Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten die Herabsetzung des Grades der Behinderung (
GdB) von 100 auf 30 streitig. Bei der Klägerin war nach der Diagnose Non-Hodgkin-Lymphom der T-Zell-Reihe im Stadium Ia zuletzt ua wegen Erkrankung des Lymphatischen Systems in Heilungsbewährung ein
GdB von 100 festgestellt (Bescheid vom 16.1.2008). Anlässlich eines Nachprüfungsverfahrens senkte der Beklagte nach Anhörung der Klägerin den
GdB mit Wirksamkeit ab Bekanntgabe und unter entsprechender Aufhebung des vorangegangenen Bescheids vom 16.1.2008 zunächst auf 20 und im Widerspruchsverfahren auf 30 ab (Bescheid vom 22.3.2013; Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013). Nach erfolglosem Klageverfahren (Urteil vom 22.7.2015) hat der Beklagte während der von der Klägerin erhobenen Berufung mit Bescheid vom 4.7.2016 den Bescheid vom 18.11.2013 "berichtigt", als es statt "... ergeht mit Wirkung ab 22.03.2013" richtig heißen müsse "... ergeht mit Wirkung ab 25.03.2013". Das
LSG hat die Berufung zurückgewiesen, weil nach Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 S 1
SGB X eingetreten sei.
Der angegriffene Bescheid sei auch nicht rechtswidrig, weil er den Feststellungsbescheid vom 16.1.2008 jedenfalls ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2013 mit Wirkung zum 22.3.2013 und erst in der Fassung des vom Beklagten so bezeichneten Berichtigungsbescheids mit Wirkung vom 25.3.2013 (Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 22.3.2013) aufgehoben habe (Urteil vom 7.6.2018).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
LSG und rügt das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie einer Divergenz.