Urteil
Feststellung - Grad der Behinderung - Einzel-GdB
Gericht:
LSG Hessen
Aktenzeichen:
L 3 SB 84/14
Urteil vom:
24.03.2016
LSG Hessen
L 3 SB 84/14
24.03.2016
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob beim Kläger auch für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. August 2012 ein Grad der Behinderung von 50 bestanden hat und sein Status als Schwerbehinderter festzustellen war.
Der 1964 geborene Kläger stellte am 28. März 2013 den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter. Er wies u.a. auf psychosomatische Beschwerden hin und fügte einen Bericht des Klinikums Bad Hersfeld vom 31. März 2011 bei, wo er zuvor nach einem akuten Hinterwandinfarkt stationär aufgenommen worden und eine Stent-Implantation bei einer 3 Gefäßerkrankung erfolgt war. Der Beklagte zog den Bericht der Fachklinik Bad Liebenstein vom 13. Mai 2011 bei, wo dem Kläger von der Deutschen Rentenversicherung eine Anschlussheilbehandlung nach dem Herzinfarkt gewährt worden war. Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 fest und führte als Behinderungen auf:
1. Herzerkrankung, Bluthochdruck - Einzel-GdB 20
2. Schwindelerscheinungen - Einzel-GdB 10
3. Psychosomatische Störungen - Einzel-GdB 10
4. Beinfunktionsstörungen - Einzel-GdB 10.
Der Kläger legte dagegen am 8. Juli 2011 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, er benötige die Anerkennung als Schwerbehinderter im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht Bad Hersfeld. Der Beklagte zog Berichte des Diabetologen Dr. D., des Orthopäden Dr. E. und des Neurologen und Psychiaters Dr. F. bei und half sodann dem Widerspruch mit Bescheid vom 7. September 2011 teilweise ab, in dem er die seelischen Störungen des Klägers mit einem Einzel-GdB von 20 nach zuvor 10 und den Gesamt-GdB mit 30 bewertete. Den weitergehenden Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2011 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 17. Oktober 2011 vor dem Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) Klage eingelegt, zu deren Begründung er vorgetragen hat, bei ihm bestehe bereits ab Antragstellung ein GdB von 50. Einzel-GdB-Werte von 30 seien für seine Herzerkrankung und seine Fettstoffwechselstörung anzusetzen und Einzel-GdB-Werte von 20 für die Kniegelenkserkrankung, die Schwindelattacken und die rezidivierenden Leistenbrüche. Er unterliege einer gravierenden psychischen Belastung, leide unter Angstzuständen sowie einer posttraumatischen Verbitterungsstörung. Dr. F. habe bereits im März 2011 eine Dysthymie bestätigt auf der Grundlage eines Arbeitsplatzkonfliktes. Es sei zu einer Chronifizierung und Ausweitung des depressiven Krankheitsbildes gekommen. Der Kläger überreichte weitere Berichte des Dr. F. sowie das Gutachten des Prof. G., Arbeits- und Gerichtspsychologe in Bologna/Italien, vom 13. Juli 2011. Der Kläger hatte Prof. G. beauftragt, in seinem Gutachten den Arbeitsplatzkonflikt zu analysieren, die traumatisierenden Wirkungen desselben und eventuell materielle und immaterielle Schäden festzustellen. Zu diesem Zwecke unterzog Prof. G. den Kläger einer psychologischen Untersuchung am 6. Juli 2011 sowie 4 Tests, woraufhin er zu folgenden Diagnosen gelangte: "Moderater Angstzustand, schwere Depression, posttraumatische Verbitterungsstörung." Der Kläger war vom 28. Februar bis 27. März 2012 wiederum auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung zu einem Heilverfahren in der Fachklinik für Psychosomatik in Bad Wildungen-Reinhardtshausen und übersandte den Entlassungsbericht vom 29. März 2012, der als Diagnosen eine Dysthymia, eine Panikstörung sowie eine Anpassungsstörung auf psychiatrischem Gebiet angibt. Der psychische Zustand des Klägers konnte gebessert und stabilisiert werden, so dass er arbeitsfähig aus dem Heilverfahren entlassen wurde.
Das Sozialgericht hat weitere Berichte des Orthopäden E., des Neurologen und Psychiaters Dr. F., des Diabetologen Dr. D. und des Internisten Dr. H. eingeholt, der seinem Bericht umfangreiche Fremdbefunde beifügte.
