Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151
SGG), aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Unfallfolge und Gewährung einer Rente wegen einer höheren
MdE als 40 v.H.
Ein Anspruch auf Feststellung einer Gesundheitsstörung als Unfallfolge nach § 102 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) besteht, soweit jemand einen Gesundheitsschaden erlitten hat, der im Wesentlichen durch den Gesundheitserstschaden verursacht oder einem Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen ist.
Ein Versicherungsfall, hier ein Arbeitsunfall, liegt vor. Für einen Arbeitsunfall ist nach § 8
Abs. 1
SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer
bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist hingegen keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (
BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 23/10 R, NZS 2012, 390). Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8
Abs. 2
Nr. 1
SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Kläger ist auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle verunfallt und hat aufgrund dieses Wegeunfalls Gesundheitsschäden erlitten.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge besteht. Diese liegt nicht im Vollbeweis vor. Zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (zum Beispiel
ICD-10, DSM) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erforderlich, damit die Feststellung nachvollziehbar ist (
vgl. BSG, a.a.O.).
Nach dem
ICD-10 (F 43.1) setzt die Feststellung einer PTBS eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, voraus (A-Kriterium). Prädisponierende Faktoren wie bestimmte,
z. B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten (B-Kriterium). Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten (C-Kriterium: Vermeidungsverhalten). Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf (D-Kriterium). Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden.
Nach dem im Jahr 2013 veröffentlichten neuesten Diagnosesystem der amerikanischen Fachgesellschaften, dem DSM-V, das als aktueller Stand der Wissenschaft den DSM-
IV ersetzt, ist im Vergleich zum DSM-
IV das subjektive Element der Bedrohung weggefallen. Nach dem DSM-V müssen erfüllt sein: A. Traumatisches Ereignis: Die Person war mit einem der folgenden Ereignisse konfrontiert: Tod, tödlicher Bedrohung, schwerer Verletzung, angedrohter schwerer Verletzung, sexueller Gewalt, angedrohter sexueller Gewalt. B. Wiedererleben: Das traumatische Ereignis wird wiederkehrend wiedererlebt, und zwar in einer der nachfolgenden Weisen (mindestens eine): - wiederkehrende, unfreiwillige und eindringliche belastende Erinnerungen - traumatische Alpträume - dissoziative Reaktionen
(z. B. Flashbacks), in Dauer variierend von einer kurzen Episode bis zum Verlust des Bewusstseins - intensiver oder langanhaltender Stress, nachdem die Person an das traumatische Erlebnis erinnert wurde - markante physiologische Reaktion, nachdem die Personen einem Reiz ausgesetzt war, der einen Bezug zum traumatischen Erlebnis hat. C. Vermeiden: Anhaltendes starkes Vermeidungsverhalten von traumaassoziierten Reizen nach dem traumatischen Erlebnis (mindestens eines): Traumaassoziierte Gedanken oder Gefühle oder traumaassoziierter externer Reize
(z. B. Menschen, Orte, Unterhaltungen, Tätigkeiten, Objekte oder Situationen). D. Negative Veränderungen von Gedanken und Stimmung: Die negativen Veränderungen von Gedanken und Stimmung begannen oder verschlechterten sich nach dem traumatischen Erlebnis (mindestens zwei): - Unfähigkeit, sich an wichtige Merkmale des traumatischen Erlebnisses zu erinnern (normalerweise dissoziative Amnesie) - andauernde (und oft verzerrte) negative Annahmen von sich selbst oder der Welt
(z. B. "Ich bin schlecht", "Die ganze Welt ist gefährlich"). - andauernde verzerrte Vorwürfe gegen sich selbst oder gegen andere, am traumatischen Erlebnis oder seinen negativen Folgen schuld zu sein. - andauernde negative traumaassoziierte Emotionen
(z. B. Angst, Wut, Schuld oder Scham). - markant vermindertes Interesse von wichtigen (nicht traumaassoziierten) Tätigkeiten. - das Gefühl, anderen fremd zu sein
(z. B. Distanziertheit oder Entfremdung) - eingeschränkter Affekt: andauernd Unfähigkeit, positive Emotionen zu empfinden. E. Veränderung in Erregung und Reaktionsfähigkeit: Traumaassoziierte Veränderungen in Erregung und Reaktionsfähigkeit, die nach dem traumatischen Erlebnis begonnen oder sich danach verschlechtert haben (mindestens zwei): - gereiztes oder aggressives Verhalten - selbstverletzendes oder leichtfertiges Verhalten - erhöhte Vigilanz - übermäßige Schreckreaktion - Konzentrationsschwierigkeiten - Schlafstörungen.
