Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Da der Kläger sich gegen die Herabsetzung des bei ihm ursprünglich festgestellten Gesamt-
GdB von 50 auf einen Gesamt-
GdB von 30 wendet, handelt es sich um eine Anfechtungsklage, bei welcher allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier auf die bei ihm im Oktober 2011 bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen, abzustellen ist. Spätere Änderungen des Gesundheitszustandes können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da der angegriffene Herabsetzungsbescheid vom 4. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2011 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Rechtlicher Maßstab für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist § 48
Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (
SGB X), wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Hierbei sind die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung vorhanden gewesen sind, zu vergleichen.
Die von dem Beklagten aufgehobene Feststellung eines Gesamt-
GdB von 50 ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheides vom 5. Februar 1997 bestehenden Verhältnisse haben sich jedoch nicht wesentlich geändert. Denn bei dem Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt ein Gesamt-
GdB von 50 festzustellen.
Nach den
§§ 2 Abs. 1,
69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Heranzuziehen sind hierbei die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (
VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze".
Maßgeblich ist hier
Teil B Nr. 3.4.2 der
Anlage zu § 2 VersMedV über die "Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (Intelligenzquotient [IQ] von etwa 70 bis 60)". Zwar erreichte der Kläger bei dem von dem Gutachter
Dr. K durchgeführten Intelligenztest einen IQ von 76. Gleichwohl ist die genannte Vorschrift nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen im Hinblick auf die bestehenden Defizite bei der Lebensgestaltung, der Berufsausübung und dem Bildungsweg des Klägers, insbesondere dessen deutliche Kritikstörung, heranzuziehen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die bei dem Kläger bestehende Behinderung im Hinblick auf dessen Abschluss der Ausbildung als Holzbearbeiter nicht nach Teil B
Nr. 3.4.2 Alt. 3 der Anlage zu
§ 2 VersMedV zu bewerten, wonach ein
GdB-Rahmen von 30 bis 40 vorgesehen ist, "wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelungen für behinderte Menschen erreicht werden kann". Denn hiermit sind anerkannte Ausbildungsberufe gemeint, in denen behinderte Menschen nach § 64 Berufsbildungsgesetz (
BBiG)
bzw. § 42 k Handwerksordnung (
HwO) unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse, etwa durch die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher (§ 65
Abs. 1
BBiG bzw. § 42 l
HwO), ausgebildet werden sollen. Demgegenüber handelt es sich, wie sich aus den von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Informationen im "Berufenet" ergibt, bei der Ausbildung zum Holzbearbeiter um eine Berufsausbildung für "behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt" (
vgl. § 66
Abs. 1 Satz 1
BBiG bzw. § 42 m
Abs. 1 Satz 1
HwO). Das Erfordernis, den
GdB des Klägers weiterhin mit 50 zu bewerten, wird auch dadurch deutlich, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung zum Holzbearbeiter in diesem Beruf keine Beschäftigung gefunden hat, sondern in einem Gartenbaubetrieb tätig ist, in dem er Mäharbeiten durchführt. Dies ist ihm nur mit Unterstützung des Integrationsfachdienstes (der nach
§ 109 SGB IX bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt wird) möglich. Zwar ist der Kläger in der Lage, eine eigene Wohnung zu bewohnen. Jedoch weist die Notwendigkeit, dem Kläger weiterhin regelmäßig warme Mahlzeiten zuzubereiten, die Wohnung zu reinigen, für ihn Arztbesuche und Behördengänge zu organisieren und dessen Ausgaben zu kontrollieren, auf eine "Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung" im Sinne des Teil B
Nr. 3.4.2 Alt. 3 der Anlage zu § 2
VersMedV hin, weshalb nach der Überzeugung des Senats ein
GdB von 50 gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2
SGG) sind nicht erfüllt.