Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2008 für den noch streitbefangenen Zeitraum vom 1. November 2006 bis 30. Juni 2010 abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 07. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2004 in der Fassung der Bescheide vom 09. Juli 2009 und 21. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für den noch streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Festsetzung eines
GdB von 50.
Nach den
§§ 2 Abs. 1,
69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als 6 Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind als antizipiertes Sachverständigengutachten die vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (
AHP) heranzuziehen, und zwar entsprechend dem streitgegenständlichen Zeitraum in den Fassungen von 2005 und - zuletzt - 2008. Seit dem 01. Januar 2009 sind die in der
Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I
S. 2412) festgelegten "versorgungsmedizinischen Grundsätze" in Form einer
Rechtsverordnung in Kraft, welche die
AHP - ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre - abgelöst haben.
Der Kläger ist danach durch den seitens des Beklagten im streitbefangenen Zeitraum vom 01. November 2006 bis 30. Juni 2010 zuerkannten Gesamt-
GdB von 40 nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Die Voraussetzungen für die Feststellung des begehrten
GdB von 50 lassen sich nicht nachweisen. Das Sozialgericht hat für den noch streitbefangenen Zeitraum mit Recht die begehrte Zuerkennung eines
GdB von 50 insbesondere gestützt auf die Feststellungen der versorgungsärztlichen Gutachter und G sowie
Dr. D abgelehnt. Auf die insoweit zutreffende Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 30. Januar 2008 wird nach § 153
Abs. 2
SGG Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren hat der Beklagte den sich nach der erstinstanzlichen Entscheidung geänderten gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers mit Anhebung des
GdB von 30 auf 40 zum 01. November 2008 und auf 90 zum 01. Juli 2010 hinreichend Rechnung getragen. Die danach noch begehrte Zuerkennung eines
GdB von 50 für den Zeitraum vom 01. November 2006 bis 30. Juni 2010 kann der Kläger indes nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen
Dr. nicht beanspruchen. Die Sachverständige
Dr. L hat in ihrem Gutachten vom 02. Mai 2010 den vom Beklagten mit Bescheid vom 07. Juli 2009 ab 01. November 2008 festgestellten Gesamt-
GdB von 40 bestätigt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen liegt beim Kläger ab November 2008 eine mittelgradige depressive Episode F 32.1 vor, die einem Einzel-
GdB von 30 entspricht und unter Berücksichtigung eines festgestellten Einzel-
GdB für die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule von 20 zu einer Anhebung des Gesamt-
GdB von 30 auf 40 ab diesem Zeitpunkt führt. Die übrigen von der Sachverständigen festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen wie die chronische Magenschleimhautentzündung, das Prostataleiden, das Hämorrhoidenleiden/Fettstoffwechselstörung, die Beeinträchtigung des Sehvermögens, der Ohrgeräusche und der rezidivierenden Bronchitis werden von ihr mit einem den Gesamt-
GdB nicht erhöhenden Einzel-
GdB von jeweils 10 bewertet. Für die Zeit von November 2003 bis Oktober 2008 und somit mithin auch für die ab 01. November 2006 bis 31. Oktober 2008 streitbefangene Zeit bestand nach den Feststellungen der Sachverständigen
Dr. L beim Kläger lediglich eine leichte depressive Episode, so das angesichts dessen für die psychiatrische Funktionsbeeinträchtigung kein höherer als der vom Beklagten insoweit angenommenen Einzel-
GdB von 20 anzusetzen ist (
vgl. AHP 2005 und 2008
S. 48 sowie
VersMedV S. 27).
Unter Berücksichtigung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ist die vom Kläger begehrte Bildung eines Gesamt-
GdB von 50 nicht möglich. Liegen - wie hier - mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der
GdB gemäß § 69
Abs. 3
SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach § 19
Abs. 3 der
AHP bzw. Teil A Nr. 3 c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-
GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-
GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Für den Zeitraum vom 01. November 2006 bis 31. Oktober 2008 ist danach unter Berücksichtigung eines Einzel-
GdB von jeweils 20 für die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und für die psychiatrische Beeinträchtigung ein Gesamt-
GdB von 40 zu bilden. Für den folgenden Zeitraum vom 01. November 2008 bis zum 30. Juni 2010 ist unter Berücksichtigung eines Einzel-
GdB von 30 für das psychiatrische Leiden und eines Einzel-
GdB von 20 für die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule ein Gesamt-
GdB von 40 angemessen. Die im gesamten streitbefangenen Zeitraum vom 01. November 2006 bis 30. Juni 2010 ferner vorliegenden weiteren Funktionsbehinderungen sind nicht geeignet, den jeweiligen Gesamt-
GdB von 30
bzw. 40 zu erhöhen, da sie jeweils nur mit einem Einzel-
GdB von 10 zu bewerten sind. Denn nach § 19
Abs. 3 der
AHP bzw. Teil A
Nr. 3 d der Anlage zu
§ 2 VersMedV führen zusätzlich leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen
GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaße der Gesamtbeeinträchtigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst, wobei zu berücksichtigen war, dass der Beklagte den geänderten gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers durch Anhebung des
GdB mit Bescheiden vom 07. Juli 2009 und 21. März 2011 von selbst hinreichend Rechnung getragen hat.
Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen von § 160
Abs. 2
SGG nicht zuzulassen.