Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist nicht im Sinne des § 54
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beschwert, denn sie hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 30. Der angefochtene Bescheid vom 10.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08. 2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da eine wesentliche Änderung nicht eingetreten ist.
Gemäß § 48
Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB X) ist die in dem bestandskräftig gewordenen Ausgangsbescheid vom 25.10.2001 enthaltene Feststellung des
GdB mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung nach
§ 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX) zu ersetzen, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Ausgangsbescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Für diese nach § 69
Abs. 1 Satz 1
SGB IX von der nunmehr zuständigen beklagten Gebietskörperschaft durchzuführende Feststellung des Vorliegens von Behinderungen und des Grades der Behinderung gelten folgende, dem Vergleich des jetzigen Gesamtzustandes an behinderungsbedingten Teilhabedefiziten mit dem früheren zugrunde zu legende Maßstäbe:
Nach § 69
Abs. 5
SGB IX stellen die zuständigen Behörden auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den
GdB fest.
Menschen gelten gemäß
§ 2 Abs. 1 SGB IX als behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Die Auswirkungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als
GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt, § 69
Abs. 1 Satz 3
SGB IX. Für den
GdB gelten die im Rahmen des § 30
Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) festgelegten Maßstäbe entsprechend, § 69
Abs. 1 Satz 4
SGB IX. Zur Bewertung der einzelnen Gesundheitsstörungen (Einzel-
GdB) und des Gesamt-Grades der Behinderung (Gesamt-
GdB) waren bis zum 31.12.2008 die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz von 2004 (
AHP 2004) und ab Januar 2008 die
AHP 2008 zu Grunde zu legen. Ab dem 01.01.2009 ist nunmehr die
Verordnung zur Durchführung des § 1 und 3 des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des BVG und die in der Anlage enthaltenen
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VmG) in Kraft, welche die
AHP ersetzen aber die Regelungen in wesentlichen Teilen übernehmen. Bei den
AHP handelte es sich um antizipierte Sachverständigengutachten. Ihre Beachtlichkeit im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ergab sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) daraus, dass ein e dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechende Rechtsanwendung nur dann gewährleistet sei, wenn die verschiedenen Behinderungen nach den gleichen Maßstäben beurteilt werden. Hierfür stellten die
AHP ein geeignetes, auf Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge zur Einschätzung des
GdB dar. Sie gewährten so eine gleichmäßige Beurteilung aller Behinderten (
vgl. Urteil des
BSG vom 18. September 2003, AZ.:
B 9 SB 3/02 m.w.N.). Der ständigen Kritik der fehlenden gesetzlichen und damit demokratischen Legitimation ist nunmehr mit der neu erlassenen Verordnung und der VmG abgeholfen (
vgl. zur Kritik an der Grundlage der
AHP Urteil des
BSG vom 11. Oktober 1994, AZ.:
9 RVs 1/93 m.w.N.).
Eine wesentliche Änderung liegt dann vor, wenn bei dem Vergleich des bestandskräftig festgestellten Gesamt-
GdB mit dem aktuellen Gesamt-
GdB eine Abweichung von mindestens 10 besteht (Gregarek in Jahn, SGB, § 48
SGB X,
Rdnr. 22).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer unter Beachtung der angeführten Bewertungsmaßstäbe zu der Überzeugung gelangt, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse, die für die Erteilung des bindend gewordenen Bescheides vom 25. Oktober 2001 maßgeblich waren, eine wesentliche Änderung des Gesamt-GdBs in Höhe von 30 nicht eingetreten ist. Die Leiden der Klägerin in Form einer Dysthymie mit aufgelagerten depressiven Episoden, einer wiederholten Ellenbogenentzündung, eines Daumensattelgelenkverschleißes rechts, eines Schulterleidens, einer Nervenfunktionsstörung der Unterarme, einer chronischen Bronchitis, einem Bluthochdruck, einem chronifizierten Wirbelsäulensyndrom und einem Augenleiden sind auch weiterhin mit einem Gesamt-
GdB von 30 zu bewerten.
