Urteil
Rückwirkende Feststellung des GdB - besonderes Interesse - Beschränkung auf offenkundige Fälle - Statusentscheidung

Gericht:

LSG Berlin-Brandenburg 11. Senat


Aktenzeichen:

L 11 SB 358/08


Urteil vom:

19.01.2010


Grundlage:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007 getroffene Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100, hilfsweise 50, ab dem 1. Mai 2000.

Der 1945 geborene Kläger ist Arzt für Biochemie. Auf Veranlassung der ihn seit Jahren behandelnden Internistin/Kardiologin Priv.-Doz. Dr. P wurde er wegen einer unklaren gastrointestinalen Blutung mit peranalen Blutabgängen und zunehmendem Schwächegefühl und Leistungsknick am 4. April 2002 im Unfallkrankenhaus Berlin aufgenommen. Dort wurde bei ihm ein mindestens 10 x 10 cm großer gastrointestinaler Stromatumor (GIST) oberhalb des Blasendaches diagnostiziert und am 17. April 2002 exstirpiert. Am 29. April 2002 wurde der Kläger ohne spezielle Therapieempfehlung aus der stationären Behandlung entlassen und im Anschluss durch die Internistin Dr. P sowie die Internistin Dr. L ambulant weiter betreut. Überdies unterzog sich der Kläger nach seiner Krankenhausentlassung regelmäßigen MRT-Kontrollen sowie sonstigen Untersuchungen, bei denen immer wieder Metastasen und Rezidive festgestellt wurden, die zu weiteren Krankenhausaufenthalten und weiteren operativen Eingriffen führten. Seit dem 1. Januar 2007 bezieht der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen.

Am 5. Dezember 2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erstmalig die Feststellung eines GdB rückwirkend für die Zeit ab dem 16. November 2000 und fügte diesem Antrag zahlreiche ärztliche Unterlagen aus der Zeit ab April 2002 bei. Der Beklagte holte Befundberichte der Internistin Dr. L sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. F vom 25. Januar 2007 ein und veranlasste eine gutachtliche Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin B, der nach Auswertung der vorhandenen medizinischen Unterlagen am 5. März 2007 zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Kläger eine Harnblasenerkrankung im Stadium der Heilungsbewährung gegeben sei, die die Zuerkennung eines GdB von 80 rechtfertige.

Auf der Grundlage dieser Einschätzung stellte der Beklagte mit seinem Bescheid vom 26. März 2007 wegen der genannten Behinderung einen GdB von 80 seit dem 1. April 2002 (Monat der Tumorentfernung) fest. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass bei ihm keine Harnblasenerkrankung, sondern ein gesicherter metastasierender und rezidivierender GIST-Tumor bestehe, bei dem eine Heilungsbewährung nicht mehr zu erwarten sei. Dieser Tumor sei mit einem GdB von 100 zu bewerten, und zwar spätestens ab dem 1. Mai 2000. Denn wie sich aus dem Wachstumsverhalten des Tumors und der Metastasen sowie aus der Tatsache schließen lasse, dass er bereits seit Mai 2000 unter Teerstühlen gelitten habe, müsse der Tumor schon im Mai 2000 eine beträchtliche Größe gehabt haben. Zum Nachweis für die Richtigkeit dieser Behauptungen überreichte er Atteste der Internistinnen Dr. P und Dr. L vom 25. April 2007, in denen es u. a. heißt, dass er bereits seit Mai 2000 über vereinzelt auftretende Teerstühle geklagt habe (Dr. P) bzw. dass der Tumor bereits Mitte 2000 eine die Gesundheit beeinträchtigende Größe von etwa 5 - 7 cm gehabt haben müsse (Dr. L).

Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme der Internistin S vom 9. Mai 2007 gab der Beklagte dem Widerspruch mit seinem Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007 insoweit statt, als er den GdB nunmehr wegen einer Dünndarmerkrankung, bei der von einer Heilungsbewährung nicht mehr auszugehen sei, auf 100 festsetzte. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Feststellung eines GdB für die Zeit vor dem 1. April 2002 scheide aus, weil es insoweit an ausreichenden medizinischen Befunden fehle und die Krebserkrankung erst im April 2002 erkannt worden sei. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen würden dem Kläger zu 2/3 erstattet.

