Pressemitteilung:
(des SG Stuttgart vom 02.08.2018)
Für die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) bei geistigen Behinderungen und darauf beruhenden Störungen der Orientierungsfähigkeit ist das Merkmal "täglich" in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil D Ziff. 1 f) nicht wörtlich zu verstehen. Vielmehr sind nach Sinn und Zweck der Regelung solche Strecken gemeint, die der geistig behinderte Mensch häufig bzw. regemäßig nutzt und die ihm aufgrund dessen vom Ablauf her vertraut sind.
Die1996 geborene Klägerin wandte sich im vorliegenden Verfahren gegen die Herabsetzung ihres GdB von 80 auf 70 sowie den Entzug der Merkzeichen G und B. Sie leidet an einer Autismusspektrumstörung i.S. eines frühkindlichen hochfunktionalen Autismus, die mit schweren sozialen Anpassungsstörungen einhergeht. Eine vereinfachte Ausbildung zur Gartenbaufachwerkerin hatte sie im zweiten Ausbildungsjahr abgebrochen. Der Weg dorthin mit öffentlichen Verkehrsmitteln war ihr mit ihren Eltern antrainiert worden. Dennoch kam es mehrfach zu Notfalleinsätzen der Eltern unter Einschaltung der Polizei, da die Klägerin, sobald etwa eines der gewohnten Verkehrsmittel ausfiel oder Verspätung hatte, nicht mehr nach Hause fand.
Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, seien nach Teil D Ziff. 1 f) der VG vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Entscheidend für die Beurteilung des Vorliegens von Orientierungsstörungen durch eine geistige Behinderung in diesem Sinne könne nicht sein, ob die bekannten Wege tatsächlich "täglich" oder lediglich regelmäßig, wie etwa bei der Klägerin an fünf von sieben Wochentagen, genutzt würden. Vielmehr müsse darauf abgestellt werden, ob dem Betroffenen aufgrund seiner Behinderung die Nutzung von unbekannten öffentlichen Verkehrsmitteln nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sei. Dies sei bei der Klägerin nach dem Ergebnis des vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens der Fall.