Nicht-amtliche Leitsätze:
Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Integrationsamtes auch dann einholen, wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung zwar noch nicht festgestellt, ein diesbezüglicher Antrag jedoch gestellt ist.
Der entgegenstehende Wortlaut des § 90 Abs. 2a SGB IX sei "korrigiert" auszulegen.