Am 20. September 2007 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er die rückwirkende Feststellung eines GdB von 100, hilfsweise 50, ab dem 1. Mai 2000 begehrt und zur Begründung sein Widerspruchsvorbringen weiter vertieft hat.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2008 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf rückwirkende Feststellung eines GdB in der begehrten Höhe. Bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft handele es sich nämlich um eine Statusentscheidung, die generell nur in die Zukunft wirke. Nur um die schwerbehinderten Menschen durch die Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar zu belasten, ordne § 6 Abs. 1 Satz 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) eine rückwirkende Feststellung für die Zeit ab Antragstellung an. Für eine weitergehende Rückwirkung sei nur nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV Raum; sie sei allerdings auf offenkundige Fälle zu beschränken. Ein derartiger Fall liege hier jedoch erst ab April 2002 vor, weil die bösartige Tumorerkrankung des Klägers erstmals in diesem Monat objektiv beweisbar diagnostiziert worden sei. Für die Zeit davor fehle es an aussagekräftigen medizinischen Unterlagen, so dass die vom Kläger behauptete Tatsache, er sei bereits seit Mai 2000 wegen Teerstühlen und Schwächeanfällen schwerbehindert gewesen, nicht als offenkundig gelten könne. Im Übrigen sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die zur Beurteilung einer Behinderung maßgeblichen Bewertungsvorgaben in den so genannten Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP), bei denen es sich um antizipierte Sachverständigengutachten handele, die Feststellung eines GdB erst für die Zeit nach der Entfernung maligner Tumore vorsähen. Dass der GdB insoweit zumindest anfänglich ausnahmslos 50 betrage, sei nur deshalb gerechtfertigt, weil die körperliche und psychische Belastbarkeit der Betroffenen nach einer Tumorentfernung im Regelfall erheblich herabgesetzt sei und gerade die psychischen Belastungen durch die Kenntnis von der Tumorerkrankung nach dem medizinischen Erfahrungsstand als enorm geltend dürften.

Gegen diesen ihm am 22. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Dezember 2008 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er unter Vorlage neuerer ärztlicher Unterlagen vor, dass er bereits seit Mai 2000 offenkundig mit einem GdB von 100, hilfsweise 50, schwerbehindert gewesen sei. Denn abgesehen davon, dass er bereits ab dem genannten Zeitpunkt unter Teerstühlen, starken Symptomen einer Anämie und unter Kraftlosigkeit gelitten habe, ließen auch die seit April 2002 erhobenen Befunde ohne weiteres den Rückschluss darauf zu, dass der bei ihm festgestellte Tumor bereits ab Mai 2000 eine GdB-relevante Größe gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 26. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2007 zu verpflichten, für den Kläger einen Grad der Behinderung von 100, hilfsweise 50, ab dem 1. Mai 2000 festzustellen,

hilfsweise

1. den Kläger als Arzt (Facharzt für Biochemie) und sachverständige Partei zu vernehmen, dass er bereits seit Mai 2000 unter Teerstühlen, starken Symptomen einer Anämie und Kraftlosigkeit litt,

2. ein pathologisches Sachverständigengutachten durch Prof. Dr. R. B, Institut für Pathologie der Universität B, darüber einzuholen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers und seine Funktionseinschränkungen im Jahr 2002 nicht von dem Gesundheitszustand und den Funktionseinschränkungen im Mai 2000 aufgrund der Tumorart, seines Wachstums und der Begleitsymptome signifikant aus ärztlicher Sicht unterschied, so dass ein Grad der Behinderung von 100, mindestens jedoch 50, bereits seit Mai 2000, hilfsweise seit 1. November 2000 offenkundig bestand.

Ergänzend beantragt der Kläger für den Fall, dass er weder mit dem Hauptantrag noch mit den nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestellten Beweisanträgen durchdringen sollte, die Beweisaufnahme nach § 109 SGG durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Berlin Gerichtsbescheid vom 19.11.2008 - S 48 SB 2503/07
BSG Urteil vom 07.04.2011 - B 9 SB 3/10 R
Zurückverweisung an das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2013 - L 11 SB 99/11 ZVW

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Berlin

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zutreffend.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid vom 26. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 100, hilfsweise 50, bereits ab dem 1. Mai 2000.

Wie das Sozialgericht mit Recht ausgeführt hat, ist Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers § 69 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Hiernach stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden - hier das Versorgungsamt Berlin - das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest, wobei gemäß § 2 SGB IX Menschen behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX abgestuft als GdB in Zehnergraden von 20 bis 100 entsprechend den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG i.V.m. den vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen AHP in ihrer jeweils geltenden Fassung festzustellen. Den AHP kommt hierbei die Bedeutung von antizipierten Sachverständigengutachten zu, durch die die möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet erreicht werden soll. Die AHP engen das Ermessen der Verwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt zu werden.

