Urteil
GdB-Höhe - Steuerbescheinigung im Sinne von § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Gericht:

LSG Bayern 15. Senat


Aktenzeichen:

L 15 SB 66/07


Urteil vom:

13.11.2007


Tenor:

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1951 geborene Kläger ist behindert im Sinne von § 2 Abs.1 und § 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Der Grad der Behinderung (GdB) ist für die Zeit ab 16.01.2004 mit 30 bewertet worden. Streitig ist zwischen den Parteien die Ausstellung einer entsprechenden Steuerbescheinigung im Sinne von § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch für den Zeitraum 01.10.2002 bis 31.12.2003.

Auf den Erstantrag vom 11.10.2002 hat der Beklagte mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 10.12. 2002 den GdB mit 20 bewertet. Dabei sind folgende Gesundheitsstörungen berücksichtigt worden: "Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, mit Verformung verheilter Wirbelbruch."

Der Widerspruch vom 16.12.2002 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 10.12.2002 ist mit Widerspruchsbescheid des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 18.02.2003 zurückgewiesen worden.

Auf den Antrag des Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 15.01.2004 hat der Beklagte mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 24.02.2004 in Gestalt des Abhilfe-Bescheides vom 10.08.2004 den GdB für die Zeit ab 16.01.2004 auf 30 angehoben. Berücksichtigt worden sind nunmehr folgende Gesundheitsstörungen:

1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, mit Verformung verheilter Wirbelbruch (Einzel-GdB 30).

2. Funktionsbehinderung des Schultergelenkes links (Einzel-GdB 10).

Der Kläger hat mit weiterem Schreiben vom 13.01.2005 um Übersendung einer Bescheinigung zur Vorlage bei den Steuerbehörden gebeten, in dem der GdB zum frühest möglichen Zeitpunkt festgestellt ist. Von Seiten des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten ist mit Stellungnahme vom 24.01.2005 darauf aufmerksam gemacht worden, dass Halswirbelsäulenveränderungen erst ab März 2004 nachgewiesen seien. Eine rückwirkende Feststellung für das Jahr 2003 oder früher sei nach den vorliegenden Befunden nicht möglich. Dementsprechend hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 01.02.2005 ausgeführt, es bestehe zwar ein GdB von 30; eine Bescheinigung zur Vorlage bei den Steuerbehörden für die Kalenderjahre 2003 und früher könne jedoch nicht ausgestellt werden.

Im Widerspruchsverfahren hat Dr.H. mit chirurgischer Stellungnahme vom 04.07.2005 hervorgehoben, dass im orthopädischen Befundbericht von Dr. S. vom 16.11.2003 lediglich Funktionseinschränkungen nach Autounfall 2000 im Bereich der Lendenwirbelsäule beschrieben worden seien. Durch den Unfall sei es zu einer vermehrten Kyphosierung am lumbo-sakralen Übergang gekommen. Daraus resultiere eine Fehlbelastung mit vermehrter schmerzhafter Beanspruchung der Rückenstreckmuskulatur. Erstmals die Gemeinschaftspraxis Dres.G.E. und Kollegen habe mit Arztbrief vom 04.03.2004 das Vorliegen von deutlichen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule beschrieben, vornehmlich im Atlantooccipital- und Atlantoaxialgelenk. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Befundlage ab März 2004 erstmalig die Feststellung des Wirbelsäulenleidens mit einem Einzel-GdB von 30 zu rechtfertigen sei.

Im Folgenden ist der Widerspruch vom 23.02.2005 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 01. 02.2005 mit Widerspruchsbescheid des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 21.07.2005 zurückgewiesen worden.

In dem sich anschließenden Klageverfahren hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 26.10.2005 vorgetragen, die radiologische Praxis "M." habe im Arztbrief vom 11.06.2003 festgestellt, dass die Beschwerden bereits seit zwei Jahren bestünden. Auch der behandelnde Neurologe Dr.S. habe mit Arztbrief vom 07.11.2003 das Vorliegen der Beschwerden seit dem Autounfall festgestellt. Der Orthopäde Dr.S. sei zu dem selben Ergebnis gekommen.

Das Sozialgericht Landshut hat die Klage gegen den Bescheid vom 01.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. 07.2005 mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2007 abgewiesen. Der Kläger habe das Verfahren zur Feststellung von Behinderungen im Oktober 2002 eingeleitet; mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2003 sei bestandskräftig festgestellt worden, dass der GdB mit 20 zu bewerten gewesen sei. Im Neufeststellungsverfahren vom 16.01.2004 sei ab Antragstellung der GdB mit 30 festgestellt worden. Auch dieses Verfahren sei bestandskräftig abgeschlossen worden. Ausschlaggebend für den GdB von 30 ab 16.01.2004 sei der Befundbericht der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr.G.E. vom 04.03.2004 gewesen, in dem erstmals neben der Einschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich deutliche Veränderungen im oberen HWS-Anteil beschrieben worden seien. Der Nachweis, dass Funktionseinschränkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorlägen, sei daher erst im Jahre 2004 erbracht worden, so dass ab diesem Zeitpunkt ein GdB von 30 für die Wirbelsäule gerechtfertigt sei. Die vom Kläger angegebenen Funktionsbehinderungen von Seiten der Schulter seien zutreffend mit einem GdB von 10 bewertet worden; der GdB erhöhe sich durch diese Funktionsstörung nicht weiter. Entsprechend den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit nach dem Schwerbehindertengesetz" sei der GdB bei dem Kläger ab Januar 2004 zutreffend mit einem GdB von 30 bewertet und die entsprechende Steuerbescheinigung ausgestellt worden. Nach den vorliegenden Unterlagen lasse sich die Feststellung eines GdB von 30 für einen früheren Zeitraum nicht nachweisen.

Die hiergegen gerichtete Berufung vom 09.05.2007 ging am 10.05.2007 im Bayer. Landessozialgericht ein. Von Seiten des BayLSG wurden die Schwerbehinderten-Akten des Beklagten und die erstinstanzlichen Unterlagen beigezogen.

Zur Berufungsbegründung übergab der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 06.08.32007 aktuelle Arztberichte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder R. vom 18.07.2007 und 30.07.2007.

Nach Überprüfung machte das BayLSG mit Nachricht vom 10.09.2007 darauf aufmerksam, dass die aktuellen Befunde des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder R. vom 18.07.2007 und 30.07.2007 (vorübergehende C 7-Brachialgien ohne OP-Indikation) im Hinblick auf den Streitgegenstand "Ausstellung einer Steuerbescheinigung ab Oktober 2002" nicht sachdienlich seien. Die Bevollmächtigten des Klägers reichten mit Schriftsatz vom 25.10.2007 weitere Unterlagen der radiologischen Praxis "M." und des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder R. nach.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2007 stellt der Bevollmächtigte des Klägers die Anträge aus der Berufungsschrift vom 09.05.2007:

1. Es wird beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialge richts Landshut vom 04.04.2007 aufzuheben und den Bescheid vom 01.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2005 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger mit Wirkung ab Oktober 2002 eine Bescheinigung zur Vorlage bei den Steuerbehörden nach § 33b EStG aus gestellt wird.

2. Der Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 04.04.2007 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Landshut Urteil vom 04.04.2007 - S 2 SB 424/05

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Landshut hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2007 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 01.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 21.07.2005 ist zutreffend ergangen. Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.10.2002 bis 31.12. 2003 keine Bescheinigung zur Vorlage bei den Steuerbehörden gemäß § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu.

Menschen sind gemäß § 2 Abs.1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Menschen sind gemäß § 2 Abs.2 SGB IX im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Das KOV-VfG ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das SGB X Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10-er Graden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs.1 BVG festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs.1 SGB IX).

Die eingangs zitierten Rechtsnormen werden durch die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 bzw. 2004 und 2005" ausgefüllt. Wenngleich diese Verwaltungsvorschriften, herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für das Gericht nicht zwingend bindend sind, werden sie dennoch regelmäßig zur Gesetzesauslegung und als wertvolle Entscheidungshilfe herangezogen. Das Gebot der Gleichbehandlung, wie es in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) normiert ist, erfordert es auch in diesem Fall, keinen anderen Bewertungsmaßstab als den üblichen anzulegen (vgl. Urteil des 9a Senats des BSG vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1991, S.227 ff. zu "Anhaltspunkte 1983").

