbar im Sinn einer Verschlimmerung

Da die Erwerbsfähigkeit durch diese Gesundheitsbeeinträchtigung um weniger als 25 v.H. gemindert sei, stehe eine Versorgungsrente nicht zu. Nachdem das Arbeitsamt Coburg schon im Jahr 1994 offenbar vorläufige Leistungen zur beruflichen Rehabilitation gewährt hatte, beantragte der Kläger am 21. Dezember 1998 beim Amt für Versorgung und Familienförderung in Bayreuth, das diesen Antrag an die damalige Hauptfürsorgestelle der Regierung von Oberfranken weiterleitete, Leistungen zur beruflichen Rehabilitation.

Diesen Antrag lehnte die Hauptfürsorgestelle mit Bescheid vom 28. Januar 1999 ab, weil die Rehabilitationsmaßnahme überwiegend durch Nichtschädigungsfolgen begründet sei.

Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 27. Februar 1999 wies die Regierung von Oberfranken, Hauptfürsorgestelle, mit Bescheid vom 30. Juni 1999 zurück, da es am kausalen Zusammenhang zwischen anerkannter Schädigungsfolge und beruflicher Betroffenheit fehle.

Hiergegen erhob der Kläger mit dem am 20. Juli 1999 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 18. Juli 1999 Klage mit dem Ziel, dem Antrag auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation nach § 26 Bundesversorgungsgesetz - BVG - vom 21. Dezember 1998 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide stattzugeben.

Der beklagte Freistaat Bayern ließ durch die Landesanwaltschaft bei der Regierung von Oberfranken die Abweisung der Klage beantragen, da nach den versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 3. Dezember 1998 und 7. April 1999 die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation allein wegen der schädigungsfremden Arthrose des linken Kniegelenkes erforderlich wären. Der mit Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. Juni 1998 festgestellten schädigungsbedingten Folge komme hinsichtlich der Einschränkungen im beruflichen Betätigungsfeld beim Kläger nur eine absolut nachrangige Bedeutung zu. Der nach § 8 Kriegsopferfürsorgeverordnung erforderliche medizinische Kausalzusammenhang zwischen Schädigung und beruflicher Betroffenheit liege somit nicht vor.

Nach Übernahme der Streitsache durch die 5. Kammer des Gerichts am 29. Dezember 1999 erließ der damalige Berichterstatter am 3. Februar 2000 einen Beweisbeschluss dahingehend,

dass durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden solle, ob der Kläger im Wesentlichen wegen einer nicht nur vorübergehenden Schädigung den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr auf Dauer im Wettbewerb mit Nichtbehinderten ausüben kann oder ob ihm bei Verbleib in dieser Tätigkeit eine Behinderung oder eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigung drohe. Dafür müsse ein medizinischer Kausalzusammenhang zwischen Schädigung (Lockerung des Kniebandapparates links, muskulär kompensierbar im Sinn einer Verschlimmerung) und bereits eingetretener oder erst drohender beruflicher Betroffenheit bestehen.

Mit der Erstellung des Gutachtens wurde das Bezirksklinikum Kutzenberg, Prof. Dr. med. ..., in Ebensfeld beauftragt.

Am 18. Mai 2000 gab das Bezirksklinikum Obermain durch den Chefarzt Prof. Dr. med. ..., den Leitenden Oberarzt Dr. med. ... und die Stationsärztin Dr. ... zum Beweisbeschluss eine 5,5-seitige gutachterliche Stellungnahme nach dem Studium der zwei Aktenbände des Verfahrens S 5 VS 85/93 (Blatt 1 bis 315), der Akte der Regierung von Oberfranken (Blatt 1 bis 133) und der Gerichtsakte (damals Blatt 1 bis 34) ab.

Am 26. Juni 2000 setzte sich der Kläger mit diesem ärztlichen Gutachten vom 18. Mai 2000 unter Vorlage eines Operationsberichts von Dr. ..., über eine Patellarsehnenplastik mit resorbierbaren Interferenzschrauben am 19. Juni 2000 wegen einer vorderen Kreuzbandruptur rechts auseinander.

Auf Anfrage des Berichterstatters des Verfahrens B 5 K 99.639 an das Bezirksklinikum Obermain-Kutzenberg, z.Hd. Herrn Prof. Dr. ..., vom 27. Juli 2000, ob sich am Ergebnis der gutachtlichen Äußerung vom 18. Mai 2000 etwas infolge der klägerischen Einwände unter Bezugnahme auf den Operationsbericht des Universitätsklinikums Großhadern vom 23. Juni 2000 ändere, äußerten sich die gerichtlich bestellten Gutachter am 4. August 2000 dahin, dass der intraartikulär beschriebene Befund des rechten Kniegelenkes keinerlei Einfluss auf die Stellungnahme vom 18. Mai 2000 habe. In den Vorgutachten sei bereits mehrfach auf die Umstände der Arthroseentstehung eingegangen worden, u.a. auf die Beinachsenstellung, aber insbesondere auch auf vorhergehende Traumata, Instabilitäten sowie stattgehabte Operationen.

Auf die Übermittlung dieser Stellungnahme äußerte der Kläger am 22. August 2000, dass er nicht das Gutachten vom 18. Mai 2000 anfechte, sondern seine Kritik sich - wie schon des Längeren - auf das Gutachten aus dem Jahr 1998 beziehe, dessen Ergebnisse alle weiteren Gutachten nur übernommen hätten. Durch die Operation des rechten Knies sei bewiesen worden, dass einige Ursachen zur Arthroseentstehung, wie in diesem Gutachten beschrieben, auf ihn nicht zuträfen.