Der Senat geht davon aus, dass das A-Kriterium nach beiden Diagnosesystemen erfüllt ist. Die Kollision des Klägers als Motorradfahrer mit einem Auto war grundsätzlich geeignet, eine Drohung mit schwerer Verletzung darzustellen. Auf die Frage, ob der Kläger in der Situation mit Entsetzen und Hilflosigkeit reagiert hat, kommt es nach dem DSM-V nicht mehr an.
Bereits bei der Prüfung des B-Kriteriums bestehen Unstimmigkeiten im Vortrag des Klägers. Gesichert ist, dass der Kläger nach dem Unfall während seines Aufenthalts im M. Klinikum S2 unter Alpträumen litt und in diesen den Unfall wiedererlebte. Zum Ende des Klinikaufenthalts im Februar 2008 gab der Kläger jedoch bereits eine Stabilisierung seiner psychischen Situation an. Nachfolgend nahm er keine psychotherapeutische Hilfe in Anspruch und gab bei der Aufnahme im R.-Zentrum C. am 11. Juni 2009 an, dass die Alpträume nachgelassen hätten. Erst nachdem die Beklagte im Juli 2010 eine Rente auf unbestimmte Zeit mit nur noch 40 v.H. statt der bisher bewilligten vorläufigen Entschädigung in Höhe von 50 v.H. gewährte, teilte der Kläger mit, durchgehend seit dem Unfall unter Alpträumen gelitten zu haben. Erst nach diesem Zeitpunkt nahm der Kläger auch erstmals psychotherapeutische Hilfe in Anspruch. Unstimmig ist auch das Vorbringen des Klägers zu Flashbacks, die tagsüber aufträten. In der Begutachtung von
Dr. G. und Herrn M1 berichtete der Kläger nicht über tagsüber auftretende Intrusionen. Auch auf der von ihm im Widerspruchsverfahren eingereichten Liste über gesundheitliche Beschwerden gab er nicht an, dass er tagsüber unter Flashbacks leide. Bei
Dr. F1 gab der Kläger an, dass er auch tagsüber immer an die Alpträume denke. Er denke, warum habe ich den Job verloren und der Taxifahrer mache seinen Beruf weiter. Er hätte ihn umbringen können. Bei diesen Gedanken handelt es sich jedoch nicht um aufdrängende Erinnerungen an das Trauma selbst, sondern sie sind Ausdruck der Frustration über den Unfall und seine Folgen.
Dr. F1 hat diese Angaben daher auch zu Recht nicht als Flashbacks im Sinne eines Wiedererlebens des Traumas gewertet. Erst bei der Begutachtung durch Frau
Dr. Dr. M2 Ende 2012 berichtet der Kläger erstmals von Flashbacks. Dies steht jedoch nicht in Einklang mit den Angaben von Frau
Dr. Dr. M2, dass die intrusiven Symptome einer PTBS im Laufe der Zeit weniger werden und das Vermeidungsverhalten stärker in den Vordergrund trete. Allein ihre Vermutung, dass Flashbacks bereits zuvor vorhanden gewesen und nur nicht dokumentiert worden seien, genügt nicht den Anforderungen an einen Vollbeweis.
Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass das C-Kriterium im Sinne eines Vermeidungsverhaltens beim Kläger vorliegt. Dies entspricht auch den Ausführungen von
Dr. F1, der auf der Befundebene ein solches nicht feststellen konnte. Bei der Schilderung des Unfalls wich der Kläger nicht aus und auch eine erkennbare seelische Belastung konnte
Dr. F1 nicht feststellen. Frau
Dr. Dr. M2 begründet das von ihr angenommene Vermeidungsverhalten mit einer Angst des Klägers vor schnellen Autos und hohem Verkehrsaufkommen. Ein daraus konkret resultierendes Vermeidungsverhalten hat der Kläger nach Aktenlage jedoch zu keinem Zeitpunkt angegeben. Dass er nicht mehr Motorrad fahre, begründete der Kläger bei
Dr. F1 mit den Einschränkungen seines Fußes. Auch in seiner im Widerspruchsverfahren eingereichten Beschwerdebeschreibung erwähnte der Kläger nicht, dass er Probleme habe, sich im Straßenverkehr zu bewegen. Da insoweit eine deutliche Beeinträchtigung des Klägers vorliegen müsste, der regelmäßig Ärzte und Therapeuten aufsuchen musste, erscheint es nicht überzeugend, dass der Kläger dies nicht erwähnt hat. Vielmehr hat er nunmehr in der mündlichen Verhandlung berichtet, taube Kinder in die Schule zu bringen und für diese verantwortlich zu sein. Zudem konnte sich Frau
Dr. Dr. M2 in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr erinnern, welche Einschränkungen der Kläger hinsichtlich seines Verhaltens im Straßenverkehr konkret angegeben hat. Frau
Dr. Dr. M2 sieht das Kriterium des Vermeidungsverhaltens jedoch auch dadurch als erfüllt an, dass der Kläger sich sozial zurückgezogen habe. Der
ICD-10 benennt zwar im Gegensatz zum DSM-V auch eine Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber als Indiz für ein Vermeidungsverhalten, dies genügt jedoch nicht allein, um das C-Kriterium zu erfüllen. Es ist auch die Vermeidung traumaassoziierter Gedanken oder Gefühle oder traumaassoziierter externer Reize erforderlich. Ein allgemeiner sozialer Rückzug, der vorwiegend depressionsbedingt ist und nicht erfolgt, um ein Wiedererleben des Traumas zu vermeiden, genügt hingegen nicht. Aber auch hier wäre zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Angaben seines Bevollmächtigten bereits vor dem Unfall ein sozial zurückgezogenes Leben geführt hat und sich auf seine Arbeit konzentriert hat. Gegen die Annahme eines unfallbedingten sozialen Rückzugs spricht insbesondere auch, dass der Kläger nach dem Unfall eine Partnerschaft eingegangen ist, weiterhin in einer Wohngemeinschaft mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin lebt und mit tauben Kindern zusammenarbeitet.
Auch das D-Kriterium nach dem DSM-V ist nicht eindeutig erfüllt. Nach übereinstimmender Ansicht beider Gutachter liegt keine Unfähigkeit, sich an wichtige Merkmale des traumatischen Erlebnisses zu erinnern, vor. Auch andauernde (und oft verzerrte) negative Annahmen von sich selbst oder der Welt
(z. B. "Ich bin schlecht", "Die ganze Welt ist gefährlich") werden nur eingeschränkt geäußert. Verzerrte Vorwürfe gegen sich selbst oder gegen andere, am traumatischen Erlebnis oder seinen negativen Folgen schuld zu sein, finden sich ebenso nicht, da den Taxifahrer nach der Schilderung des Klägers tatsächlich auch eine Mitschuld trifft. Eine negative Grundstimmung und andauernd negative traumaassoziierte Emotionen
(z. B. Angst oder Wut) werden vor allem im Gutachten von Frau
Dr. Dr. M2 deutlich.