Mit Urteilen vom 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91 und 9a/9 RVs 5/92 (ersteres publiziert in BSGE 72, 285 = MDR 1994 S. 78, 79) hat das BSG wiederholt dargelegt, dass den "Anhaltspunkten 1983" keine Normqualität zukommt; es handelt sich nur um antizipierte Sachverständigengutachten. Sie wirken sich in der Praxis der Versorgungsverwaltung jedoch normähnlich aus. Ihre Überprüfung durch die Gerichte muss dieser Zwitterstellung Rechnung tragen. - Die "Anhaltspunte 1983" haben sich normähnlich entwickelt nach Art der untergesetzlichen Normen, die von sachverständigen Gremien kraft Sachnähe und Kompetenz gesetzt werden. Allerdings fehlt es insoweit an der erforderlichen Ermächtigungsnorm sowie an klaren gesetzlichen Vorgaben und der parlamentarischen Verantwortung hinsichtlich der Besetzung des Gremiums sowie der für Normen maßgeblichen Veröffentlichung. - Hinsichtlich der richterlichen Kontrolle der "Anhaltspunkte 1983" ergeben sich Besonderheiten, ungeachtet der Rechtsqualität der "Anhaltspunkte 1983". Sie sind vornehmlich an den gesetzlichen Vorgaben zu messen. Sie können nicht durch Einzelfallgutachten hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden; die Gerichte sind insoweit prinzipiell auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. Eine solche eingeschränkte Kontrolldichte wird in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit den Sachgesetzlichkeiten des jeweiligen Regelungsbereiches und der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber begründet (vgl. Papier, DÜV 1986, S.621 ff. und in Festschrift für Ule, 1987, S.235 ff.). Eine solche Beschränkung in der gerichtlichen Kontrolle ist auch für die "Anhaltspunkte 1983" geboten, weil sonst der Zweck der gleichmäßigen Behandlung aller Behinderten in Frage gestellt würde.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 06.03.1995 - 1 BvR 60/95 (vgl. NJW 1995, S. 3049, 3050) die Beachtlichkeit der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1983" im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren als "antizipierte Sachverständigengutachten" bestätigt. Der in Art.3 des Grundgesetzes (GG) normierte allgemeine Gleichheitssatz gewährleistet innerhalb des § 3 SchwbG nur dann eine entsprechende Rechtsanwendung, wenn bei der Beurteilung der verschiedenen Behinderungen regelmäßig gleiche Maßstäbe zur Anwendung kommen. - Entsprechendes gilt auch für die neu gefassten "Anhaltspunkte 1996", die die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse und Fortschritte in der medizinischen Wissenschaft über die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen, die Rechtsprechung des BSG, zwischenzeitliche Änderungen der Rechtsgrundlagen sowie Erfahrungen bei der Anwendung der bisherigen "Anhaltspunkte 1983" eingearbeitet haben (BSG mit Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/03 R in SGb 2004 S.378) bzw. nunmehr die "Anhaltspunkte 2004 und 2005".

Ergänzend ist auf § 44 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) hinzuweisen, der die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes regelt.

Hiervon ausgehend ist auf Rz.26.18 der "Anhaltspunkte 1996" zu verweisen: Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) bedingen einen GdB von 10. Ein GdB von 20 ist vorgesehen für Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome). Bei schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsyndrome) bedingen einen GdB von 30. Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten bedingen einen GdB von 40.

Das BayLSG verkennt nicht, dass der Kläger aufgrund des Autounfalles im August 2000 Frakturen im Bericht BWK 12, LWK 1 und LWK 2 erlitten hat (vgl. Arztbericht von Dr.S. vom 07.11.2003). Dr.S. hat jedoch mit ärztlichem Attest vom 16.11.2003 ausgeführt, dass es bei dem Kläger durch den Unfall zu einer vermehrten Kyphosierung am lumbo-sakralen Übergang gekommen ist. Röntgenologisch hat sich noch eine leichte Keilwirbelbildung bei L 2 mit ventraler Höhenminderung etwa 1/4, eine deutliche Osteochondrose in allen Segmenten sowie eine deutliche Höhenminderung L 2 und L 1 ventral gefunden, jedoch kein Bandscheibenvorfall. Entsprechend Rz.26.18 der "Anhaltspunkte 1996" ist die Funktionsstörung der Wirbelsäule zu dem damaligen Zeitpunkt zutreffend mit einem GdB von 20 bewertet worden.