Mit Beschluss der damaligen 5. Kammer vom 24. August 2000 ist die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache B 5 K 99.639 auf den Berichterstatter, Richter am Verwaltungsgericht Stammberger, als Einzelrichter übertragen worden.

In einer in diesem Verfahren am 18. September 2000 vor dem Einzelrichter stattgefundenen mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass seines Erachtens nach das Gutachten des Bezirksklinikums Obermain-Kutzenberg aus dem Jahr 1998 wegen verschiedener Fehler und Widersprüche nicht als Entscheidungsgrundlage in diesem Verfahren dienen könne. Im Einzelnen seien dies:

- Die Beinachsenfehlstellung sei seinerzeit nicht messtechnisch festgestellt worden.

- Auf Seite 30/31 des Gutachtens sei ausgeführt, dass die medizinische Versorgung von Spitzensportlern nicht derjenigen von "Normalsterblichen" entspreche. Bei ihm habe es acht Wochen gedauert, bis überhaupt die Kreuzbandruptur festgestellt worden sei. Innerhalb dieses Zeitraums seien Spitzensportler bereits wieder in ihrem Sport tätig. Je länger die Kreuzbandruptur aber nicht operiert werde, desto schwieriger sei die operative Zusammenführung der gerissenen Bänder. Im Gegensatz zu den damals möglichen Operationsmethoden seien die heutigen (18. September 2000) Möglichkeiten für die Behandlung der Kreuzbandruptur wesentlich besser.

- Zu Seite 31 des Gutachtens: Die wehrdienstbedingte MdE sei mit 10 angegeben, während er vom Versorgungsamt im Jahr 1993/1994 einen GdB von 20 zuerkannt erhalten habe. MdE und GdB seien seiner Meinung nach aber identisch. Vor dem Jahr 1991 sei er wehrdiensttauglich gewesen und zum Schluss sogar einzelkämpfertauglich. Nach dem Vorfall aus dem Jahr 1991 sei er aber wehruntauglich und berufsunfähig gewesen.

- Zu Seite 29 des Gutachtens: Er sei nicht als Autofahrer eingesetzt gewesen, sondern auf einem Kraka. Dabei handele es sich um einen Kraftkarren mit einem darauf installierten Panzerabwehrsystem TOW.

- Zu Seite 32 des Gutachtens: Als Grund für die Arthrose seien übermäßige Belastungen angegeben worden und z.B. eine Beinachsenfehlstellung im Sinn von O-Beinen, die bei ihm niemals vorher festgestellt worden seien; weder bei Untersuchungen in seiner Kindheit noch bei der Einstellungsuntersuchung zur Bundeswehr. In den Krankenhausberichten des Bundeswehrkrankenhauses Wildbad vom 7. Oktober 1987 sei im letzten Absatz eine symmetrische Beinstellung erwähnt. Nach seiner Meinung reiche auch ein Blick auf seine Beine, wie er für das Gutachten des Bezirksklinikums von Herrn Dr. ... vorgenommen worden sei, nicht aus, um eine korrekte Einschätzung zum Vorliegen von O-Beinen abzugeben. Dies hätte messtechnisch ermittelt werden müssen. Er habe auch niemals überhöhtes Körpergewicht gehabt. Im Bericht des Bundeswehrkrankenhauses Wildbad werde von degenerativen Knorpelveränderungen gesprochen, während es im Gutachten des Bezirksklinikums um minderwertiges Knorpelgewebe gehe. Hinsichtlich der Instabilität des Kniegelenks bestehe ein Widerspruch im Gutachten der K. Klinik selbst: Dort heiße es auf Seite 30, dass nach einem Befundbericht von Dr. ... ansonsten keine signifikanten Instabilitäten bestünden, während auf Seite 33 erwähnt sei, dass er trotz der Fehlstellungen an dieser Stelle im Gutachten bei der Bundeswehr habe springen müssen und dass auch extreme Sprungbelastungen während seines Grundwehrdienstes aufgetreten seien.

Zusammengefasst dürfe daher das Gutachten des Bezirksklinikums Kutzenberg nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Er habe sich seinerzeit nur nicht gegen das Gutachten gewehrt, weil er geglaubt habe, es sei von einem Professor erstellt worden. Erst jetzt sei ihm bewusst geworden, dass es ein normaler Arzt gewesen sei, der ihn begutachtet habe.

Mit Beschluss vom 25. September 2000 wurde vom zuständigen Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. September 2000 das Verfahren ausgesetzt, bis über den Antrag des Klägers vom 29. Juni 2000 auf erneute Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung unanfechtbar entschieden worden ist.

Zur Begründung dieses Aussetzungsbeschlusses ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gegen das Gutachten des Bezirksklinikums Obermain vom 4. Februar 1998, das auch für diesen Rechtsstreit von Bedeutung sei, Einwendungen erhoben habe, von denen einige weiterer Aufklärung bedürften (Beinachsenstellung im Sinn von O-Beinen, erhöhtes Körpergewicht, Instabilität des Kniegelenks). Gleichzeitig habe der Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2000 beim Landesversorgungsamt Bayreuth einen erneuten Antrag auf "Wehrdienstbeschädigung" gestellt und diesen mit denselben Argumenten begründet. Im neu angestrengten Verwaltungsverfahren werde deshalb zu klären sein, ob die Einwendungen des Klägers zutreffend sind und ihm eine Wehrdienstbeschädigung zuerkannt werden kann. Die Entscheidung des Landesversorgungsamtes sei deshalb für dieses Klageverfahren vorgreiflich.

