Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. In der Hauptsache wendet sich die Klägerin gegen die Herabsetzung des bei ihr festgestellten Grades der Behinderung (
GdB) von 80 auf 60. Festgestellt sind bei ihr Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung (Einzel-
GdB 50) sowie eine seelische Störung (Einzel-
GdB 30) infolge eines am 24.11.2007 erlittenen Fahrradunfalls. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, ihr ständen weiterhin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen G und B zu. Diesen Anspruch hat das
LSG unter Auswertung der vorliegenden Arztberichte und Gutachten verneint, weil es in der Folgezeit nach dem Unfall zu einer massiven Verbesserung der Gehfähigkeit gekommen sei. Ausweislich des Berichts des Klinikums B. vom 11.6.2008 und der Einschätzung von
Dr. K. in dessen Gutachten vom 21.9.2011 hätten sich die für den Erlass des Ausgangsbescheids vom 12.3.2008 maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert und sei der
GdB lediglich noch mit 60 zu bewerten gewesen. Im Gegensatz zu
Dr. Kiefer habe zwar der von der Klägerin beauftragte Sachverständige
Dr. M. in seinem Gutachten vom 19.6.2018 einen leichten Schwindel mit einem Einzel-
GdB von 20 und zusätzlich einen Hirnfunktionsschaden mit synkopalen Anfällen mit einem
GdB von 40 angesetzt. Der Senat sei auch zu der Überzeugung gelangt, dass tatsächlich ein Schwindel als weitere Gesundheitsstörung mit einem Einzel-
GdB von 20 zu berücksichtigen sei. Allerdings seien die synkopalen Anfälle, wie
Dr. M. selbst schreibe, nicht belegt. Der Einzel-
GdB von 20 für den leichten Schwindel erhöhe jedoch den Gesamt-
GdB nicht über 60 hinaus. Da somit die Voraussetzungen des Merkzeichens G weggefallen seien, habe auch das Merkzeichen B nicht mehr vergeben werden können (Urteil vom 6.2.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde zum
BSG eingelegt. Sie rügt das Vorliegen von zwei Verfahrensmängeln gemäß § 160 Abs 2 Nr 3
SGG. Es liege eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103
SGG) durch das
LSG vor, weil es sich über die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen
Dr. M. hinweggesetzt habe, ohne von diesem eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Zudem liege die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß § 62
SGG vor, weil das
LSG in der mündlichen Verhandlung erstmals mitgeteilt habe, dass es dem Sachverständigen
Dr. M. hinsichtlich der
GdB-Einzelbewertung für die synkopalen Stürze und Schwindelattacken mit Beinahestürzen und Stürzen der Klägerin nicht folge.