Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.
Bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft trifft die Versorgungsbehörde eine Statusentscheidung, die generell nur für die Zukunft wirkt. Das beruht nicht in erster Linie darauf, dass über die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Vergangenheit nur schwer Feststellungen zu treffen sind. Dem wird schon dadurch Rechnung getragen, dass ein Antragsteller in jedem Fall das Risiko trägt, das eine ausreichende Sachaufklärung zu seinen Gunsten nicht mehr möglich ist. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch, dass die Rechtsstellung als schwerbehinderter Mensch mit einem bestimmten
GdB sich häufig nur in der Zukunft auf die Gestaltung verschiedener Rechtsverhältnisse auswirken kann,
z. B. in einem Arbeitsrechtsverhältnis. Im Interesse des schwerbehinderten Menschen, durch die Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar benachteiligt zu werden, ordnet jedoch
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Schwerbehindertenausweisverordnung an, dass die Feststellung des
GdB nicht erst ab dem Zeitpunkt hierüber, sondern ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Eine weitere Rückwirkung eines solchen Antrages ist nach Maßgabe des § 6
Abs. 1 Satz 2 Schwerbehindertenausweisverordnung vorgesehen; sie ist allerdings auf offenkundige Fälle zu beschränken (
BSG SozR 3-1300 § 44
Nr. 3; Urteil des Bayerischen
LSG vom 24. Oktober 2006, Az.:
L 18 SB 18/04).
Eine solche Rückwirkung im Sinne des § 6
Abs. 2 Satz 2 Schwerbehindertenausweisverordnung auf den von der Klägerin hier gewünschten Zeitpunkt November 2000 kann schon aus Rechtsgründen nicht erfolgen. Nach der vom Gericht vertretenen Auffassung, ist die in der Schwerbehindertenausweisverordnung vorgesehene Rückwirkung auf solche Fälle zu begrenzen, in denen im fraglichen Zeitraum, in dem die Rückwirkung erfolgen soll, eine Statusfeststellung nach dem
SGB IX oder dem ihm vorangehenden Schwerbehindertengesetz nicht getroffen worden ist. Dagegen ist § 6
Abs. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung - nach seinem eindeutigen Wortlaut und seinem Sinn und Zweck - keine Vorschrift, die die Rechtskraft von bestandskräftigen Verwaltungsakten durchbricht. Vorliegend ist mit Bescheiden vom 09.02.2004 und 09.03.2004 bestandskräftig festgestellt worden, dass der Behinderungsgrad der Klägerin für die Zeit vom 18.12.2003 an 30 beträgt. Mit dem ebenfalls bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15.09.2005 ist festgestellt worden, dass für die Zeit vom 09.03.2004 bis zum 21.07.2005 und in der Folge der Behinderungsgrad 60 beträgt.
Die Bestandskraft dieser Bescheide kann ausschließlich über die Vorschrift des § 44
SGB X durchbrochen werden. Nach der vorgenannten Vorschrift kann ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen oder abgeändert werden. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der entsprechenden Bescheide vorliegend gegeben sind, kann hier jedoch dahinstehen, denn eine solche Aufhebung oder Abänderung nach § 44
SGB X kann bei der Klägerin in keinem Fall zu dem von ihr - mit der hier erhobenen Verpflichtungsklage - gewünschten Ziel führen, einen
GdB in Höhe von 50 ab November 2000 festzustellen. Sollten sich die Bescheide aus dem Jahre 2004 und 2005 als rechtswidrig erweisen, könnte allenfalls festgestellt werden, dass die Klägerin ab ihrer ursprünglichen Antragstellung im Dezember 2003 Anspruch auf einen höheren
GdB hatte. Die Korrektur nach § 44
SGB X kann aber nicht soweit gehen, dass über den Antrag von Dezember 2003 hinaus, mit dem ausdrücklich eine rückwirkende Feststellung eines Behinderungsgrades gerade nicht begehrt wurde, eben diese Rückwirkung nun eintreten soll. § 44
SGB X kann nämlich einen Verwaltungsakt nur soweit korrigieren, "soweit" dieser Verwaltungsakt rechtswidrig war. Die Verwaltungsakte vom 09.02.2004, 09.03.2004 und 15.09.2005 waren jedoch allenfalls wegen der Höhe des dort festgestellten
GdB rechtswidrig, nicht aber, soweit sie eine Feststellung über die Höhe des
GdB nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung getroffen haben.
Da also für eine rückwirkende Feststellung des Behinderungsgrades ab November 2000 eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben ist, kann das Gericht - aus Rechtsgründen - die Beklagte zu einer solchen Feststellung nicht verurteilen. Es kann daher auch dahinstehen, ob die Vorschrift des § 44
Abs. 4
SGB X, die bezüglich einer Rückwirkung von 4 Jahren - über ihren Wortlaut hinaus - einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellen dürfte, hier ebenfalls einer Feststellung eines Behinderungsgrades ab November 2000 entgegenstehen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193
SGG.