Zunächst wurde die Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren S 10 VS 4/01 abgewartet. Nachdem eine Entscheidung in diesem sozialgerichtlichen Verfahren laut Mitteilung dessen Präsidenten vom 20. November 2006 auch für die nächsten sechs Monate noch nicht zu erwarten gewesen war, hat der nunmehr zuständige Berichterstatter im Verfahren B 5 K 99.639 mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 den Streitwert für dieses Verfahren auf 4.090,34 EUR (= 8.000,00 DM) festgesetzt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Vom Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde von den Beteiligten kein Gebrauch gemacht.

Gegen den am 21. Juli 2008 im sozialgerichtlichen Verfahren S 10 VS 4/01 ergangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 13. August 2008 beim Sozialgericht Bayreuth und am 20. August 2008 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt, die beim Bayerischen Landessozialgericht seither unter dem Az. L 18 VS 12/08 anhängig ist.

Am 19. Mai 2000 stellten die Ärzte Prof. Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... für das Aktenstudium und die vierseitige gutachtliche Stellungnahme vom 18. Mai 2000 850,00 DM und eine Frau S... eine Schreibgebühr in Höhe von 30,00 DM in Rechnung.

Am 4. August 2000 verlangte Frau Dr. ... für das Aktenstudium und die Stellungnahme vom gleichen Tag nochmals 100,00 DM.

Mit Gerichtskostenrechnung vom 13. Dezember 2006 wurden dem Kläger eine Verfahrensgebühr in Höhe von 104,81 EUR in Rechnung gestellt und Sachverständigenentschädigungen in Höhe von 485,73 EUR (= 950,00 DM) und 15,34 EUR (= 30,00 DM) verlangt.

Die Verfahrenskosten in Höhe von 104,81 EUR zahlte der Kläger am 27. Dezember 2006 bei der Gerichtskasse ein. Hinsichtlich der Sachverständigenentschädigung erhob der Kläger jedoch mit einem an das Sozialgericht Bayreuth adressierten Schreiben vom 23. Dezember 2006, das dem Verwaltungsgericht am 2. Januar 2007 übermittelt wurde, Erinnerung. Wegen der fehlerhaften Adressierung übersandte der Kläger am 23. Januar 2007 nochmals ein auf den 16. Januar 2007 datiertes und an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth unter dem Az. B 5 K 99.639 adressiertes Schreiben, mit dem er gegen den Kostenansatz Erinnerung erhob und ersatzweise die Stundung des geforderten Betrages mit dem Kennbuchstaben 9005 begehrte. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr erster Instanz aus dem Streitwert von 4.090,33 EUR habe er keine Einwände. Diese Kosten habe er schon überwiesen. Nicht einverstanden sei er aber mit der Festlegung der Sachverständigenentschädigung. Entgegen den Ausführungen im Streitwertbeschluss vom 11. Dezember 2006 seien gar keine Kosten aus einem eigenständigen Sachverständigengutachten angefallen. Bei den Ausführungen der Ärzte habe es sich im Wesentlichen um eine Zusammenfassung des bereits in einem anderen Verfahren ausgearbeiteten Gutachtens gehandelt. Der Aufwand für diese Stellungnahme rechtfertige daher den Kostenansatz von 950,00 DM nicht. Auch bei wohlwollender Betrachtung einer Aktendurchsicht durch die Sachverständigen in wesentlichen Punkten, lasse sich nach dem ZSEG die Aufwandsentschädigung nicht rechtfertigen. Untersuchungen, wie bei medizinischen Gutachten zu erwarten, hätten nicht stattgefunden. Bereits die Unbrauchbarkeit der medizinischen Feststellungen hätte einer genauen Aufschlüsselung in der Kostenrechnung bedurft. Nicht ohne Grund habe der Richter am VG Stammberger nach Vorliegen des Gutachtens festgestellt, dass der Kläger Einwendungen erhoben habe, die der weiteren Aufklärung bedürften. Dabei basierten seine Einwendungen lediglich auf der Unschlüssigkeit der medizinischen Gutachten. Auch bei der erneuten Bearbeitung des Falles vor dem Sozialgericht seien die Widersprüche des erstellten Gutachtens erkannt worden. Bereits aufgrund der Tatsache, dass die medizinischen Gutachten keine Basis geboten hätten, den Rechtsstreit zu beenden, hätte Anlass zur Prüfung geben müssen, ob nicht eine "Unbrauchbarkeit" vorliege, bei der eine Vergütung versagt werden könne. Von der Möglichkeit dieser Versagung sollte auch vermehrt Gebrauch gemacht werden, da die schlampige Ausarbeitung von Gutachten nicht dem Kläger angelastet werden könne. Die Gutachtenserstellung hätte laut Beweisbeschluss personenbezogen sein müssen. Ausweislich der Stellungnahme des Bezirksklinikums Obermain sei die Ausarbeitung - bei der schon die äußere Form das Vorliegen eines Gutachtens vermissen lasse - nicht von der im Beweisbeschluss genannten Person durchgeführt worden. Die Formel: "Einverstanden aufgrund gemeinsamer Untersuchungen, gemeinsamen Studiums und eigener Urteilsbildung" zeige bereits, dass der Beauftragte mit der Gutachtenserstattung faktisch nichts zu tun gehabt habe.

