Urteil
Fleckfieberinfektion als Dienstunfall

Gericht:

BVerwG 6. Senat


Aktenzeichen:

VI C 144.58


Urteil vom:

09.11.1960


Grundlage:

  • BBG § 135 Abs 1 |
  • BBG § 135 Abs 3 |
  • DBG § 107 Abs 2 |
  • DBG § 107 Abs 3

Leitsatz:

(Fleckfieberinfektion als Dienstunfall)
1. Die Infektion mit einer ansteckenden Krankheit ist jedenfalls dann kein Dienstunfall im Sinne des BBG § 135 Abs 1, wenn sich, abgesehen von der nach ärztlicher Erfahrung zu vermutenden Inkubationszeit, Zeit und Ort der Infektion nicht genau bestimmen lassen.
2. Die (materielle) Beweislast trifft den Bediensteten, wenn sich nicht feststellen läßt, wann und wo die Infektion erfolgt ist.
3. Eine Infektion gilt nur dann als Dienstunfall im Sinne des BBG § 135 Abs 3, wenn die von dem Bediensteten zur Zeit der Infektion ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade einer solchen Erkrankung in sich birgt. Diese Entscheidung wird zitiert von:
VGH Kassel 1973-03-14 OS I 70/66 Vergleiche

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

BWRE042498309


Informationsstand: 01.01.1990