Bei der psychischen Störung im Sinne einer Dysthymie mit aufgelagerten depressiven Episoden handelt es sich nach Auffassung des Sachverständigen um eine stärker behindernde psychische Störung mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Immer wieder liegen Antriebsverluste bei der Klägerin vor, die manchmal ihre Wohnung nicht richtig versorgt. Zudem entsteht bei der Klägerin ein Gefühl der Kraftlosigkeit. Die Aufnahme einer Partnerschaft fällt der Klägerin schwer und sie zieht sich gelegentlich von Freunden und Bekannten zurück. Allerdings finden noch Kontakte statt, insbesondere auch zu Geschwistern und Halbgeschwistern. Der Klägerin fehlen intellektuelle Ausgleichsmechanismen. Gegen die Depressivität nimmt die Klägerin zwei verschiedene Antidepressiva. Die Behinderung ist einzuordnen nach
Nr. 26.3 auf Seite 48 der in der Zeit bis zum 31.12.2008 geltenden
AHP und ab dem 01.01.2009 nach
Nr. 3.7 des Teils B der VmG, welche nunmehr die ehemals einschlägigen
AHP ersetzen. Der Einzel-
GdB-Rahmen von 30 bis 40 wird vom Gutachter zutreffend mit einem bei der Klägerin vorliegenden Einzel-
GdB von 30 ausgefüllt. Die Klägerin hat noch Kontakte, besucht auch mal jemanden und konnte auch noch Hobbys angeben. Da die Antriebslage manchmal besser ist, ist ein Einzel-
GdB von 40 noch nicht erreicht.
Die Beschwerden im Funktionsbereich der Arme (wiederholten Ellenbogenentzündung, Daumensattelgelenkverschleißes rechts, Schulterleidens, Nervenfunktionsstörung der Unterarme) gab die Klägerin nur auf Nachfragen an. Bedeutsame funktionelle Bewegungsbeeinträchtigungen in beiden Ellenbogengelenken, im rechten Daumen oder im rechten Schultergelenk liegen nicht vor. Es liegen auch keine neurologischen Ausfallerscheinungen vor. Lediglich auf Nachfrage gab die Klägerin Schmerzen in den Gelenken bei Beanspruchung an. In der Gesamtschau liegt wegen fehlenden sensiblen oder motorischen Defiziten ein Einzel-
GdB von 10 für diesen Funktionsbereich vor.
Aufgrund der chronischen Bronchitis kommt es bei der Klägerin bei Anstrengung zu Husten. Gegen die Beschwerden nimmt die Klägerin zwei verschiedene Dosieraerosole. Von einer schweren Bronchitis mit kontinuierlichem ausgiebigem Husten und Auswurf sowie häufigen Schüben berichtet die Klägerin nicht. Die Behinderung ist also nach der
Nr. 26.8 auf Seite 48 der
AHP bzw. Nr. 8.2 des Teils B. der VmG einzuschätzen. Der Rahmen beträgt 0-10, wobei hier der obere Rand des Rahmens zu wählen ist, weil die Klägerin über Husten schon bei leichten Anstrengungen berichtet.
Zudem leidet die Klägerin an einer leichten Form der Hypertonie, die bisher keine medikamentöse Behandlung erfordert. Diese Behinderung ist also nach
Nr. 26.9 Seite 75 der
AHP bzw. Nr. 9.3 des Teils B der VmG einzuordnen, wobei der Rahmen von 0-10 beträgt und hier schon der obere Rand des Rahmens gewählt wurde obwohl Organbeteiligungen bisher noch nicht festgestellt wurden.
Im Funktionsbereich des Rumpfes liegen ein Halswirbelsäulen-, ein Brustwirbelsäulen- und ein Lendenwirbelsäulensyndrom vor, die zwar leichtere Schmerzen verursachen im gesamten Bereich der Wirbelsäule, aber keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen bedingen. Das Leiden ist also nach
Nr. 26.18 auf
S. 116 der
AHP bzw. Nr. 18.9 der VmG zu klassifizieren und wegen der nur geringen funktionellen Auswirkungen mit einem Einzel-
GdB von 10 zu bewerten.