Da die Kostenbeamtin des Gerichts laut Mitteilung vom 23. Januar 2007 der Erinnerung nicht abhelfen konnte, wurde diese unter dem Az. B 5 M 07.94 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Obgleich dem Kläger wegen der zunächst erfolgten Stundung der Zahlung der Sachverständigenentschädigung am 28. März 2007 noch geraten wurde, die Angelegenheit im Hinblick auf eine baldige vorgreifliche sozialgerichtliche Klärung nicht weiter zu betreiben, womit er einverstanden war, wurde er am 1. Juni 2011 um abschließende Stellungnahme bis 10. Juni 2011 gebeten, nachdem ein rechtskräftiger Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht in Sicht sei. Der Kläger hielt seine Einwände vom 16. Januar 2007 gegen eine Kostenbelastung hinsichtlich der Sachverständigenentschädigung aufrecht, da er die gutachtliche Stellungnahme für unbrauchbar und für nicht verwertbar halte.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen entsprechend § 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Gerichtsakten B 5 K 99.639 und B 5 M 07.94 ebenso Bezug genommen wie auf die Kostenakte zum Verfahren B 5 K 99.639 und die zu diesem Verfahren vorgelegten Behördenunterlagen.


II.

Über die Erinnerung, die sich ausweislich des Erinnerungsschreibens vom 16. Januar 2007 nur auf die Sachverständigenentschädigung inklusive der dafür angefallenen Schreibgebühr bezieht, nachdem der Kläger die Gerichtsgebühren nicht nur mangels aufschiebender Wirkung der Erinnerung bezahlt hat, sondern auch zum Ausdruck brachte, dass er hinsichtlich der Verfahrensgebühr 1. Instanz auf der Basis eines Streitwertes von 4.090,33 EUR keine Einwände habe, entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I Seite 718) der Berichterstatter als Einzelrichter. Dieselbe Entscheidungszuständigkeit ergibt sich aber auch aus dem gemäß § 71 GKG auf diesen Kostenansatzstreit anwendbaren früheren, vor dem 1. Juli 2004 geltenden Recht. Da die Streitsache mit Beschluss vom 24. August 2000 von der 5. Kammer auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen war, ist der Berichterstatter als Einzelrichter auch Gericht im Sinn des vor dem 1. Juli 2004 geltenden § 5 Satz 1 Satz 1 GKG in der Fassung vom 15. Dezember 1975 mit nachfolgenden Änderungen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob ausgehend von dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht (siehe BVerwGE Band 97 Seite 79 hier Seite 80/81) § 71 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG nur hinsichtlich des materiellen Kostenrechts oder auch hinsichtlich des Verfahrensrechts auf die früheren Rechtsvorschriften verweisen. In jedem Fall ist der nunmehrige Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Erinnerung berufen.

Die Erinnerung, die gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne anwaltschaftliche Mitwirkung vom Kläger als dem Kostenschuldner schriftlich und ohne Einhaltung einer Frist erhoben werden kann (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. RdNr. 40 zu § 66 GKG), ist mit dem beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 23. Januar 2007 eingegangenen und an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth adressierten Schreiben vom 16. Januar 2007 wirksam erhoben worden und zulässig, denn nichts anderes galt nach dem vor dem 1. Juli 2004 geltenden Recht hinsichtlich der Formalien der Erhebung einer Erinnerung (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. RdNrn. 38, 40 und 47 zu § 5 GKG a.F.).

In der Sache hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg.

Durch die Erhebung der Auslagen für die richterliche Einschaltung eines Sachverständigen, wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Erhebung der Auslagen ist ebenso wie die der bis dahin in jedem Fall angefallenen Gerichtsgebühren, die der Kläger dem Grunde und der Höhe nach anerkannt und bezahlt hat, ebenso nach wenigstens sechs Monaten ab Aussetzung oder Nichtbetreibens des Verfahrens geboten, weil die Gebühren, wie auch die Auslagen in diesem Fall fällig werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 GKG in der Fassung ab 1. Juli 2004). Dies galt nach allgemeiner Meinung auch gemäß § 63 Abs. 1 GKG a.F., weil auch dort ein tatsächlicher Stillstand oder ein längeres Nichtbetreiben des Prozesses zur Gebühren- und Auslagenfälligkeit führte (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. RdNr. 10 zu § 63 GKG a.F.).

Nachdem der Kläger die Gerichtsgebühr zum Jahreswechsel 2006/2007 gezahlt hat und die Auslagen dasselbe rechtliche Schicksal hinsichtlich Fälligkeit, Verzinsung und Verjährung teilen, liegt auch insoweit kein Hinderungsgrund vor, denn mit den vorgetragenen Einwänden, kann der Kläger der Erhebung der Sachverständigenkosten als Gerichtsauslagen nicht wirksam entgegentreten. Das ist zum Einen schon darin begründet, dass der Kläger die "Unbrauchbarkeit" eines Gutachtens aus dem Jahr 1998 geltend macht, während die aufgrund des Beweisbeschlusses vom 3. Februar 2000 erstellte und mit 850,00 DM und 30,00 DM Schreibgebühr honorierte gutachtliche Stellungnahme vom 18. Mai 2000 stammt. Diese gutachtliche Stellungnahme umfasst auch nur fünfeinhalb Seiten und die später mit 100,00 DM honorierte Ergänzung der gutachtlichen Stellungnahme vom 4. August 2000 keine ganze Seite. Es kann deshalb gar nicht sein, dass die hier hinsichtlich ihrer Honorierung streitigen Sachverständigenäußerungen, die vom Kläger aufgezeigten inhaltlichen Fehler aufweisen können, da gar keine Seiten 30 bis 33 vorhanden sind, auf denen nach Meinung des Klägers zahlreiche fehlerhafte Feststellungen enthalten sein sollen.

Die mit Beweisbeschluss des Berichterstatters vom 3. Februar 2000 gemäß § 87 Abs. 3 VwGO angeordnete Gutachtenserstellung ist rechtens, da es sich um eine einzelne Beweiserhebung im Vorfeld der mündlichen Gerichtsverhandlung handelt, für die der Vorsitzende der Kammer oder eben der Berichterstatter zuständig ist. Mit dieser durch Beweisbeschluss erhobenen Klärung der Auswirkungen der anerkannten Schädigungsfolgen auf die Möglichkeiten der Ausübung des erlernten oder des zuletzt ausgeübten Berufs in Würdigung vor allem der vom Arbeitsamt Coburg veranlassten medizinischen Einschätzung vom 4. November 1998 und der durch das Amt für Versorgung und Familienförderung erholten Begutachtung vom 3. Dezember 1998 sollte erkennbar nicht einer abschließend eventuell notwendigen unmittelbaren Beweiserhebung vor dem entscheidenden Gericht (§ 96 Abs. 1 VwGO) vorgegriffen werden, zumal auch die Notwendigkeit einer unmittelbaren Beweiserhebung durch das Gericht durch die Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter wieder in Wegfall gekommen ist.

Die Erhebung dieses einzelnen Beweises gemäß § 87 Abs. 3 VwGO hätte nur einer einfachen prozessleitenden Verfügung in Form einer Beweisanordnung bedurft, jedoch ist der Erlass eines förmlichen Beweisbeschlusses, der den Parteien am 10. Februar 2000 jeweils förmlich zugestellt wurde, nicht schädlich. Damit ist auch den Erfordernissen des § 87 Abs. 2 VwGO Genüge getan, zumal den Beteiligten auch das Anschreiben an das Bezirksklinikum Kutzenberg vom 8. Februar 2000 mit übersandt wurde, aus dem - wie übrigens auch aus dem Beweisbeschluss selbst - hervorgeht, dass das Gutachten von Herrn Prof. Dr. ... erwartet wird und dass dieser als leitender Mitarbeiter dieses Bezirksklinikums beauftragt sein soll. Damit und durch das Auftragsschreiben vom 8. Februar 2000 ist im Sinn von § 404 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - klargestellt, dass es nicht dem Wahlrecht der Klinik überlassen ist, wer die gutachtliche Stellungnahme abgeben soll (Eyermann, VwGO, 13. Aufl. RdNr. 14 zu § 98).

Die gutachtliche Stellungnahme vom 18. Mai 2000 ist nicht nur unter dem Briefkopf der Klinik für operative und konservative Orthopädie sowie Wirbelsäulenchirurgie unter der Leitung von Chefarzt Prof. Dr. H. ..., dem gerichtlich bestellten Gutachter, erstellt worden, sondern auch von ihm neben dem Oberarzt Dr. ... und der Stationsärztin Dr. ... auf Seite 5 unterschrieben. Ergänzend ist als Seite 6 die Erklärung von Herrn Prof. Dr. Blümlein: "Einverstanden aufgrund gemeinsamer Untersuchungen, gemeinsamen Studiums und eigener Urteilsbildung" aufgeführt und unterzeichnet. Da der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. Blümlein das Gutachten insgesamt selbst unterschrieben hat und auf Seite 6 nur noch die zugegebenermaßen etwas floskelhafte Erklärung einer eigenen Urteilsbildung aufgrund gemeinsamer - hier offenbar gar nicht stattgefundener - Untersuchung, aber auch aufgrund gemeinsamen Studiums der in den Akten befindlichen Vorbefunde und aufgrund eigener Urteilsbildung abgegeben hat, hat er die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der gutachtlichen Stellungnahme übernommen, auch wenn zu deren Erarbeitung weitere Mitarbeiter hinzugezogen wurden. Das ist jedoch unschädlich, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 9. März 1984 - Az.: 8 C 97.83 - (abgedruckt in DVBl. 1984 Seite 832 ff.) ausgeführt hat.

