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Urteil
Keine Gesundschreibung erforderlich

Gericht:

LAG Berlin


Aktenzeichen:

10 Sa 2695/00


Urteil vom:

26.04.2001


Leitsätze:

1. Die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers endet grundsätzlich am letzten Tag der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsperiode. Der Arbeitgeber darf nach Ablauf dieser bescheinigten Arbeitsunfähigkeit die Annahme der vom Arbeitnehmer angebotenen Arbeitskraft ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht von der Vorlage einer ärztlichen "Gesundschreibung" abhängig machen.

2. Bei Ablehnung des Arbeitskraftangebots trägt er das Risiko der Entgeldfortzahlung bei objektiv vorhandener Leistungsfähigkeit. Kündigungsrechtlich kann sich der Arbeitgeber in der Regel nicht auf eine Arbeitsverweigerung berufen, wenn der Arbeitnehmer die geforderte "Gesundschreibung" nicht oder verspätet bringt.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

KuR Praxis Nr. 84 2002

Referenznummer:

R/R1577


Informationsstand: 19.04.2002