Das Augenleiden besteht in einem beidseitigen Glaukom, wobei nur im rechten Auge zentrale Gesichtsfeldausfälle bestehen. Das scharfe Sehen ist bei der Klägerin nicht beeinträchtigt. Damit besteht hier ein Einzel-
GdB von 10.
Der Gesamt-
GdB ist auch zutreffend anhand der rechtlich vorgegebenen und von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfolgt. Bei der Ermittlung des Gesamt-
GdB dürfen die Einzel-
GdB-Werte für die Auswirkungen der Teilhabedefizite in den einzelnen Funktionsbereichen nicht einfach addiert werden (Schell in Jahn, SGB, § 69
SGB IX,
Rdnr. 12). Auch andere rein rechnerische Methoden sind nicht zulässig (Masuch in Hauck/Noftz,
SGB IX, Band 2, § 69,
Rdnr. 30). Maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen (§ 69
Abs. 3 Satz 1
SGB IX). Dabei ist zu beachten, inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen.
Es ist im Rahmen einer Gesamtschau eine Berücksichtigung der wechselnden Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen vorzunehmen (als Beispiel für die ständige Rechtsprechung:
BSG, Urteil vom 24. April 2008, AZ.:
B 9/9a SB 6/06 R). Dabei ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-
GdB auszugehen und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderungen größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten
GdB weitere 10er-Stufen hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen abgesehen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen
GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnten (
BSG, Urteil vom 13.12.2000, AZ.:
B 9 V 8/00 R = SozR 3-3870, § 4,
Nr. 28; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, 10. Auflage, § 69,
Rdnr. 31). Dies
i. d. R. auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (
BSG, a.a.O. ; Straßfeld in "Kriterien für die Bildung des Gesamt-
GdB", Die Versogungsverwaltung,
Nr. 5/2001, Seite 62). Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem
GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (
vgl. Anhaltspunkte Kapitel 19, Seite 33
ff. bzw. Nr. 3 des Teils A der VmG).
Der Sachverständige hat zutreffend und für die Kammer nachvollziehbar den Gesamt-
GdB von 30 gebildet. Dabei ist er von der Behinderung mit dem höchsten Einzelgrad ausgegangen (30 für die psychischen Leiden) und hat die weiteren Beeinträchtigungen hierzu in Bezug gesetzt. Dabei hat er die leichten Behinderungen, die alle jeweils nur einen Einzel-
GdB von 10 bedingen, nicht erhöhend berücksichtigt. Diese Leiden verschlimmern nicht die für das Hauptleiden festzustellenden Auswirkungen auf die Teilhaberechte der Klägerin. Die Leiden: wiederholten Ellenbogenentzündung, Daumensattelgelenkverschleißes rechts, Schulterleidens, Nervenfunktionsstörung der Unterarme, chronischen Bronchitis, Bluthochdruck, chronifizierten Wirbelsäulensyndrom und Augenleiden sind nicht geeignet die Teilhaberechte der Klägerin über die Auswirkungen des psychischen Leidens hinaus zu beeinträchtigen. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der
GdB-Einschätzung dieser Leiden zum Teil bereits der obere Rand des Beurteilungsrahmens berücksichtigt wurde obwohl die in den Vorgaben angegebenen Leistungseinschränkungen, Beeinträchtigungen oder Organbeteiligungen nicht festgestellt werden konnten. Die Folgen der Leiden sind daher als nur gering zu beurteilen und haben daher keine erhöhende Wirkung im Rahmen der Bildung des Gesamt-GdBs.
Die Kammer schließt sich den insoweit überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen an. Die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters lassen Unrichtigkeiten oder Fehlschlüsse nicht erkennen. Sie sind erkennbar auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erstattet worden und haben sich mit den erhobenen Befunden, mit den aktenkundigen Befunden und dem Vorbringen der Beteiligten differenziert auseinandergesetzt. Die Feststellungen decken sich mit den Einschätzungen der Gutachter im Verwaltungsverfahren.
