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Urteil
Hilflosigkeit von minderjährigen dialysebehandelten Nierenkranken - Änderung des Alters als Änderung der für die Hilflosigkeit maßgebenden Verhältnisse

Gericht:

BSG 9a. Senat


Aktenzeichen:

9a RVs 2/84


Urteil vom:

07.02.1985


Grundlage:

  • SchwbG § 3 |
  • BVG § 62 Abs 1 S 1 Fassung 1966-12-28 |
  • SGB X § 48 Abs 1 S 1 Fassung 1980-08-18 |
  • BVG § 35 Abs 1

Leitsatz:

1. Auch wenn die Verwaltung eine Tatsache zu Unrecht für wesentlich erachtet und darauf die Bewilligung einer Dauerleistung gestützt hat, ist der Wegfall dieser Tatsache eine wesentliche Änderung, die die Aufhebung des Bewilligungsbescheides rechtfertigt (Fortführung von BSG 28.
3.1973 5 RKn 37/71 = BSGE 35, 277 = SozR Nr 21 zu § 1286 RVO). Orientierungssatz:

Hilflosigkeit von minderjährigen dialysebehandelten Nierenkranken - Änderung des Alters als Änderung der für die Hilflosigkeit maßgebenden Verhältnisse:

1. Ist die Hilflosigkeit erkennbar deshalb anerkannt worden, weil bei Kindern und Jugendlichen, die mit einer künstlichen Niere behandelt werden, "stets Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzunehmen" sein soll, so stellt die Vollendung des 18. Lebensjahres eine Voraussetzung für die Aberkennung der Hilflosigkeit dar, und zwar als Änderung einer Tatsache. Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1986-09-09 5b RJ 66/85 Anschluß
BSG 1990-08-29 9a/9 RVs 7/89 Fortführung

Rechtszug:

vorgehend SG Duisburg 1982-01-15 S 23 V 92/81
vorgehend LSG Essen 1983-11-17 L 7 V 73/82

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Leitsatz:

1. Auch wenn die Verwaltung eine Tatsache zu Unrecht für wesentlich erachtet und darauf die Bewilligung einer Dauerleistung gestützt hat, ist der Wegfall dieser Tatsache eine wesentliche Änderung, die die Aufhebung des Bewilligungsbescheides rechtfertigt (Fortführung von BSG 28.
3.1973 5 RKn 37/71 = BSGE 35, 277 = SozR Nr 21 zu § 1286 RVO). Orientierungssatz:

Hilflosigkeit von minderjährigen dialysebehandelten Nierenkranken - Änderung des Alters als Änderung der für die Hilflosigkeit maßgebenden Verhältnisse:

1. Ist die Hilflosigkeit erkennbar deshalb anerkannt worden, weil bei Kindern und Jugendlichen, die mit einer künstlichen Niere behandelt werden, "stets Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzunehmen" sein soll, so stellt die Vollendung des 18. Lebensjahres eine Voraussetzung für die Aberkennung der Hilflosigkeit dar, und zwar als Änderung einer Tatsache. Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1986-09-09 5b RJ 66/85 Anschluß
BSG 1990-08-29 9a/9 RVs 7/89 Fortführung


Rechtszug:
vorgehend SG Duisburg 1982-01-15 S 23 V 92/81
vorgehend LSG Essen 1983-11-17 L 7 V 73/82

Referenznummer:

KSRE015920119


Informationsstand: 01.01.1990