Dr. F1 hat den Kläger hingegen nicht als so deutlich depressiv herabgestimmt wahrgenommen. Vielmehr berichtete der Kläger dort, dass seine Stimmungslage angemessen sei. Er sei nicht depressiv, sondern grübele, wenn er tagsüber nichts zu tun habe. Zudem hat der Unfall tatsächlich zu großen Beeinträchtigungen im Leben des Klägers geführt und die ursprüngliche Lebensgestaltung stark verändert. Die Einschätzung des Klägers, dass der Unfall ihm viel genommen hat, ist daher nicht von der Hand zu weisen und daher nicht verzerrt.
Auch bezüglich des Vorliegens einer Veränderung in Erregung und Reaktionsfähigkeit zeigt sich kein stringentes Bild.
Dr. F1 konnte eine Reizbarkeit des Klägers nicht feststellen und auch der Kläger gab an, nicht mehr reizbar zu sein. Früher sei das anders gewesen. Auch für eine übermäßige Wachsamkeit und Schreckhaftigkeit konnte
Dr. F1 auf der Befundebene keine Anhaltspunkte finden, ebensowenig für die angegebenen Konzentrationsstörungen des Klägers. Frau
Dr. Dr. M2 gibt jedoch an, eine erhöhte Reizbarkeit, Wut und Aggressivität sei auch in der Untersuchungssituation objektivierbar gewesen.
Trotz mehrmaliger Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlungen lassen sich den Akten nach Abschluss der Behandlung im M. Klinikum S2 im Februar 2008 bis zum Widerspruchsverfahren des Klägers im Juli 2010 keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Klägers entnehmen. Auf Nachfrage gab der Kläger selbst im Juni 2009 an, dass sich sein psychisches Befinden gebessert habe und er sich wohl fühle. Auch um weitere psychotherapeutische Behandlung bemühte er sich in diesem Zeitraum nicht. Soweit Frau
Dr. Dr. M2 hierin lediglich einen Mangel der Dokumentation vermutet, vermag dies jedoch nicht zu Gunsten des Klägers, der hierfür die Beweislast trägt, das Vorliegen einer PTBS zu begründen. Die von Frau
Dr. Dr. M2 durchgeführten Testverfahren reichen für sich genommen ebenfalls nicht aus, eine PTBS beim Kläger nachzuweisen. Gerade im Rahmen einer Begutachtung kommt der klinischen Befunderhebung maßgebliches Gewicht zu, um die subjektiv vorgetragenen Beschwerden zu objektivieren. Die beim Kläger erhobenen Befunde sowie seine Beschwerdeschilderung haben jedoch gerade kein konsistentes Bild ergeben, dass die Annahme einer PTBS im Vollbeweis sichert.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine höhere Verletztenrente. Versicherte haben Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist (§ 56
Abs. 1 Satz 1
SGB VII). Der Kläger erhält bereits eine Verletztenrente wegen einer
MdE in Höhe von 40 v.H. aufgrund der Unfallfolgen am linken Bein. Er ist damit einem Unterschenkelamputierten mit Verlust des Unterschenkels im unteren Bereich (
vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017,
S. 726) gleich gestellt worden. Nach der Kommission der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie entspricht die
MdE-Einschätzung einem Verlust eines Unterschenkels mit Versteifung des Kniegelenkes, mit aktueller Prothesenversorgung (
vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin,
S. 727). Eine höhere
MdE auf chirurgischem Fachgebiet lässt sich nicht begründen. Weitere Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet liegen - wie oben bereits dargestellt - nicht im Vollbeweis vor. Auch für die von Frau
Dr. Dr. M2 diagnostizierte mittelschwere Depression ist jedenfalls der Verkehrsunfall nicht wesentliche Bedingung. Denn auch die medizinische Sachverständige geht davon aus, dass Mischursachen vorliegen. Persönlichkeitsstruktur, Enttäuschungen und Brüche im Leben haben bei dem Kläger eine erhöhte Vulnerabilität für eine Depression begründet. Zudem haben auch weitere Faktoren, wie die abgesagte Hochzeit mit seiner Lebensgefährtin und der Jobverlust, die Depression des Klägers mitbedingt. Der Unfall als wesentliche Ursache für die Depression ist daher nicht feststellbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2
Nr. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.