Soweit die Klägerin insbesondere gegen die Einschätzung des Sachverständigen in Bezug auf ihr psychisches Leiden ausführt, dass das Gutachten nicht überzeuge, weil in dem Gutachten fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass ein schweres psychisches Leiden nicht vorliege, überzeugt der Einwand die Kammer nicht. Die Klägerin trägt vor, dass sie entgegen der Angaben in dem Gutachten keine Freunde und Bekannte habe. Sie gehe auch nicht mehr in die Natur oder zum Schwimmen, sondern würde dies gerne tun, wenn es ihr noch möglich wäre. Zudem sei der Kontakt zu den Geschwistern und Halbgeschwistern sehr lose, so dass man von Besuchen kaum sprechen könne. Die Klägerin widerspricht sich allerdings wenn sie ausführt, dass sie keine Freunde und Bekannte habe. Immerhin führt sie aus, dass sie sich schon nach Tagen wieder zurück ziehe, wenn sie Freunde und Bekannte kennen lerne. Damit wird ausgedrückt, dass tatsächlich, teilweise auch intensive, soziale Kontakte stattfinden, wenn diese auch nur für kurze Zeit andauern. Zudem führt die Klägerin auch aus, dass tatsächlich Besuche der Geschwister und Halbgeschwister stattfinden. Zudem hat die Klägerin auch Dinge angegeben, an denen Sie sich noch erfreuen kann. Damit zeigt sich, dass die innere Einstellung der Klägerin nicht so weit auf die Leiden eingeengt ist, dass sie sich nichts mehr vorstellen kann, woran sie sich erfreuen kann. Bedeutsam ist für die Kammer auch, dass der behandelnde Neurologe und Psychiater
Dr. xxx in seinem Attest vom 01.09.2006 ebenso wie der gerichtliche Sachverständige davon ausgeht, dass die psychischen Leiden mit einem
GdB von 30 zu bewerten sind.
Auch in Bezug auf die Wirbelsäulenbeschwerden überzeugen die Einwendungen der Klägerin nicht. Diese weist auf einen diagnostizierten Bandscheibenvorfall im Halswirbelsäulenbereich sowie eine Bandscheibenvorwölbung in selben Wirbelsäulensegment hin und überreicht einen entsprechenden medizinischen Bericht. In der ergänzenden Stellungnahme weist der Sachverständige darauf hin, dass ein Bandscheibenvorfall oder eine -vorwölbung nicht zu größeren Beschwerden führen muss. In der Begutachtung ist die Klägerin auf die Bewegungsfähigkeit untersucht worden. Größere Bewegungsdefizite sind nicht festgestellt worden. Zudem hat die Klägerin nicht über stärkere Schmerzen geklagt. Allein das bildgebende Verfahren führt nicht zu einer Objektivierung der für einen höheren Einzel-
GdB erforderlichen Beschwerden.
Die von der Klägerin vorgebrachte Adipositas und die Nikotinabhängigkeit stellen für sich keine eigenständigen Behinderungen dar. Ebenso ist die Notwendigkeit des Tragens von Kompressionsstrümpfen ein eigenständiges Leiden. Es lässt sich dadurch zudem kein eigenständiges Venenleiden von dem Ausmaß einer Behinderung ableiten. Auch das bei der Klägerin vorliegende Karpaltunnelsyndrom ist nicht von einem solchen Ausmaß, dass hier von einer eigenen Funktionsstörung im Sinne einer Behinderung nach dem
SGB IX auszugehen ist. Immerhin hat der behandelnde Neurologe und Psychiater im Rahmen einer elektrophysiologischen Untersuchung einen regelrechten Neurostatus festgestellt.
Eine abweichende Bildung des Gesamt-GdBs kann mit den Darstellungen der Klägerin nicht vorgenommen werden. Diese liefert keine konkrete Begründung, warum die leichten Beeinträchtigungen durch die Nebenleiden sich entgegen der Darstellungen des Sachverständigen erhöhend auswirken sollen. Der allgemeine Hinweis auf die Anzahl der Nebenleiden ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Konkrete verstärkende Momente der Nebenleiden durch ein nachteiliges Zusammenwirken sind nicht aufgeführt oder ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.