Die zulässige Berufung des Klägers bleibt erfolglos; denn die Beklagte hat es in den angefochtenen Bescheiden vom 24. März 1997 und 23. Februar 1998 zu Recht abgelehnt, die Ereignisse vom 24. Oktober und 27. November 1996 als Dienstunfälle nach § 31
Abs. 1 BeamtVG anzuerkennen, auch kommt eine Anerkennung der bandscheibenbedingten Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit und damit als Dienstunfall i.
S. des § 31
Abs. 3 BeamtVG nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat somit durch das Urteil vom 25. Januar 2000 die auf die Anerkennung von Dienstunfällen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen ist.
1. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, nach § 31
Abs. 1 BeamtVG die Ereignisse vom 24. Oktober und 27. November 1996 als Dienstunfälle anzuerkennen. Allerdings haben sich beide Vorfälle (24. Oktober 1996: Herausheben einer schwangeren Patientin auf einem Krankenstuhl aus einem Rettungstransportwagen/27. November 1996: Bücken nach einer Akte aus einer Drehbewegung), die der Kläger als Ursache für den später bei ihm im Bereich der Lendenwirbelsäule diagnostizierten Diskusprolaps (Bandscheibenvorfall), der in der F. im Dezember 1996 operativ versorgt werden musste, ansieht, während der Verrichtung dienstlicher Tätigkeiten seitens des Klägers ereignet. Die Vorfälle hätten aber nur dann als Dienstunfälle ( nach § 31
Abs. 1 BeamtVG) anerkannt werden können, wenn der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen diesen Vorfällen und dem bei dem Kläger festgestellten Bandscheibenleiden (Nervenwurzelkompressionssyndrom S 1 links bei medio- linkslateralem Bandscheibenvorfall in Höhe
LWK 5/SWK 1 links medio-lateral) bestünde. Dieser Ursachenzusammenhang kann indessen nach der Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urt. v. 18.4.2002 -
BVerwG 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG
Nr. 12 = RiA 2003, 245 = IÖD 2002, 260 = NVwZ-RR 2002, 761; Beschl. v. 8.3. 2004 -
BVerwG 2 B 54.03 -, Buchholz, aaO,
Nr. 13), die auch mit der Rechtsprechung des Senats (s. etwa Urt. v. 13.2. 2002 - 2 LB 247/01 u. Beschl. v. 8. 11.2002 - 2 LA 12/02 - sowie schon Urt. v. 15.1.1957 - II
OVG A 77/55 -, ZBR 1957, 137(138)) wie auch anderer Oberverwaltungsgerichte (s.
z. B. OVG NRW, Bescheid v. 21.6.1957 - VI A 884/54 -, OVGE 12, 273 = ZBR 1958, 10; Urt. v. 23. 11.1994 - 6 A 2621/93 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2004, Entscheidungssammlung, ES/C II 3.1
Nr. 54; Beschl. v. 11.4.1997 - 6 A 4667/95 -, Schütz/Maiwald, aaO,
Nr. 62; Urt. v. 27.5. 1998 - 12 A 683/96 -, Schütz/Maiwald, aaO,
Nr. 72; HessVGH, Urt. v. 26.9.1984 - I OE 62/80 -, DÖD 1985, 262(263f.) = ZBR 1985, 251f.) übereinstimmt und die auch der allgemeinen Auffassung in der Literatur entspricht (s. etwa Kümmel/Richter, BeamtVG, Stand: Oktober 2004, RdNr. 19 zu § 31; Wilhelm, in: GKÖD, Stand: Dezember 2004, RdNr. 9 zu § 31 BeamtVG; Bayer, in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: November 2004, RdNrn. 80f. zu § 31 BeamtVG), muss der Ursachenzusammenhang im Dienstunfallrecht für eine sachgerechte Risikoverteilung im Interesse des Dienstherrn eingegrenzt werden.
