Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, aber unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2007 sowie Verurteilung des Beklagten, den Bescheid vom 2. Juli 1992 aufzuheben und als weitere Schädigungsfolgen nach § 47
Abs. 1 Satz 1 ZDG psychische Leiden anzuerkennen; es besteht auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung einer Grundrente nach § 47
Abs. 1 Satz 1 ZDG
i.V.m. § 31 BVG nach einem
GdS in Höhe von 60 und einer Ausgleichsrente nach § 47
Abs. 1 Satz 1 ZDG
i.V.m. § 32 BVG ab dem 1. Januar 2001. Denn es liegen weder die Voraussetzungen nach § 44
SGB X hinsichtlich des Bescheides über die Ablehnung der Anerkennung der psychischen Leiden als Schädigungsfolgen vom 2. Juli 1992 vor, noch ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen hinsichtlich der Höhe des
GdS sowie der begehrten Grundrente und Ausgleichsrente nach § 48
SGB X eingetreten.
Gemäß § 47
Abs. 1 Satz 1 ZDG
i.V.m. § 30
Abs. 1 Satz 1 BVG ist der
GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der
GdS ist gemäß § 30
Abs. 1 Satz 2 BVG nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Bei der Beurteilung des
GdS sind vorliegend für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" in ihrer jeweils geltenden Fassung (hier für die Zeit ab 1. Januar 2001 die Fassungen der
AHP 1996, 2004, 2005 und zuletzt 2008) zu beachten, die für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 auf der Grundlage des § 30
Abs. 17 BVG durch die
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung vom 10. Dezember 2008 (
VersMedV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2011, abgelöst worden sind. Die auf den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft fußenden
AHP haben normähnlichen Charakter und sind nach ständiger Rechtsprechung wie untergesetzliche Normen heranzuziehen, um eine möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten (
BSG, Urteil vom 12. Juni 2003, Az. B 9
VG 1/02 R - BSGE 91, 107), weshalb sich der Senat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 auf die genannten
AHP stützt. Für die Zeit ab 1. Januar 2009 ist für die Verwaltung und die Gerichte die Anlage zu § 2
VersMedV maßgeblich.
Hiervon ausgehend ist im Fall des Klägers ein
GdS von 20 weiterhin gerechtfertigt; die Berücksichtigung eines
GdS von 60 lässt sich nicht begründen, so dass auch kein Anspruch auf die begehrte Grund- und Ausgleichsrente besteht.
Nach § 47
Abs. 1 Satz 1 ZDG erhält ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Nach
Abs. 2 der Vorschrift ist eine Zivildienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Das schädigende Ereignis und das Vorliegen der Gesundheitsstörungen, für die Versorgung begehrt wird, müssen nachgewiesen sein. Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 47
Abs. 7 Satz 1 ZDG). Wahrscheinlich ist jede Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (ständige Rechtsprechung,
BSG, Urteil vom 22.09.1977, Az. 10 RV 15/77 in SozR 3900 § 40 BVG
Nr. 9
S. 38;
BSG, Beschluss vom 08.08.2001, Az. B 9 V 32/01 B in SozR 3-3900 § 15
Nr. 4). Für eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit ist lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhanges oder eine Abfolge mit entsprechendem zeitlichem Zusammenhang nicht ausreichend. Nach der wie im gesamten Sozialrecht auch im Versorgungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist im Übrigen zu beachten, dass nicht jeder Umstand, der irgendwie zum Erfolg beigetragen hat, rechtlich beachtlich ist, sondern nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt haben (
BSG, Urteil vom 09.05.2006, Az.
