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Rückwirkende Feststellung des GdB

Rechtsprechung zu Aspekten bei der rückwirkenden Feststellung des GdB.

Die Behörden der Versorgungsverwaltung stellen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Wenn ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird, kann auf Antrag ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt werden (§ 152 Absatz 1 SGB IX).

Grundsätzlich erfolgt eine GdB-Feststellungen für die Vergangenheit nur in Ausnahmefällen und zwar nur dann, wenn die rückwirkende Feststellung zu konkreten Vorteilen führen kann. Ein über das allgemeine Rechtsschutzinteresse hinausgehende Interesse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin für eine GdB-Feststellung für die Vergangenheit besteht dann, wenn die GdB-Feststellung oder die Zuerkennung von Merkzeichen mit finanziellen Vorteilen verbunden ist. Um einen nennenswerten finanziellen Vorteil handelt es sich beispielsweise beim Zugang zu einer abschlagsfreien Rente für schwerbehinderte Menschen. Aber auch die Zuerkennnung eines Pauschbetrages nach § 33b EstG oder Einkommens- und Kfz-Steuervergünstigungen können ein finanzieller Vorteil sein, der das besondere Interesse begründet. Entscheidend ist nur, dass diese Vorteile für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin bei einer rückwirkenden Feststellung des GdB auch konkret in Betracht kommen.

Urteile (28)