Der Dienstherr soll nicht für jede nach naturwissenschaftlicher Betrachtungsweise kausale Ursache eines Schadensereignisses in dem Sinne die Verantwortung tragen, dass er für alle während des Dienstes erlittenen Gesundheitsschäden eines Beamten aufzukommen hat. Vielmehr soll der Dienstherr nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Demgegenüber soll der Beamte diejenigen Risiken tragen, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen wie insbesondere persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (
BVerwG, Urt. v. 20.5.1958 -
BVerwG 6 C 360.56 -, BVerwGE 7, 48(49f.) = Buchholz 234 § 29 BBG
Nr. 3). Hat es sich wegen einer bereits vor dem Unfallereignis schon bestandenen Veranlagung oder einer gesundheitlichen Vorschädigung bei dem von dem Beamten als Dienstunfall reklamierten Ereignis um ein (schädigendes) Ereignis gehandelt, das sich nur zufällig gerade im Dienst ereignet hat, hätte sich das Ereignis also ebenso gut auch außerhalb des Dienstes ereignen können und war damit der das schädigende Ereignis im Dienst nur - rein zufällig - auslösende Umstand ein Ereignis, welches lediglich "das Fass zum Überlaufen gebracht hat" (Kümmel/Richter, aaO), so liegt eine sog. Gelegenheitsursache vor, die nach der dargestellten Risikoverteilung im Dienstunfallrecht mangels Ursachenzusammenhang eine Anerkennung als Dienstunfall (nach § 31
Abs. 1 BeamtVG) ausschließt.
Zwischen den dienstlichen Verrichtungen, die der Kläger am 24. Oktober und 27. November 1996 zu erledigen hatte, und der bei ihm diagnostizierten Bandscheibenerkrankung (Diskusprolaps) besteht nach der Überzeugung des Senats nur eine rein zufällige Beziehung i.
S. der oben beschriebenen Gelegenheitsursache, also nicht der für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31
Abs. 1 BeamtVG erforderliche Ursachenzusammenhang im Rechtssinne. Der von dem Senat im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung beauftragte Gutachter
Dr. O. hat in seinem nach Ansicht des Senats überzeugenden Sachverständigengutachten vom 1. Juni 2004 nachvollziehbar ausgeführt, dass der im Dezember 1996 bei dem Kläger operativ versorgte Bandscheibenvorfall nicht auf die Ereignisse vom 24. Oktober und 27. November 1996 als wesentliche Ursache zurückgeführt werden kann. Selbst wenn der Kläger am 24. Oktober 1996 beim Tragen des Patientenstuhles auf den Trittstufen des Rettungstransportwagens ausgerutscht und mit der Last hart aufgestoßen sein sollte - derart detaillierte Angaben zum Unfallgeschehen am 24. Oktober 1996 lässt die Unfallanzeige v. 30. November1996 allerdings vermissen, in der das Ausrutschen und der "Schlag" nicht erwähnt werden; hier kann aber zu Gunsten des Klägers der später von ihm behauptete Geschehensablauf unterstellt werden -, kann hierdurch,
d. h. durch ein Abrutschen unter Last mit anschließendem harten Aufstoßen, der später diagnostizierte Diskusprolaps nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters nicht ausgelöst worden sein. Bei einem allein durch ein bestimmtes Ereignis gleichsam urplötzlich ausgelösten, isoliert auftretenden Bersten der Bandscheibe müssten nämlich viel stärkere Kräfte auf die Wirbelsäule des Klägers eingewirkt haben, als dies tatsächlich bei dem Ereignis vom 24. Oktober 1996 der Fall gewesen sein kann.