Der Beklagte hat die vom Kläger überreichten und vom Sozialgericht beigezogenen medizinischen Befunde versorgungsärztlich auswerten lassen. Der Internist Dr. J. gelangte in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 12. April 2012 zu dem Ergebnis, die seelische Erkrankung des Klägers in Form depressiver Störungen und psychosomatischer Beschwerden sei mit einem Einzel-GdB von 30 anzusetzen, wodurch der Gesamt-GdB sich ab Januar 2012 auf 40 erhöhe. Dem trat die Versorgungsärztin Dr. K. mit weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 14. Januar und 19. März 2013 bei. Der Beklagte erließ sodann den Neufeststellungsbescheid vom 29. Mai 2012, in dem er ab Januar 2012 einen GdB von 40 feststellte und die Behinderungen zu 1 und 2 neu bezeichnete mit
1. Depressive Störungen, psychosomatische Beschwerden
2. Herzerkrankung, Bluthochdruck.
In dem vom Kläger fortgesetzten Klageverfahren hat das Sozialgericht nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das nervenärztlich-psychosomatische Gutachten des Dr. L. vom 27. Oktober 2013 eingeholt, der beim Kläger eine mittelgradige depressive Episode (Einzel-GdB 30), eine soziale Phobie (Einzel-GdB 20) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Zügen (Einzel-GdB 20) feststellte. Auf der Grundlage der versorgungsmedizinischen Grundsätze unter B 3.7 bestehe für die auf seinem Fachgebiet festgestellten Behinderungen seit September 2012 ein GdB von 40 nach zuvor 30. Der Gesamt-GdB sei unter Mitberücksichtigung der Herzerkrankung, des Bluthochdruckleidens und der Beinfunktionsstörungen mit 50 zu bemessen. Dieses Ergebnis im Einzelnen begründend hat Dr. L. ausgeführt:
"Anhand der Aktenlage wird vor dem Herzinfarkt März 2011 eine Schwindelsymptomatik erwähnt, weiterhin Einschlafstörungen. Dr. F. hatte im März 2011 diagnostisch von einer Dysthymie besprochen, diese diagnostische Zuordnung spricht für einen eher leichteren Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik zu diesem Zeitpunkt. In dieser Befundung vom August 2011 spricht er von einer jetzt ausgeprägten depressiven Symptomatik, die durch den plötzlich aufgetretenen Herzinfarkt zusätzlich modifiziert wurde. Im Januar 2012 nimmt Dr. F. zusätzlich die Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung auf und spricht von insgesamt mittelgradigen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Im November 2011 hatte er bereits von einer mittelgradigen depressiven Episode gesprochen. Im April 2012 wurde daraufhin seitens des versorgungsärztlichen Gutachtens Dr. J. von einer stärker behinderten Störung (depressive Störungen, psychosomatischen Beschwerden) ausgegangen, die mit einem GdB von 30 zu bewerten sei, was dann auch zu einer Höherbewertung des Gesamt-GdB auf 40 führte. Die neueste Entwicklung mit der teilstationären Aufnahme und Behandlung im Klinikum Bad Hersfeld belegt nun eine intermittierende, weitere Verschlechterung des Befundes, insbesondere der depressiven Symptomatik, die unter medikamentöse Therapie nur leidlich stabil und nicht ausbehandelt erscheint. Diese Neigung zur weiteren Dekompensation schließlich suizidaler Krisen (wie bereits in Bad Wildungen) berechtigt, die Bewertung der gesamten seelischen Symptomatik im oberen Spektrum der stärker behindernden Störungen zu verorten und sie daher mit einem GdS von 40 zu bewerten.... Die Beurteilung des Gesamt-GdB gilt seit September 2012. Zu diesem Zeitpunkt beschreibt Dr. F. (Befund von Oktober 2012) bereits eine Chronifizierung und Auswertung des Krankheitsbildes, was sich dann bestätigt mit der Aufnahme in der Tagesklinik im Klinikum Bad Hersfeld unter der Diagnose einer schweren depressiven Episode. Bis zum damaligen Zeitpunkt erscheint die Bewertung der seelischen Symptomatik, mit einem Gesamt-GdB von 30 angemessen. Die Zuspitzung weist hin auf einen nicht mehr übersehbaren Chronifizierungsprozess und eine regressive Entwicklung, auch die jetzt rückläufige Symptomatik erscheint nicht ausreichend stabil, so dass vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung auch davon ausgegangen werden muss, dass die jetzt beschriebenen Einschränkungen überdauern.
Der Beklagte erkannte daraufhin mit Bescheid vom 18. November 2013 als Behinderung zu 1 an:
Depressive Störungen, psychosomatische Beschwerden, Persönlichkeitsstörung.
In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ist er davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund dessen ab 1. September 2012 einen GdB von 50 erreicht. Das Gutachten des Dr. L. habe eine sukzessive Verschlechterung der psychischen Erkrankung des Klägers belegt, so dass die Schwerbehinderteneigenschaft nicht früher festgestellt werden könne.
Mit Urteil vom 7. Juli 2014 hat das Sozialgericht die vom Kläger weiter geführte Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab Antragstellung im März 2011 nicht zu. Die gesundheitlichen Voraussetzungen, insbesondere eine hinreichende Schwere seiner seelischen Störungen, seien im Zeitraum vor September 2012 nicht in dem zur Feststellung einer Schwerbehinderung erforderlichen Umfange nachgewiesen. Die Herzerkrankung des Klägers sei mit einem Einzel-GdB von maximal 20 zu bewerten. Die Blutdruckwerte hätten im Zielbereich gelegen, kardiale Beschwerden habe es nicht gegeben und der Kläger sei körperlich gut belastbar gewesen, wie dem Entlassungsbericht der Fachklinik Bad Liebenstein vom 13. Mai 2011 zu entnehmen sei. Die Schwindelerscheinungen rechtfertigten einen Einzel-GdB von 10. Sie überlagerten sich mit den psychischen Beschwerden des Klägers, die gesondert zu bewerten seien. Die Beinfunktionsstörungen beiderseits rechtfertigten ebenfalls einen Einzel-GdB von 10. Deren Beweglichkeit sei frei gewesen. Die gravierendste Gesundheitsstörung des Klägers stelle seine seelische Erkrankung dar, die in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. L. ab Antragstellung mit einem Einzel-GdB von 30 und ab September 2012 mit einem Einzel-GdB von 40 zu berücksichtigen sei. Dr. L. habe die Entwicklung der Erkrankung seit der Begutachtung durch Prof. G. unter Berücksichtigung der Befunde behandelnder Ärzte und Kliniken nachgezeichnet. Seine GdB-Bewertung korreliere auch mit den dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten. Der Gesamt-GdB sei ausgehend von der seelischen Erkrankung des Klägers als schwerstem Leiden unter Mitberücksichtigung vor allem des Einzel-GdB von 20 für die Herzerkrankung ab September 2012 mit 50 und für die Zeit zuvor mit 40 zu bemessen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 17. Juli 2014 zugestellte Urteil am Montag, dem 18. August 2014, Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt, mit der er unter Hinweis auf die Feststellungen im Gutachten des Prof. G. die Feststellung des Schwerbehindertenstatus über die Antragstellung im März 2011 hinaus zurückgehend ab April 2010 begehrt. Er habe ein besonderes Interesse für die Feststellung seines Schwerbehindertenstatus aus arbeitsrechtlichen Gründen, da er im Rahmen zweier Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte geltend mache. Die Gesamt-GdB-Bildung des Sozialgerichts hält er für rechtswidrig, da es die vom Gutachter Prof. G. festgestellten psychischen Störungen nicht hinreichend einbezogen habe. Prof. G. habe eine schwere psychische Störung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten bestätigt, die bereits vor Stellung des Schwerbehindertenantrages im März 2011 bestanden hätten. Auch die Berichte der behandelnden Ärzte Dres. F. und M. seien vom Sozialgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere Dr. F. habe eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten bereits im Jahre 2011 festgestellt. Dieselben Einwände seien gegen das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten des Dr. L. zu erheben, dessen GdB-Bewertung mit 50 weder zur Höhe noch zum Beginn des Zeitpunktes nachvollziehbar sei. Dr. L. beachte lediglich die Tabellenwerte der Versorgungsmedizin-Verordnung, nicht aber die allgemeinen Grundsätze derselben und auch die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur rückwirkenden GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht bleibe unbeachtet. Bei der GdB-Bemessung beachte das Sozialgericht insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung unter A Ziffer 2 f nicht, die bei Schwankungen im Gesundheitszustand die Bewertung mit einem Durchschnitts-GdB forderten. Da die erstinstanzliche Entscheidung maßgeblich auf das Gutachten des Dr. L. gestützt werde, sei diese ebenfalls mit zu beanstanden. Sein Leidenszustand sei weit vor dem Monat September 2012 so gravierend gewesen, dass dies den GdB 50 gerechtfertigt habe. Insbesondere Dr. F. habe ihn vom 4. März bis 15. September 2011 als arbeitsunfähig angesehen. Auch soweit das Sozialgericht eine Dysthymie nicht als Krankheit bewerte, sei die Entscheidung nicht korrekt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. Juli 2014 sowie die Bescheide des Beklagten vom 10. Juni 2011 und vom 7. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2011 sowie die Bescheide vom 29. Mai 2012 und vom 18. November 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm aufgrund seiner Funktionsbeeinträchtigungen ab April 2010 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 festzustellen,
hilfsweise,
sowohl den Sachverständigen Dr. L. als auch Prof. G. zwecks Erläuterung ihrer Gutachten zu einem Verhandlungstermin zu laden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, er halte die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend, da die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers die Feststellung des Schwerbehindertenstatus nicht früher zuließen - auch nicht auf der Grundlage des Gutachtens des Prof. G.