In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Feststellung des GdB um eine Statusentscheidung handelt, die prinzipiell in die Zukunft wirkt und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbAwV lediglich deshalb auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück zu beziehen ist, um den schwerbehinderten Menschen durch die Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar zu belasten. Für eine weitergehende Rückwirkung ist nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV nur dann Raum, wenn der Betroffene ein besonderes Interesse für eine frühere Statusentscheidung glaubhaft machen kann. Eine solche Rückwirkung muss jedoch auf offenkundige Fälle beschränkt werden, um den Sinn und Zweck einer Statusentscheidung nicht zu konterkarieren (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. Mai 1991 - 9a/9 RVs 11/89 -, zitiert nach juris, allerdings nicht für den Fall der Erstfeststellung, sondern den Fall der Rücknahme eines Feststellungsbescheides nach § 44 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches). Offenkundigkeit ist hierbei nach Auffassung des Senats nur dann anzunehmen, wenn die für die Feststellung erforderlichen Voraussetzungen aus der Sicht eines unbefangenen, sachkundigen Beobachters nach Prüfung der objektiv gegebenen Befundlage ohne weiteres deutlich zu Tage treten.

Die vorstehend beschriebenen Anforderungen an eine rückwirkende Feststellung eines GdB von 100, hilfsweise 50, für die Zeit ab dem 1. Mai 2000 sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar ein besonderes Interesse an einer früheren Feststellung jedenfalls insoweit glaubhaft gemacht, als ihm nach § 236 a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen zustehen würde, wäre seine Schwerbehinderteneigenschaft bereits zum 16. November 2000 festgestellt. Es fehlt jedoch an einem offenkundigen Fall, weil medizinische Befunde, aus denen sich die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Feststellung deutlich entnehmen ließen, für die Zeit vor dem Monat April 2002 weder vorliegen noch ermittelbar sind. Letzteres ergibt sich für den Senat aus den Angaben des Klägers selbst sowie vor allem den Attesten der Internistinnen Dr. P und Dr. L vom 25. April 2007. Denn danach sind hier entweder nur ganz pauschale Aussagen darüber möglich, dass der Kläger bereits in der Zeit ab dem 1. Mai 2000 unter vereinzelt aufgetretenen Teerstühlen sowie unter starken Symptomen einer Anämie und unter Kraftlosigkeit gelitten hat (vgl. das Attest von Dr. P sowie den Beweisantrag des Klägers), oder es können nur Rückschlüsse aus Befunden aus der Zeit ab April 2002 gezogen werden (vgl. das Attest von Dr. L), was - weil insoweit über eine einfache Prüfung hinausgehende Bewertungen vorzunehmen sind - im Regelfall der Annahme eines offenkundigen Falls im oben genannten Sinne entgegensteht. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, weil die späteren Befunde so eindeutig sind, dass sie ohne weiteres nur den Rückschluss auf die Richtigkeit der Behauptungen des Betroffenen zulassen, liegen entgegen der Auffassung des Klägers hier schon deshalb nicht vor, weil die Befundlage für die Zeit ab April 2002 auf einem völlig neuen Sachverhalt, nämlich der Entfernung des GIST-Tumors, fußt. Eine eindeutige Aussage zu den Befunden in der Zeit von Mai 2000 bis März 2002 lässt sich damit nicht treffen.

Vor diesem Hintergrund musste der Senat im Fall des Klägers in weitere Ermittlungen nicht eintreten. Insbesondere musste er den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nach § 106 SGG und § 109 SGG nicht folgen, weil sie - wie der Beweisantrag zu 1. - nur vage Tatsachenbehauptungen zum Inhalt haben, aus denen sich konkrete Funktionsbeeinträchtigungen nicht ableiten lassen, bzw. - wie der Beweisantrag zu 2. - auf die Einholung eines Rückschlussgutachtens zielen, auf das es bei der Prüfung der Frage, ob ein offenkundiger Fall gegeben ist, gerade nicht ankommen kann. Zudem war dem Beweisantrag zu 1. nicht nachzukommen, weil das sozialgerichtliche Verfahren eine Parteivernehmung nicht kennt. Dass der Kläger Arzt ist, ändert hierbei an dem Charakter seiner Vernehmung als Partei nichts. Dem Beweisantrag zu 2. war überdies nicht zu folgen, weil sich dieser Antrag mit dem Vorbringen des Klägers im Übrigen nicht in Übereinstimmung bringen lässt. Denn mit diesem Antrag soll bewiesen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in der Zeit von Mai 2000 bis April 2002 nicht signifikant verändert hat. Demgegenüber gehen die sonstigen Ausführungen des Klägers dahin, dass sich seine Tumorerkrankung im Laufe der Zeit stetig weiterentwickelt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Sache selbst. Die mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007 getroffene Kostenentscheidung war hierbei unangetastet zu lassen, weil der Beklagte hiermit eine den Kläger teilweise begünstigende Regelung getroffen hat, an der er sich festhalten lassen muss.

Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Feststellung des GdB Rückwirkung entfalten kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Referenznummer:

R/R4788


Informationsstand: 21.12.2010