Da der Kläger auch nach seinen Angaben lediglich beim Tragen der Last (Patientin nebst Krankentragestuhl) von den Trittstufen abgerutscht ist, war lediglich ein geringer Höhenunterschied ( zwischen den Trittstufen und der Fahrbahn) auszugleichen, auch kann die Traglast, die auf den Stützapparat des Klägers eingewirkt hat, nicht als extrem hoch bewertet werden, weil allenfalls von einer Last von schätzungsweise 80 bis maximal 100
kg (50
kg Stuhlgewicht + geschätztes ( anteiliges) Gewicht der Schwangeren) auszugehen ist - die für den Stuhl und die Patienten angegeben
bzw. anzunehmenden Werte sind jeweils zu halbieren, weil der Kollege des Klägers den Stuhl mittrug. Auch der Umstand, dass der Kläger den Tragevorgang in einer nach vorne gebückten Haltung abzuwickeln hatte, kann nicht als Ursache für den späteren Bandscheibenvorfall angesehen werden; denn der Stützapparat des Klägers hatte sich, als der Kläger von den Trittstufen abrutschte, schon auf das Tragen einer Last, eine Anspannung, eingestellt, so dass der Stützapparat nicht unvermittelt durch plötzlich auftretende extreme Belastungen beansprucht worden sein kann. Im Übrigen hätten sich im Stützapparat Verletzungen wie
z. B. Frakturen oder Einblutungen bemerkbar machen müssen, wenn ausschließlich durch das Abrutschen beim Tragevorgang am 24. Oktober 1996 ein Bandscheibenvorfall ausgelöst worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall; denn Frakturen oder Einblutungen sind auf dem Computertomogramm, das in der F. anlässlich der Operation vom Dezember 1996 angefertigt worden ist, gerade nicht festzustellen. Damit kommen als rechtlich nach § 31 BeamtVG beachtliche Ursache des Bandscheibenvorfalls nicht die in die dienstliche Tätigkeit des Klägers fallenden Ereignisse vom 24. Oktober und 27. November 1996, sondern nur degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule des Klägers in Frage, wobei der Bandscheibenvorfall rein zufällig während des Dienstes durch die ungünstige Drehbewegung nach einer Akte ausgelöst worden ist. Der Bandscheibenvorfall hätte sich damit aufgrund der bereits vorliegenden Vorschädigung der Bandscheibe (infolge degenerativer Veränderungen) auch ebenso außerhalb des Dienstes, und zwar etwa beim Heben einer schweren Last im häuslichen Bereich oder bei anderer Gelegenheit ereignen können. Das Auslösen des Bandscheibenvorfalls spätestens am 27. November 1996 hat sich somit nach der Überzeugung des Senats rein zufällig im Dienst ereignet, weshalb die Vorfälle vom 24. Oktober und 27. November1996 rechtlich nur als nicht berücksichtigungsfähige Gelegenheitsursachen (
s. o.) begriffen werden können. Hierfür spricht schließlich auch, dass der Kläger schon vor den Ereignissen im Herbst 1996 an Lendenwirbelbeschwerden gelitten hat, und zwar nach den ausgewerteten Arztberichten spätestens seit Februar 1996.
2. Es kann auch nicht beanstandet werden, dass es die Beklagte abgelehnt hat, die bandscheibenbedingte Erkrankung des Klägers nach § 31
Abs. 3 BeamtVG (
i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 Beamtenversorgungsgesetzes ( Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) - v. 20.6. 1977, BGBl. I
S. 1004 - und § 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - v. 30.10.1997, BGBl. I
S. 2623, zuletzt geändert durch Verordnung v. 5.9.2002, BGBl. I
S. 3541 - sowie der
Nr. 2108 der Anlage zu § 1 BKV) als Dienstunfall anzuerkennen. Denn im Falle des Klägers kann nicht angenommen werden, dass in Bezug auf den bei dem Kläger diagnostizierten Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelbereich auch eine Berufskrankheit - hervorgerufen durch die frühere Tätigkeit des Klägers im Rettungsdienst der Beklagten - vorliegt, die eine Anerkennung als Dienstunfall nach § 31
Abs. 3 BeamtVG rechtfertigen würde. Allerdings ergibt sich dies noch nicht aus den unter Tz. 1 angestellten Erwägungen, mit denen ein Ursachenzusammenhang für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31
Abs. 1 BeamtVG verneint worden ist. Denn während für eine Anerkennung nach § 31
Abs. 1 BeamtVG ein klarer Ursachenzusammenhang (im Sinne des Dienstunfallrechts) im Einzelfall nachgewiesen werden muss, wird bei einer auf eine Berufskrankheit gestützten Anerkennung nach § 31
Abs. 3 BeamtVG das Zuziehen einer bestimmten Krankheit, die in der Anlage zu § 1 BKV wie hier eine bandscheibenbedingte Erkrankung aufgeführt ist, fingiert (
BVerwG, Beschl. v. 23.2.1999 -
BVerwG 2 B 88.98 -, Buchholz, aaO,
Nr. 11 = ZBR 1999, 274 = DVBl. 1999, 931). Dem Kläger ist es aber nicht gelungen, den ihm obliegenden Beweis (Wilhelm, aaO, RdNr. 121) dafür zu führen, dass er nach der Art seiner - früher im Rettungsdienst bei der Beklagten ausgeübten - dienstlichen Tätigkeit der Gefahr besonders ausgesetzt gewesen ist, an einem Diskusprolaps im Lendenwirbelbereich, der ihn tatsächlich im Herbst 1996 widerfahren ist, zu erkranken.
Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der bereits erwähnten (s. Tz. 1) Risikoverteilung im Dienstunfallrecht zwischen Dienstherr und Beamten gerade bei der hier in Rede stehenden bandscheibenbedingten Erkrankung, die in der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland aus den verschiedensten Gründen weit verbreitet ist, für die Frage des Nachweises, dass der betreffende Beamte durch seine dienstliche Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen ist, mithin eine Berufskrankheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn andernfalls würden bei den weit verbreiteten bandscheibenbedingten Erkrankungen unter Vernachlässigung der gebotenen Risikoverteilung im Dienstunfallrecht Bandscheibenerkrankungen in einem nicht mehr gerechtfertigten Maße als Berufskrankheiten und damit über § 31
Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfälle anerkannt werden. Wenn der Kläger demgegenüber meint, bereits der Nachweis einer ( wesentlichen) Teilursache müsse für die Bejahung einer Berufskrankheit und damit für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31
Abs. 3 BeamtVG ausreichen, so kann dem im beamtenrechtlichen Dienstunfallrecht aus den bereits dargestellten Gründen der Risikoverteilung (s. Tz. 1) nicht gefolgt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es dem Kläger nicht gelungen, den Nachweis für das Vorliegen einer Berufskrankheit zu erbringen,
d. h. den Nachweis zu erbringen, dass seine bandscheibenbedingte Erkrankung, insbesondere der im Herbst 1996 diagnostizierte Diskusprolaps gerade deshalb aufgetreten ist, weil er - der Kläger - wegen seiner (früheren) Tätigkeit als Rettungsassistent der Gefahr besonders ausgesetzt gewesen sein könnte, im Lendenwirbelbereich an einem Bandscheibenvorfall zu erkranken. Der Senat kann hierbei offen lassen, ob der Kläger, wie dieser behauptet, während seiner Tätigkeit als Rettungsassistent seine Wirbelsäule auf Dauer durch das Tragen schwerer Lasten stark belastet hat oder ob dies nach der konkreten Ausgestaltung des Rettungsdienstes in der beklagten Stadt allenfalls vorübergehend - so die Behauptung der Beklagten - der Fall gewesen ist; denn der Nachweis einer Berufskrankheit muss im Falle des Klägers schon daran scheitern, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung des Klägers durch seine dienstliche Tätigkeit als Rettungssanitäter in den Jahren 1976 bis 1996 hervorgerufen worden ist. Vielmehr ist hierfür eine innere, von der früheren beruflichen Tätigkeit unabhängige Ursache verantwortlich zu machen.
