Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Die Klägerin wehrt sich gegen die Herabsetzung ihres
GdB wegen Heilungsbewährung.
Das beklagte Land stellte bei der Klägerin zunächst einen
GdB von 50 fest wegen einer Brusterkrankung im Stadium der Heilungsbewährung (Bescheid vom 2.4.2009).
Nach einer Nachprüfung von Amts wegen und Anhörung der Klägerin senkte der Beklagte ihren
GdB auf 40 ab (Bescheid vom 23.10.2014, Widerspruchsbescheid vom 1.12.2014).
Die Klage ist ebenso erfolglos geblieben wie die Berufung. Das
LSG hat ausgeführt, für den von der Klägerin gestellten Feststellungsantrag fehle ihr das Rechtsschutzbedürfnis. Schon allein ihre Anfechtungsklage gegen den Herabsetzungsbescheid würde im Erfolgsfall zur verlangten Weitergewährung des
GdB von 50 führen. Darauf habe die Klägerin indes keinen Anspruch mehr. Die Rechtmäßigkeit des Herabsetzungsbescheids beurteile sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses. Auf dieser Grundlage habe der Beklagte ihren
GdB zu Recht nach § 48 Abs 1 Satz 1
SGB X auf 40 herabgesetzt. Der erfolgreiche Ablauf der Heilungsbewährung habe die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich geändert (Urteil vom 20.5.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum
BSG eingelegt. Das
LSG habe Verfahrensfehler begangen und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.