Der Senat hat zunächst im Wege einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. September 2014 den Antrag des Klägers abgelehnt, ihm einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 50 ab 28. März 2011 auszustellen.
Im Hauptsacheverfahren hat der Senat sodann die ergänzende Stellungnahme des Dr. L. vom 28. September 2015 zu den vom Kläger zweitinstanzlich aufgeworfenen Fragen eingeholt. Dr. L. hat mit ergänzender Stellungnahme vom 28. September 2015 am Ergebnis seines Gutachtens festgehalten, wonach die Voraussetzungen zur Feststellung des Schwerbehindertenstatus beim Kläger zweifelsfrei erst ab September 2012 nachgewiesen seien bei unveränderten Diagnosen. Den Feststellungen im Gutachten des Prof. G. sei nicht zu folgen, da dieser weder eine biographische Anamnese noch eine Krankheitsanamnese und auch keinen psychopathologischen Befund beim Kläger erhoben habe. Die Symptomatologie des Klägers habe er allein mit dessen konflikthafter Arbeitssituation in Verbindung gebracht entsprechend dem Gutachtensauftrag. Die Angststörung oder die depressive Symptomatik werde nicht klassifiziert oder nach den einschlägigen Klassifizierungssystemen kodiert. Die Diagnose einer posttraumatischen Verbitterungsstörung sei in diesen Systemen nicht genannt, so dass er sich dieser Diagnose nicht anschließen könne und das Gutachten für insgesamt nicht geeignet halte, eine psychopathologische Symptomatik des Klägers im Vollbeweis zu belegen. Die diversen Befundberichte des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. F. zeigten einen wechselhaften Verlauf der Erkrankung mit zunehmender Chronifizierung. Der Auswertung der umfangreichen fachmedizinischen Befunde durch die erstinstanzliche Entscheidung stimme er zu.
Der Senat hat die Beteiligten daraufhin mit Schreiben vom 11. November und 2. Dezember 2015 zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Der Kläger hat dazu sowie zur ergänzenden Stellungnahme des Dr. L. vorgetragen, auch danach halte er die Feststellungen im Gutachten des Prof. G. weiterhin für relevant. Seine seelische Erkrankung habe einen wechselhaften Verlauf gezeigt mit einer Tendenz zur Verschlechterung, so dass der GdB vom Beklagten in Etappen von 20 auf 50 erhöht worden sei. Sofern der Senat durch Beschluss entscheide und eine Ladung des Prof. G. und des Dr. L. zu einem Verhandlungstermin verweigere, verletze er sein rechtliches Gehör nach § 62 SGG und sein Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG werde vereitelt, da die Differenzen zwischen den Gutachten Prof. G. und Dr. L. zu Diagnosen und Höhe des GdB sowie zum Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft weiterer Aufklärung bedürften. Dieser Anspruch auf Anhörung werde allen Beteiligten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auch für den Fall zugestanden, dass das Gericht ein Gutachten nicht für erläuterungsbedürftig halte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sind.
SG Fulda, Beschluss vom 07.07.2014 - S 6 SB 183/11
BSG, Beschluss vom 15.12.2016 - B 9 SB 32/16 B
R/R7860
Informationsstand: 28.12.2018