Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. aus C. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des bei ihm festgestellten Grades der Behinderung (
GdB) von 50 auf 30 sowie gegen die Entziehung der Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G. Das
LSG hat mit Urteil vom 7.2.2019 dieses Begehren verneint, weil nach § 48 Abs 1 S 1
SGB X in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung für die Zukunft eingetreten sei. Mit der 3. Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizinverordnung (
VersMedV) vom 17.12.2010 sei Teil B der Anlage zur
VersMedV geändert worden indem für die einseitige Hüftgelenksendoprothese nur noch ein
GdB von 10 und für die einseitige Kniegelenksendoprothese ein
GdB von 20 als Mindestwert vorgesehen sei. Die Absenkung der Werte sei mit einer Verbesserung der Behandlungsergebnisse anhand klinischer Studien belegt (BR-Drucks 713/10 vom 5.11.2010). Diese Änderung sei genauso zu behandeln wie eine Rechtsänderung iS des § 48 Abs 1
SGB X. Der vom Kläger insoweit geltend gemachte Vertrauensschutz aus Art 20 und 2
GG werde durch § 48
SGB X konkretisiert, da die Änderungen in der
GdB-Bewertung regelmäßig nur für die Zukunft vorgenommen würden. Durch die im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen, Befundberichte und ärztlichen Sachverständigengutachten stehe für das Gericht fest, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses an folgenden Funktionsbeeinträchtigungen gelitten habe: künstliches Hüftgelenk links, künstliches Kniegelenk rechts, Funktionsbeeinträchtigungen des unteren Sprunggelenks links sowie Fußdeformität, Funktionsbeeinträchtigungen des unteren Sprunggelenks rechts, Lymphödem/Phlebödem, leichter Bluthochdruck. Diese bedingten jedoch keinen höheren
GdB als 30 und damit auch nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens G.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 4.3.2019 zugestellten Urteil hat der Kläger mit am 25.3.2019 beim
BSG eingegangenen Schreiben vom 25.3.2019 Beschwerde eingelegt und zugleich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung des ihn vertretenden Prozessbevollmächtigten gestellt. Er rügt das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie eines Verfahrensfehlers.