"Beauftragt das Gericht" - wie hier - ausweislich des Beweisbeschlusses vom 3. Februar 2000 und des dazu verfassten Auftragsschreibens vom 8. Februar 2000 - "den Leitenden Arzt einer Klinik mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens, so wünscht das Gericht im Allgemeinen dessen persönliche Stellungnahme und Verantwortung; es überlässt dem Klinikleiter im Zweifel lediglich, inwieweit er Hilfspersonen hinzuzieht. Dementsprechend ist auch der Gutachtensauftrag im Zweifel dahin zu verstehen, dass "- hier Prof. Dr. ... -" Verantwortlicher Sachverständiger und zur Zuziehung von Hilfspersonen befugt sein soll. Eine solche Beweisanordnung ist insoweit zulässig, als der gerichtliche Sachverständige nicht verpflichtet ist, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, sondern bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens auch geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - namentlich zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen darf (mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -). Der gerichtliche Sachverständige darf hingegen weder einen wissenschaftlichen Mitarbeiter beauftragen, an seiner Stelle das Gutachten verantwortlich zu erstellen, noch kann er die Ernennung zum gerichtlichen Sachverständigen wirksam auf ihn übertragen. Die Mitwirkung von geeigneten Hilfspersonen findet vielmehr ihre Grenze darin, dass die volle persönliche Verantwortung des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen gewahrt bleiben muss. Hilfspersonen dürfen lediglich im Innenverhältnis unter der Verantwortung des Sachverständigen tätig werden."

Diese Bedingungen sind bei der gutachterlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2000 erfüllt, in der offengelegt ist, dass der gerichtliche Sachverständige auch den Ltd. Oberarzt Dr. ... und die Stationsärztin Dr. ... an der Erarbeitung der Stellungnahme beteiligt hat. Dass das aber unter seiner Verantwortung geschah und dass er die Ergebnisse nicht nur billigt, sondern voll verantworten will, zeigt die gemeinsame Unterschriftsleistung auf Seite 5 des Gutachtens. Dass auf Seite 6 noch eine Einverständniserklärung erfolgt, ist insofern unschädlich, wobei Herr Prof. Dr... auch insofern nicht nur sein Einverständnis mit einem von anderen erarbeiteten Gutachten erklärt, sondern auch hier seine eigene Urteilsbildung aufgrund gemeinsamen Studiums betont. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der oben angegebenen Entscheidung dagegen ausgeführt, dass nur das der Unterschrift vorangestellte Wort "einverstanden" den Umfang der Verantwortung, die der Klinikchef für die gutachtliche Stellungnahme übernimmt, nicht hinreichend deutlich macht, wobei es noch anfügt: "Freilich muss bei einem Gutachten nach Aktenlage" - wie hier - "der bloße Vermerk des zum Sachverständigen bestellten Krankenhauschefarztes, er stimme dem von seinem Mitarbeiter verfassten schriftlichen Gutachten zu, genügen, um erkennbar die gesetzliche Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten als sein eigenes zu übernehmen (m.w.N.). Bei einem reinen Aktengutachten mag es auch ausreichen, dass dem Sachverständigen durch die Lektüre des von einem zuverlässigen und geschulten Mitarbeiter verfassten schriftlichen Gutachtens der darin auszugsweise wiedergegebene wesentliche Inhalt der ausgewerteten Akten vermittelt wird (m.w.N.)." Lediglich bei einem aufgrund eigener Untersuchungen erstellten Gutachten genüge der Vermerk "einverstanden" nicht, weil er auch als bloße Billigung des Gutachtensinhalts im Sinn einer reinen Plausibilitätskontrolle verstanden werden könnte; dieser Vermerk besage deshalb nicht notwendig, dass der "Einverstandene" auch die erhobenen Befunde überprüft hat. Um zum Ausdruck zu bringen, dass der Sachverständige auch insoweit die volle Verantwortung übernimmt, werden demgemäß üblicherweise weitergehende Formulierungen wie etwa "einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung" oder "mit Befund und Beurteilung einverstanden" gewählt.

Danach ist davon auszugehen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. ... aufgrund eigener Unterschrift auf Seite 5 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2000 und auch hinsichtlich des weitergehenden Einverstandenvermerks auf Seite 6 desselben die volle Verantwortung für das nach Aktenlage erstellte und zu erstellende Gutachten übernimmt, so dass insoweit hinsichtlich der Honorierfähigkeit dieses Gutachtens keine Bedenken bestehen.

Das trifft auch für die ergänzende Stellungnahme vom 4. August 2000 zu, die wiederum gemeinsam von Herrn Prof. Dr. ..., dem Oberarzt Dr. ... und der Stationsärztin Dr. ... unterschrieben und getragen sowie verantwortet wird.

Schließlich entspricht die Honorierung dieser formal ordnungsgemäßen und dem gerichtlich bestellten Gutachter Prof. Dr. ... zurechenbaren gutachtlichen Stellungnahmen den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG -.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZSEG sind dem Sachverständigen die für die Vorbereitung und Erstellung des Gutachtens aufgewendeten Kosten, einschließlich der für Hilfskräfte aufzuwendenden notwendigen Aufwendungen zu ersetzen und für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene Seite zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 4,00 DM für die Erstfertigung und für Abschriften und Mehrfertigungen gemäß § 11 Abs. 2 ZSEG i.V.m. dem Kostenverzeichnis Nr. 9000 zum Gerichtskostengesetz in der damaligen Fassung in Höhe von 1,00 DM pro Seite für die ersten fünfzig Seiten als Schreibgebühr zu vergüten. Bei sechs Seiten der gutachtlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2000 scheinen die Schreibauslagen mit 6 x 4,00 DM und 6 x 1,00 DM, insgesamt also 30,00 DM, angemessen.

