Leitsätze:
1. Die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers endet grundsätzlich am letzten Tag der in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitsperiode. Der Arbeitgeber darf nach Ablauf dieser bescheinigten Arbeitsunfähigkeit die Annahme der vom Arbeitnehmer angebotenen Arbeitskraft ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht von der Vorlage einer ärztlichen "Gesundschreibung" abhängig machen.
2. Bei Ablehnung des Arbeitskraftangebots trägt er das Risiko der Entgeldfortzahlung bei objektiv vorhandener Leistungsfähigkeit. Kündigungsrechtlich kann sich der Arbeitgeber in der Regel nicht auf eine Arbeitsverweigerung berufen, wenn der Arbeitnehmer die geforderte "Gesundschreibung" nicht oder verspätet bringt.