Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151
SGG), aber unbegründet.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132
SGG).
Nicht streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nach §§ 7
Abs. 1, 8
Abs. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB VII), der in dem Ereignis vom 23. August 2006 zu sehen ist. Zu entscheiden ist jedoch über die Frage, ob sich hieraus ein Anspruch auf eine Rente nach einer
MdE um mindestens 20 v.H. ergibt.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente, § 56
Abs. 1
S. 1
SGB VII. Die
MdE richtet sich gemäß § 56
Abs. 2
S. 1
SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSGE 21, 63, 66; vom 26.11.1987, SozR 2200 § 581
Nr. 27; vom 30.05.1988, a.a.O.,
Nr. 28). Maßgeblich ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung (
vgl. Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56
Rdnr. 10.1).
Dabei muss die Gesundheitsbeeinträchtigung in einem notwendigen ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Einwirkung stehen. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Dabei ist allerdings die Beurteilung der Kausalität im Ergebnis eine Frage der richterlichen Würdigung. Verursacht sind die Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie
z.B. Vorerkrankungen nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung (wesentliche Mitursache). Eine wesentliche Mitursache liegt dann nicht vor, wenn beim Versicherten eine Anlage so stark und leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Die für die Bejahung des Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen mit dem Arbeitsunfall notwendige Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu Ätiologie und Pathogenese den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt. Die Bemessung des Grades der
MdE ist eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht gemäß § 128
Abs. 1
S. 1
SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (
BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 25/05 R;
BSG vom 02.05.2001, SozR 3-2200 § 581
Nr. 8,
S. 26).
Sowohl der medizinische Sachverständige
Dr. H. als auch
Dr. W. kamen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente - eine
MdE von mindestens 20 v.H. - nicht gegeben sind. Gemäß § 153
Abs. 2
SGG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen. Das Sozialgericht stützt sich insbesondere auf das Gutachten der
Dr. W.. Das Gutachten ist sowohl in der Befunderhebung und Diagnosestellung wie in der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gründlich und überzeugend. Es beruht auf einer ambulanten Untersuchung vom 15. Oktober 2010 und würdigt die vorliegenden Befunde sowie den medizinischen Inhalt der Akten. Für die im Berufungsverfahren erneut vorgebrachte Einwendung des Klägers, die Gutachterin habe ihm nicht richtig zugehört und sei schwerhörig, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere enthält das Gutachten auch eine persönliche Anamnese.
Soweit der Kläger ferner im Rahmen der Berufungsbegründung auf das Gutachten des
Dr. H. verweist, gelangte auch dieser zu einer
MdE von lediglich 10 v.H. Auch
Dr. H. hat darauf hingewiesen, dass mit beiden Händen differenzierte Greifarten durchgeführt werden können und auch ein Spitzgriff möglich ist, allerdings rechts unter deutlich verminderter Kraft.
Dr. W. hat dargelegt, dass eine Ulnarisschädigung
bzw. ein Sulcus-ulnaris-Syndrom nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht, sondern mit Wahrscheinlichkeit auf einen späteren Unfall zurückzuführen ist. Die Sachverständigte sieht in einem Unfallereignis vom 19. Dezember 2006 die Ursache für die jetzigen Gesundheitsstörungen der rechten Hand im Sinne einer sensiblen und motorischen Teilparese des Nervus ulnaris. Entgegen der Annahme des Klägers bestätigt sich damit eine vollständige Funktionsbeeinträchtigung von D 4 und D 5 nicht, so dass die
MdE auf unter 20 v.H. zu bewerten ist.
Schließlich ergibt sich für eine Bewegungseinschränkung des 4. und 5. Fingers - insbesondere in der Beugung und An- und Abspreizung - auch nach der einschlägigen Fachliteratur keine
MdE von mind. 20 v.H. Eine
MdE von 20 v.H. wäre
z.B. bei einem vollständigen Verlust von Ringfinger und kleinem Finger anzuerkennen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl.,
S. 566).
Da ein Stützrententatbestand nicht ersichtlich ist, kann der Senat offen lassen, ob dem Gutachten des
Dr. H. (
MdE von 10 v.H.) oder der
Dr. W. (
MdE unter 10 v.H.) zu folgen ist.
Der medizinische Sachverhalt ist durch die beiden vorliegenden Gutachten umfassend aufgeklärt. Ein Gutachten nach § 109
SGG durch
Dr. B. ist nicht einzuholen, da der Kostenvorschuss - wie auch angekündigt - nicht eingezahlt wurde. Der Senat hält es aufgrund der insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Auffassung der Sachverständigen für angezeigt, die Gutachteneinholung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen (
vgl. auch
BSG NZS 1998, 302). Die Einholung des Gutachtens unterbleibt bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses innerhalb der gesetzten angemessenen Frist (
vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., § 109
Rdnr. 14 c).
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193
SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG nicht vorliegen.