Dies gilt auch für die verlangte Vergütung bezüglich der gutachtlichen Stellungnahmen vom 18. Mai und 4. August 2000 in Höhe von insgesamt 950,00 DM. Nachdem die Sachverständigenleistung nach dem erforderlichen Zeitaufwand (§ 3 Abs. 1 und 2 und § 4 ZSEG) zu honorieren ist, bei einem Stundensatz von 50,00 bis 100,00 DM, sind die Beträge von 850,00 DM und 100,00 DM angesichts des Umfangs der zu sichtenden und zu wertenden Aktenvorgänge wie sie auf Seite 1 der gutachtlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2000 aufgelistet sind, durchaus angemessen, zumal auch die vom Kläger erhobenen und zu bewertenden Einwendungen gegen die gutachtliche Stellungnahme vom 18. Mai 2000 auf drei Seiten und weiteren zwei Seiten des Operationsberichtes von Dr. ... vom 19. Juni 2000 dargestellt worden sind. Im Übrigen hat der Kläger bezüglich der Höhe der Honorierung der Sachverständigenleistung, die auch nach den Vorschriften der §§ 8 bis 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - angesichts eines wohl nach § 9 JVEG mindestens zum Ansatz kommenden Stundensatzes von 60,00 EUR gerechtfertigt wäre, nichts stichhaltig eingewandt, weil ein fachärztliches Gutachten eben nicht automatisch aufgrund medizinischer Untersuchungen erstellt werden muss, sondern sich eben auch in der fachlichen Wertung von Vorbefunden erschöpfen kann.

Diese nach dem ZSEG bzw. dem JVEG zu leistende Vergütung an den Sachverständigen hat der Kostenschuldner der Gerichtskosten gemäß Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in voller Höhe zu tragen.

Der Kläger kann hier auch nicht geltend machen, dass diese Erstattungspflicht wegen unrichtiger Sachbehandlung (fehlerhafte Honorierung trotz Verlustes des Honoraranspruchs) in Wegfall kommen müsse (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 8 GKG a.F.; siehe auch Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. RdNr. 4 zu § 21 GKG und 29. Aufl. RdNr. 4 zu § 8 GKG).

Der Honoraranspruch ist keineswegs wegen Unbrauchbarkeit des Gutachtens bzw. der beiden gutachtlichen Stellungnahmen entfallen, abgesehen davon, dass der Kläger die inhaltlichen Einwendungen nicht gegen die hier honorierten Stellungnahmen vom 18. Mai und 4. August 2000 erhebt, sondern gegen ein Gutachten von Prof. Dr. ... in einem sozialgerichtlichen Verfahren vom 4. Februar 1998, ohne dass der Kläger auf die seines Erachtens nach zu untersagende Verwertung dieses Gutachtens bereits bei der ihm mitgeteilten Beauftragung desselben Gutachters widersprochen hätte. Auch gegen dieses Gutachten vom 4. Februar 1998 hat er erstmals am 26. Juni 2000 Einwände vorgebracht, die es womöglich angeraten hätten erscheinen lassen, einen anderen Gutachter zu beauftragen oder um die Nichtverwertung des Gutachtens vom 4. Februar 1998 zu bitten.

Von einer den Vergütungsanspruch in Wegfall bringenden Unverwertbarkeit des Gutachtens, die - wie schon betont - hier gegen das allenfalls wieder aufgegriffene Gutachten vom 4. Februar 1998 ins Feld geführt wird, kann nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Die infolge des Gutachtensergebnisses unterliegende Partei wird das Gutachten sowieso für nicht überzeugend und im Grunde für unbrauchbar halten. Demnach sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft des Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung und damit die Auslagenerstattungsfähigkeit dieser Kosten dem Kostenschuldner gegenüber.

Ein Entschädigungsanspruch und damit eine Auslagenpflicht für den Gerichtskostenschuldner ist ausnahmsweise allerdings dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat (siehe OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Januar 2011, Az. 2 Ws 19/11 in ( juris zu § 8 JVEG )). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 22. November 2007, Az. 8 C 07.1535 ( juris zu § 21 Abs. 1 GKG u.a. ) ausgeführt: "Eine zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen führende Unverwertbarkeit des Gutachtens liegt nur dann vor, wenn das Sachverständigengutachten aufgrund objektiv feststellbarer, schwerwiegender inhaltlicher Mängel nicht verwertbar ist und deshalb vor Gericht nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann." Eine Unvollständigkeit bzw. die Notwendigkeit einer Korrektur und Ergänzung eines Gutachtens, wie sie der frühere, für dieses Verfahren zuständige Einzelrichter allenfalls in seinem Beschluss vom 25. September 2000 zum Ausdruck gebracht hat, würde dagegen (noch) nicht ausreichen, um den Vergütungsanspruch zu verwirken und die Auslagenerstattungsfähigkeit desselben in Wegfall kommen zu lassen. Eine derart schwerwiegende Fehlerhaftigkeit des hier nur in die gutachtlichen Stellungnahmen vom 18. Mai und 4. August 2000 wieder einbezogenen Gutachtens des Herrn Prof. Dr. ... vom 4. Februar 1998 hat der Kläger mit seinen in der mündlichen Verhandlung am 18. September 2000 vorgebrachten Einwendungen jedoch keineswegs dargetan.

