Unfallversicherungsschutz bei Hepatitis nach Bluttransfusion während stationärer Behandlung:
1. Das Risiko der ärztlichen Behandlung selbst ist nicht Gegenstand des Unfallversicherungsschutzes nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO (vgl
BSG 1980-09-30 2 RU 13/80 = SozR 2200 § 539 Nr 71). Demnach fallen auch die für eine Infektion bei der operativen oder postoperativen Behandlung in Betracht kommenden Umstände nicht unter die von § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a
iVm § 548 RVO erfaßten Risiken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine zur Infektion führende Maßnahme von dem Arzt selbst oder aufgrund seiner besonderen Anordnung oder allgemeinen Weisung von einer Hilfsperson (Krankenschwester, Pfleger) vorgenommen worden ist. Rechtszug:
vorgehend SG Hildesheim 1979-04-25 S 6 U 20/79