Erstmalig die Gemeinschaftspraxis Dr.G.E. hat mit Arztbericht vom 04.03.2004 zusätzlich auf deutliche Veränderungen der Halswirbelsäule im oberen HWS-Anteil hingewiesen, vornehmlich im Atlantooccipital- und Atlantoaxialgelenk. Nach dem nunmehr Funktionsbeeinträchtigungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten nachweislich bestanden haben, ist der GdB ab dem Antragsdatum 16.01.2004 mit 30 zutreffend festgestellt worden.

Auch die mit Schriftsatz vom 25.10.2007 eingereichten weiteren Unterlagen der radiologischen Praxis "M." und des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder R. stützen das Klagebegehren nicht. Wenn dort auf klinische Angaben des Kläger Bezug genommen wird (Zustand nach HWS- Trauma in 2000; Densfraktur Anderson Typ II), bedingen diese aktuellen Angaben des Klägers nicht zwingend auch das Vorliegen entsprechender Funktionsstörungen oder Funktionsausfälle in den Jahren 2002 und 2003. Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt den zeitnahen Arztbriefen von Dr.S. vom 07.11.2003, Dr.S. vom 16.11.2003 und der Gemeinschaftspraxis Dr.G.E. vom 04.03.2004 wesentlich mehr Gewicht zu. Der Vergleich der vorstehend genannten zeitnahen ärztlichen Unterlagen ergibt vielmehr, dass sich über den Jahreswechsel 2003/ 2004 eine wesentliche Zunahme der Funktionseinbußen im Bereich der Wirbelsäule insoweit eingestellt hat, als neben den Folgen des Autounfalles 2000 vor allem im LWS-Bereich sich nunmehr auch eine relevante Funktionsstörung im Bereich der HWS manifestiert hat. Dieser Sachverhaltsänderung im Sinne von § 48 Abs.1 SGB X hat der Beklagte zutreffend mit einer Anhebung des GdB von 20 einschließlich des Jahres 2003 auf 30 beginndend ab Januar 2004 Rechnung getragen.

Die Folgen der Dekompressionsoperation vom 13.11.2003 im Bereich der linken Schulter haben auf Dauer eine Funktionsbehinderung des Schultergelenks links mit sich gebracht, welche gemäß Rz.26.18 der "Anhaltspunkte 1996, 2004 und 2005" mit einem GdB von 10 zutreffend berücksichtigt worden ist. Eine Anhebung des Gesamt-GdB resultiert hieraus jedoch nicht. Denn nach Rz.19 Abs.4 der "Anhaltspunkte 1996, 2004 und 2005" führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Es ist somit nicht veranlasst, den bestandskräftigen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung L. vom 10.12. 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayer. Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 18.02.2003 gemäß § 44 Abs.2 des SGB X aufzuheben. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mit Urteil vom 29.05.1991 - 9a/9 RVs 11/89 (BSGE 69, 14-20) grundlegend ausgeführt: Die Sonderregelungen des § 44 Abs.1 und 4 SGB X, die zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte auch für die Vergangenheit verpflichten, beschränken sich auf Verwaltungsakte, die ausschließlich über die Gewährung von Sozialleistungen entscheiden. Andere Feststellungen nach dem SchwbG (z.B. rückwirkende Anerkennung zwecks einkommensteuerrechtlicher Vergünstigungen) sind auch in Verbindung mit der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides zu Gunsten des Betroffenen grundsätzlich nur für die Zukunft zu treffen; die Rückwirkung liegt im Ermessen der Verwaltung. Bei der Feststellung des Schwerbehindertenstatus ist die Beschränkung der Rückwirkung auf vier Jahre nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt eine mehr als vier Jahre zurückreichende MdE (nunmehr: GdB) anerkennen würde.

Nachdem hier bereits die Voraussetzungen von § 44 Abs.1 SGB X nicht gegeben sind, ist es unschädlich, wenn der Beklagte das ihm gemäß § 44 Abs.2 SGB X obliegende Ermessen nicht ausgeübt hat. Dem Kläger steht eine Steuerbescheinigung im Sinne von § 33b EStG für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.10.2002 bis 31.12.2003 somit nicht zu.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).

Referenznummer:

R/R3032


Informationsstand: 24.09.2008