Leitsatz:
1. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Voraussetzungen, unter denen der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer eingreift (Bescheid über die Schwerbehinderteneigenschaft oder entsprechender Antrag beim Versorgungsamt vor Zugang der Kündigung, Mitteilung dieser Umstände bei Unkenntnis des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer innerhalb einer Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung), sind auch nach der ab 1. August 1986 geltenden Fassung des Schwerbehindertengesetzes anzuwenden.
2. Adressat einer danach erforderlichen Mitteilung von der festgestellten oder beantragten Schwerbehinderteneigenschaft kann auch ein Vertreter des Arbeitgebers sein, der kündigungsberechtigt ist oder eine ähnlich selbständige Stellung bekleidet, nicht dagegen ein untergeordneter Vorgesetzter mit rein arbeitstechnischen Befugnissen.
Rechtszug:
vorgehend LArbG Hamm 1989-06-07 9 Sa 1765/88
vorgehend ArbG Münster 1988-08-26 1 Ca 2063/87