B 2 U 1/05 R -juris). Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange eine andere Ursache keine überragende Bedeutung hat. Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache als solche, insbesondere Art und Ausmaß der Einwirkung, der Geschehensablauf, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, sowie die gesamte Krankengeschichte (
BSG, Urteil vom 09.05.2006, Az. B 2 U 1/05 R - juris )
Dies zugrunde gelegt hat der Kläger zunächst keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren
GdS unter Berücksichtigung seiner psychischen Leiden als weitere Schädigungsfolge im Sinne einer Zivildienstbeschädigung. Denn nach den dargestellten Kriterien ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Hepatitiserkrankung des Klägers und seinen psychischen Leiden vorliegend zur Überzeugung des Senats gemäß § 128
Abs. 1 Satz 1
SGG zu verneinen. Zudem ist auch das Vorliegen weiterer schädigungsbedingter Leiden nicht nachgewiesen. Letztlich ist eine Verschlimmerung des Hepatitisleidens des Klägers nicht erkennbar. Dies entnimmt der Senat dem eingeholten Sachverständigengutachten des
Dr. A.
Der Sachverständige hat zur Frage der psychischen Leiden des Klägers ausgeführt, dass bei dem Kläger eine depressive Erkrankung mit Somatisierungssymptomatik vorliege. Bei Betrachtung der jahrelangen Störungsgeschichte zeige sich in Abwägung aller medizinisch psychiatrischer Informationen und der vom Kläger selbst vorgetragenen Auffassungen eine Symptom-/Beschwerdeentwicklung und Chronifizierung. Diese sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine neurotische Disposition einerseits und jahrelange psychosoziale Konflikte, vor allem im beruflichen Bereich, andererseits zurückzuführen. Der Hinweis des Klägers, dass die seinerzeitige Entscheidung des Gesundheitsamtes Hannover im Jahre 1984, dem Kläger ein Gesundheitszeugnis zu verweigern, "krankheitsauslösend" gewesen sei, sei zwar nachvollziehbar. Diese Krankheitsauslösung könne jedoch nicht als wesentliche Ursache für die psychischen Leiden aufgefasst werden. Vielmehr seien die Leiden Folge im Sinne der wesentlichen Bedingung einer spezifischen neurotischen Disposition und jahrelanger konflikthafter Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz. Die jahrelange, an Frustrationen reiche, unbefriedigende berufliche Entwicklung des Klägers sei höher zu bewerten, als die vom Kläger behauptete Unmöglichkeit, den Beruf des Erziehers mit der Hepatitiserkrankung weiter auszuüben. Die Auffassung der vorbegutachtenden Ärzte, die anhand einer detaillierten Beschreibung der biographischen Entwicklung einerseits und der Symptomentwicklung andererseits einen Kausalzusammenhang zwischen dem internistischen Versorgungsleiden und psychiatrischer Störung verneinten, werde deswegen geteilt. Die problematische Entwicklungs- und Berufsbiographie des Klägers sei als Ausdruck einer neurotischen Entwicklung zu werten. Die psychiatrische Störung sei danach nicht Folge der bereits als Versorgungsleiden anerkannten chronischen Hepatitis B.
Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
Dr. A. Anlass zu Zweifeln sieht der Senat nicht. Der Sachverständige hat ausführlich sämtliche verfügbaren Unterlagen ausgewertet und überzeugend begründet, dass ein Gutachten nach Aktenlage im vorliegenden Fall ausreichend sei. Er hat sich überdies ausführlich mit der Auffassung des
Dr. S auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass dessen Auffassung einer Teilursächlichkeit der Hepatitiserkrankung für die Entstehung der psychischen Leiden nicht gefolgt werden könne. Er hat hierzu ausgeführt, dass auch der behandelnde Psychotherapeut die psychischen Störungen als "endogener Natur" einschätze und im Wesentlichen auf eine problematische/neurotische frühkindliche Entwicklung zurückführe. Seiner Einschätzung, die Hepatitis sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geeignet, Teile der geschilderten Beschwerden des Klägers zu erklären, könne danach nicht gefolgt werden;
Dr. S substantiiere diese Vermutung auch nicht. Die Einschätzung des Sachverständigen
Dr. A, dass die psychischen Leiden nicht ursächlich auf die Hepatitiserkrankung zurückzuführen sind, wird darüber hinaus bestätigt durch die Gutachten der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie
Dr. L und
Dr. W. Für weitere Ermittlungen von Amts wegen haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Voraussetzungen kann danach das Hepatitisleiden als Primärschaden nicht als ursächlich für die weiteren geltend gemachten Schädigungsfolgen in Form der psychischen Erkrankung angesehen werden. Selbst wenn die Nichterteilung eines Gesundheitszeugnisses aufgrund der bestehenden Hepatitiserkrankung noch mittelbare Schädigungsfolge ist, hat dies nicht zu den heute bestehenden psychischen Erkrankungen des Klägers geführt. Vielmehr hat erst die jahrzehntelange Fehlentwicklung durch psychosoziale Belastungen in Verbindung mit der neurotischen Disposition diese Erkrankungen herbeigeführt. Dabei ist die problematische Entwicklungs- und Berufsbiographie des Klägers als Ausdruck einer neurotischen Entwicklung zu werten und nicht als (mittelbare) Folge der Hepatitiserkrankung. Insofern vermag der Senat auch der Behauptung des Klägers, das Sachverständigengutachten des
Dr. A sei widersprüchlich, nicht zu folgen.
Auch die Pankreatitis des Klägers ist nach den Ausführungen des Sachverständigen
Dr. A nicht auf die Hepatitis zurückzuführen; dies hat darüber hinaus auch der behandelnde Arzt
Dr. M in seinem Befundbericht vom 11. Februar 2011 ausdrücklich verneint.
Über die bereits anerkannten Gesundheitsschäden hinaus gehende Erkrankungen lassen sich danach nicht auf die Zivildienstbeschädigung zurückführen. Letztlich ist auch nicht erkennbar, dass die Hepatitiserkrankung als anerkannte Schädigungsfolge mit einem höheren
GdS zu bewerten wäre.
Hierzu hat der Sachverständige
Dr. A ausgeführt, dass bei dem Kläger eine Hepatitis B ohne schwerwiegende klinische Beeinträchtigungen vorliege, die entsprechend der vorangegangenen ärztlichen Einschätzungen und unter Berücksichtigung der eingeholten internistischen Befundberichte mit einem
GdS von 20 zu bewerten sei. Die Einstufung des
GdS mit 20 entspricht dabei den Kriterien in Teil A
Nr. 26.10
AHP 1996, 2004, 2005, 2008 (jeweils
S. 82)
bzw. Teil B Nr. 10.3.1. der Anlage zu § 2 VersMedV. Danach werden unter dem Begriff "chronische Hepatitis" alle chronischen Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst. Dazu gehören insbesondere die Virus-, die Autoimmun-, die Arzneimittel- und die kryptogene Hepatitis. Der
GdS und die Leidensbezeichnung ergeben sich aus den Tabellenwerten, wobei bereits übliche Befindlichkeitsstörungen - nicht aber extrahepatische Manifestationen - berücksichtigt sind. Nach der Tabelle dieser Kriterien ist für die chronische Hepatitis ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität, wie sie im Falle des Klägers vorliegt, ein
GdS von 20 vorgesehen. Die Einschätzung des Sachverständigen
Dr. A wird nicht in Frage gestellt durch die eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte, denen sämtlich eine Verschlechterung des Hepatitisleidens und insbesondere entzündliche Aktivitäten der Erkrankung nicht zu entnehmen sind.
Es besteht danach kein Anspruch des Klägers auf die Berücksichtigung eines
GdS von mehr als 20. Entsprechend besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Grundrente oder Ausgleichsrente nach § 47
Abs. 1 Satz 1 ZDG
i.V.m. §§ 31, 32 BVG. Denn diese setzen einen
GdS von über 25 (§ 31
Abs. 1 Satz 1 BVG)
bzw. sogar einen
GdS von mindestens 50 (§ 32
Abs. 1 BVG
i.V.m. § 31
Abs. 1 Satz 2 BVG) voraus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.