Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird einheitlich die Abkürzung
GdS benutzt.
a) Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist.
b) Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen (
GdS) bemessen.
c) Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keinen
GdS bedingen (zum Beispiel funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen).