Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Entscheidungen, in denen um die Feststellung bzw. die Höhe der MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) gestritten wurde. Der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde Ende 2007 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes in Grad der Schädigungsfolgen (GdS) geändert. Der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit wird jedoch weiterhin im SGB VII für die Bewertung von Schädigungsfolgen aufgrund von Arbeits- oder Wegeunfällen bzw. Berufskrankheiten verwendet (§ 56 SGB VII).

Der Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wird ausschließlich im sozialen Entschädigungsrecht und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung verwendet. Der GdS hat in den Versorgungsmedizinschen Grundsätzen (VMG) die frühere Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abgelöst. Die Beeinträchtigung eines Menschen wird hier nach Graden festgestellt.

Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ist ebenso wie der Grad der Behinderung (GdB) ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Beide werden in Zehnergraden von 10 bis 100 festgesetzt. Der GdS setzt eine sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Geringsfügige Gesundheitsstörungen werden nicht berücksichtigt. GdS und GdB werden nach den gleichen Grundsätzen der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, bemessen und haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im Erwerbsleben zum Inhalt. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf Schädigungsfolgen und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig von ihrer Ursache, bezogen ist.

Aus dem GdB und dem GdS ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.

Bei abklingenden Gesundheitsstörungen wird der Wert des GdS so festgesetzt, dass der voraussichtlich verbleibende Schaden im über sechs Monate hinaus gehenden Zeitraum bewertet wird. Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf werden mit einem Durchschnittswert bewertet. Bei der GdS-(GdB-)Beurteilung wird dann von dem durchschnittlichen Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen.

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei der Gesetzlichen Unfallversicherung:

Können Beschäftigte aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder wegen einer Berufskrankheit nicht mehr uneingeschränkt am Erwerbsleben teilhaben, erhalten sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente (sogenannte Verletztenrente). Voraussetzung hierfür ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent. Die MdE richtet sich danach, wie sehr die infolge des Versicherungsfalls eingetretene Minderung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens eines Versicherten seine Arbeitsmöglichkeiten einschränkt. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt, und dementsprechend werden mehrere Renten gezahlt. Der Grad der MdE wird in Prozent angegeben.

Die Höhe der MdE wirkt sich auf die Höhe der Rente aus, da für die Rentenleistung das Schadensersatzprinzip gilt. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (100 Prozent) wird eine Vollrente bezahlt. Sie beträgt zwei Drittel des vor dem Schadenereignis erzielten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird eine anteilige Rente gezahlt (§ 56 SGB VII).

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