Soweit er moniert, dass eine Beinachsenfehlstellung nicht messtechnisch festgestellt worden ist, verkennt er, dass schon Laien eine gravierende Beinfehlstellung in Form von O-Beinen wahrzunehmen vermögen. Umso mehr ist es einem geschulten Orthopäden zuzutrauen, auch bereits optisch eine Beinachsenfehlstellung diagnostizieren zu können. Mit den weiteren Ausführungen widerlegt der Kläger nicht die Gutachtensausführungen, sondern bestätigt diese geradezu in der Aussage, dass die medizinische Versorgung von Spitzensportlern nicht derjenigen von "Normalsterblichen" gleichzusetzen sei.

Der Kläger irrt vor allem, wenn er meint, dass die Klassifizierungen "Grad der Behinderung" - GdB - und "Minderung der Erwerbsfähigkeit" - MdE - identisch sind. Hier kommt noch hinzu, dass die MdE nicht nach dem Gesamtschadensbild zu bemessen ist, sondern nach den im Wehrdienst erlittenen Schädigungsfolgen (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetze, Band 2, BeamtVG, Anmerkung 10 a zu § 35). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 21. September 2000 - Az. 2 C 27.99 - (abgedruckt in ZBR 2001, Seite 251/252) ausgeführt:

"An der inhaltlichen Gleichheit der Tatbestandsmerkmale 'Minderung der Erwerbsfähigkeit' in § 35 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG 1987" - aber nichts anderes gilt für den Begriff der Wehrdienstbeschädigung in §§ 80, 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) - und in § 4 Abs. 1 und 3 Schwerbehindertengesetz - SchwbG - 1986 (bezeichnet als 'Grad der Behinderung') fehlt es." Bereits die Unterschiede im Wortlaut bringen inhaltliche Unterschiede zum Ausdruck. Nach der Neufassung des § 35 Abs. 3 BeamtVG durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 ist eine Bindungswirkung des Feststellungsbescheides nach § 4 SchwbG 1986 bei der Gewährung des dienstrechtlichen Unfallausgleichs - wie hier auch bei der Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung - schon deshalb ausgeschlossen, weil nunmehr die individuelle Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, maßgebend ist, wenn bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden hat. Danach kommt es für die Berücksichtigung des Vorschadens auf die individuelle Erwerbsfähigkeit an. Es soll sichergestellt werden, dass sich ein Vorschaden, der die Dienstfähigkeit des Beamten nicht beeinträchtigt, bei der Festsetzung der Höhe des Unfallausgleichs nicht nachteilig auswirkt. Diese dienstbezogene "individuelle" Erwerbsfähigkeit bleibt bei den Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz aber unberücksichtigt, da es insoweit auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben ankommt. Während für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB) die Gründe der Behinderung unerheblich sind, setzt der Unfallausgleich und setzen Leistungen bei Wehrdienstbeschädigungen eben einen Dienstunfall bzw. eine Wehrdienstbeschädigung voraus. Nur aufgrund und im Umfang der durch den Dienstunfall bzw. der Wehrdienstbeschädigung eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der Unfallausgleich bzw. werden die Leistungen wegen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt. Ob die Schwerbehinderung ganz oder teilweise auf einem Dienstunfall oder einer Wehrdienstbeschädigung beruht, ist dagegen nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach dem Schwerbehindertengesetz. Schon aus diesen Gründen ist die Gleichsetzung von "GdB" und spezieller wehrdienstschädigungsbedingter "MdE" nicht zulässig.

Nach § 88 Abs. 3 SVG gibt es allenfalls eine Bindung der Versorgungsverwaltung an die Wehrverwaltung, um den Übergang von Ausgleichsansprüchen auf Versorgungsansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis sicherzustellen und Doppelarbeit bei der Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu vermeiden (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetze, Band 4, RdNr. 5 zu § 80 und RdNrn. 2 bis 6 zu § 88 SVG). Eine Bindung der Feststellungen im Schwerbehindertenrecht gibt es für die Versorgungsverwaltung beim Vollzug des Soldatenversorgungsgesetzes aber keinesfalls.

Der weitere Einwand hinsichtlich des Einsatzes des Klägers nicht nur als Autofahrer, sondern als Kraftkarrenfahrer dürfte hinsichtlich der medizinischen Folgenabschätzung einer Wehrdienstbeschädigung belanglos sein.

Schließlich sind die hinsichtlich ihrer medizinischen Folgewirkungen vom Kläger als Laien anders gewerteten Auswirkungen hinsichtlich anderweitiger Befundfeststellungen kein Grund, an der Richtigkeit der fachärztlichen Diagnosen und Folgenabschätzungen zu zweifeln, geschweige denn, dass die anders gewerteten Folgerungen einen so erheblichen Widerspruch darstellen, dass sie das Gutachten bzw. die darauf aufbauenden gutachtlichen Stellungnahmen unverwertbar erscheinen ließen, ganz gleich, ob das Gutachten vom 4. Februar 1998 von einem Facharzt oder einem Professor der Medizin erstellt wurde.

Damit sind die Einwände des Klägers gegen die Berechtigung des Kostenersatzes für den vorläufig prozesskostenpflichtigen Kläger im Rahmen der Erinnerung zurückzuweisen. Über den Antrag auf Stundung ist nicht vom Gericht, sondern zunächst im Verwaltungswege zu entscheiden.

Eine Entscheidung über die Kostenlast ist nicht veranlasst. Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist die Erinnerung gerichtskostenfrei; ebenso ist auch eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht vorgesehen. Das gilt auch bei Anwendung des Rechts zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 1999 (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).

Referenznummer:

R/R5528


Informationsstand: 16.05.2013