Hierfür spricht bereits, dass von dem Sachverständigen
Dr. O. bei der Untersuchung des Klägers am 28. April 2004, also viele Jahre nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst als Rettungsassistent, Bandscheibenschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht nur im Segment
LWK 5/SWK 1 - hier ereignete sich der Diskusprolaps im Herbst 1996 - , sondern auch im Segment
LWK 4/ 5 festgestellt worden sind. Der zuletzt genannte Bandscheibenschaden ist aber erst nach dem Bandscheibenvorfall vom Herbst 1996 aufgetreten und damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger nicht mehr im Rettungsdienst tätig, also nicht mehr mit dem Heben von Patienten oder anderer Lasten ( Rettungskoffer
etc.) belastet gewesen ist. Sind aber auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Rettungsdienst bei ihm weitere Bandscheibenschäden aufgetreten, und zwar bei dienstlichen Tätigkeiten, die gerade nicht mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden gewesen sind, so kann dies nur dahin gedeutet werden, dass die zuvor aufgetretene Bandscheibenerkrankung, der Diskusprolaps, nicht auf seine Tätigkeit als Rettungsassistent, sondern darauf zurückzuführen ist, dass er wie viele Menschen heutzutage an einer degenerativen Veränderung seiner Wirbelsäule leidet, die auch bei einer anderen dienstlichen Verwendung in der Vergangenheit etwa im Innendienst den diagnostizierten und bezeichnenderweise bei einer Tätigkeit am Schreibtisch ausgelösten Bandscheibenvorfall hervorgerufen hätte. Für die Einschätzung des Vorliegens einer Vorschädigung als wesentliche, von der früheren beruflichen Tätigkeit unabhängige Ursache der bei dem Kläger aufgetretenen Bandscheibenerkrankung ist auch der Umstand anzuführen, dass der Gutachter bei dem Kläger auch im Bereich der Halswirbelsäule, und zwar in den Segmenten C 5/6, C 4/5 und C 5/ 6, degenerative Bandscheibenveränderungen mit mäßiger Höhenminderung
bzw. mit knöchernen Veränderungen festgestellt hat.
Wäre aber die Wirbelsäule des Klägers aufgrund seiner früheren langjährigen Tätigkeit als Rettungsassistent berufsbedingt, und zwar wie der Kläger behauptet durch schweres Heben von Lasten auf Dauer übermäßig belastet worden, so hätten Bandscheibenschäden vorwiegend im Bereich der Lendenwirbelsäule, nicht aber auch im belastungsfernen Bereich der Halswirbelsäule angetroffen werden müssen. Da dies hier nicht der Fall ist, spricht auch dieser Befund dafür, dass die Bandscheiben des Klägers insgesamt durch eine innere, außerhalb der früheren Tätigkeit als Rettungsassistent liegende Ursache vorgeschädigt sind und sich deshalb auch im Halswirbelbereich Bandscheibenschäden gezeigt haben und nicht nur im Lendenwirbelbereich. Hierbei hat der Senat nicht außer Acht gelassen, dass der Sachverständige
Dr. O. in seinem Gutachten vom 1. Juni 2004 auch die Auffassung vertreten hat, es sei nicht auszuschließen, dass die ( frühere) berufliche Tätigkeit des Klägers für eine berufsbedingte Lendenwirbelsäulenerkrankung mitursächlich gewesen sein könnte. Wie aber in den vorstehenden Ausführungen schon dargelegt wurde, reicht eine damit allenfalls anzunehmende Mitursächlichkeit nach der Risikoverteilung im Dienstunfallrecht und unter Berücksichtigung dessen, dass der Beamte den Nachweis für das Vorliegen einer Berufskrankheit zu erbringen hat, nicht aus, die Wahrscheinlichkeit zu belegen, der Beamte habe aufgrund seiner konkreten dienstlichen Tätigkeit eine Berufskrankheit erlitten.
Fehlt es schon nach den dargestellten Erwägungen an dem Nachweis, dass die 20jährige Tätigkeit als Rettungsassistent bei dem Kläger dessen bandscheibenbedingte Erkrankung verursacht hat, so kann der Senat über den von dem Kläger geltend gemachten Anerkennungsanspruch entscheiden, ohne zuvor in eine zusätzliche Beweiserhebung etwa in Form der Ermittlung und Bewertung der früheren Belastungen des Klägers als Rettungsassistent nach dem sog. Mainz-Dortmunder Dosismodell eingetreten zu sein. Aus diesem Grund kann in diesem Verfahren auch offen bleiben, ob das bezeichnete Modell überhaupt geeignet ist, verlässliche Aussagen zu dem Vorliegen einer Berufskrankheit zu bieten (zweifelnd
LSG Niedersachsen, Urt. v. 6.4.2000 - L 6 U 163/99 ZVW u. Hartmann, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin,
S. 320ff.)
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die weitere Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
VwGO i. V. m. § 708
Nr. 10
ZPO.
4. Gründe, die Revision nach § 132
Abs. 2
VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.