Urteil
Nichtzulassungsbeschwerde - Herabsetzung des GdB aufgrund von Heilungsbewährung

Gericht:

BSG 9. Senat


Aktenzeichen:

B 9 SB 67/19 B


Urteil vom:

27.05.2020


Grundlage:

  • SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG § 160a Abs. 2 S. 3 SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 SGG § 55 SGG § 62 SGG § 78 SGG § 99 SGG § 116 S. 2 SGG § 118 Abs. 1 S. 1 SGG § 123 SGG § 142 Abs. 2 S. 1 SGG § 142 Abs. 2 S. 2 SGG § 153 Abs. 5 ZPO § 397 ZPO § 402 ZPO § 411 Abs. 4 SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 VersMedV § 2 VersMedV Anlage Teil A Nr. 7 Buchst. b GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG Art. 103 Abs. 1

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin wehrt sich gegen die Herabsetzung ihres GdB wegen Heilungsbewährung.

Das beklagte Land stellte bei der Klägerin zunächst einen GdB von 50 fest wegen einer Brusterkrankung im Stadium der Heilungsbewährung (Bescheid vom 2.4.2009).

Nach einer Nachprüfung von Amts wegen und Anhörung der Klägerin senkte der Beklagte ihren GdB auf 40 ab (Bescheid vom 23.10.2014, Widerspruchsbescheid vom 1.12.2014).

Die Klage ist ebenso erfolglos geblieben wie die Berufung. Das LSG hat ausgeführt, für den von der Klägerin gestellten Feststellungsantrag fehle ihr das Rechtsschutzbedürfnis. Schon allein ihre Anfechtungsklage gegen den Herabsetzungsbescheid würde im Erfolgsfall zur verlangten Weitergewährung des GdB von 50 führen. Darauf habe die Klägerin indes keinen Anspruch mehr. Die Rechtmäßigkeit des Herabsetzungsbescheids beurteile sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses. Auf dieser Grundlage habe der Beklagte ihren GdB zu Recht nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X auf 40 herabgesetzt. Der erfolgreiche Ablauf der Heilungsbewährung habe die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich geändert (Urteil vom 20.5.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe Verfahrensfehler begangen und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

Rechtsweg:

SG Frankfurt/Main, Gerichtsbescheid vom 06.06.2017 - S 3 SB 522/14 LSG Hessen, Urteil vom 20.05.2019 - L 3 SB 69/17

Quelle:

Rechtsprechung im Internet

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


Gründe:

I. Die Klägerin wehrt sich gegen die Herabsetzung ihres GdB wegen Heilungsbewährung.

Das beklagte Land stellte bei der Klägerin zunächst einen GdB von 50 fest wegen einer Brusterkrankung im Stadium der Heilungsbewährung (Bescheid vom 2.4.2009).

Nach einer Nachprüfung von Amts wegen und Anhörung der Klägerin senkte der Beklagte ihren GdB auf 40 ab (Bescheid vom 23.10.2014, Widerspruchsbescheid vom 1.12.2014).

Die Klage ist ebenso erfolglos geblieben wie die Berufung. Das LSG hat ausgeführt, für den von der Klägerin gestellten Feststellungsantrag fehle ihr das Rechtsschutzbedürfnis. Schon allein ihre Anfechtungsklage gegen den Herabsetzungsbescheid würde im Erfolgsfall zur verlangten Weitergewährung des GdB von 50 führen. Darauf habe die Klägerin indes keinen Anspruch mehr. Die Rechtmäßigkeit des Herabsetzungsbescheids beurteile sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses. Auf dieser Grundlage habe der Beklagte ihren GdB zu Recht nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X auf 40 herabgesetzt. Der erfolgreiche Ablauf der Heilungsbewährung habe die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich geändert (Urteil vom 20.5.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe Verfahrensfehler begangen und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

Referenznummer:

R/R8693


Informationsstand: 25.06.2021