Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" hat. Das Sozialgericht hat die hierauf gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" war bis zum 31. Dezember 2008
§ 69 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX) i. V. m.
Nr. 23 der Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung im Schwerbehindertenrecht in ihrer jeweils geltenden Fassung (zuletzt Anhaltspunkte -
AHP - 2008,
Nr. 23,
S. 33). In der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung verweist § 69
Abs. 1 Satz 5
SGB IX insoweit auf die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene
"Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV)" vom 10. Dezember 2008 (BGBl I 2008
S. 2412), in deren
Anlage zu § 2 nunmehr die zuvor in den
AHP enthaltenen Grundsätze wiedergegeben sind. Hier ist in
Nr. 6 a) (S. 14) unverändert die zuvor in den
AHP enthaltene Regelung übernommen worden, wonach blind der behinderte Mensch ist, dem das Augenlicht vollständig fehlt
bzw. dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder bei dem keine Sehbeeinträchtigungen von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung gleichzustellen wären.
Blindheit in diesem Sinne ist nicht gegeben, wenn nicht eine spezifische Störung des Sehvermögens, sondern - bei vorhandener Sehfunktion - (nur) eine zentrale Verarbeitungsstörung vorliegt, wie sie vom
BSG ausdrücklich bei einem vollständigen apallischen Syndrom angenommen wird. Zur Begründung wird im Übrigen gemäß § 153
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen, in denen diese Rechtsprechung des
BSG ausführlich dargestellt wird und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die seitens des Klägers erhobenen Einwände führten zu keinem anderen Ergebnis. Unerheblich war, dass in dem der
BSG-Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Hirnschädigung auf einer anderen Ursache als bei ihm beruht. Denn im gesamten Bereich des Schwerbehindertenrechts sind maßgebend nie die Erkrankungen als solche, sondern vielmehr die aus ihnen resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen. Nicht entscheidungserheblich ist auch, dass der Beklagte nicht nachweisen kann, dass keine Sehschädigung vorliegt. Nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der so genannten objektiven Beweislast trägt - wenn das Gericht bestimmte Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen kann - jeweils derjenige die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Da vorliegend weitere Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick darauf, ob neben dem apallischen Syndrom auch das Sehvermögen als solches beeinträchtigt ist, wegen der nach Mitteilung der Neurologischen Rehabilitationsklinik Beelitz-Heilstätten vom 23. August 2006 nicht möglichen VEP-Prüfung nicht bestehen, hat die Folgen der fehlenden Möglichkeit, die Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" festzustellen, der Kläger in Form der Klageabweisung und der Berufungszurückweisung zu tragen.
Überhaupt nicht nachvollziehbar ist, welche Schlüsse seitens des Klägers aus dem Urteil des
BSG vom 26. Oktober 2004 gezogen werden. Das
BSG hat hier keineswegs Blindheit bejaht, sondern vielmehr die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Grund für diese Zurückverweisung war, dass nicht geprüft worden war, ob Blindheit vorlag, weil man die Klage zunächst nur mit der Begründung abgewiesen hatte, dass wegen der Art der Erkrankung blindheitsbedingte Aufwendungen nicht anfallen würden, allein diese Argumentation hatte das
BSG für unrichtig gehalten. Da auch derjenige, der an einem apallischen Syndrom leidet, zusätzlich an einer Schädigung des Sehorgans leiden kann, musste die Frage der Blindheit im dortigen Fall weiter aufgeklärt werden. Eine derartige Aufklärung ist vorliegend im Falle des Klägers nicht möglich, die Folgen dieser Unaufklärbarkeit gehen nach allgemeinen Beweisregeln zu seinen Lasten, wie bereits ausgeführt wurde. Entgegen der Auffassung der Vertreter des Klägers ist aber in dem
BSG-Urteil an keiner Stelle ausgeführt, dass beim apallischen Syndrom oder wegen dessen Verursachung durch einen Herzstillstand Blindheit zu bejahen sei, sondern es wurde auch hier - genau wie im späteren Urteil vom 20. Juli 2005 - ausdrücklich ausgeführt, dass eine zentrale Verarbeitungsstörung (wie sie später für das apallische Syndrom bejaht wurde) von einer Störung des Sehorgans zu unterscheiden sei und für sich genommen eben gerade nicht die Voraussetzungen der faktischen Blindheit erfülle.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
SGG nicht vorlagen.