Urteil
Nachteilsausgleich G - Nachteilsausgleich B - 3-jähriges Kind - Diabetes mellitus I - Vergleichsmaßstab

Gericht:

LSG Essen 7. Senat


Aktenzeichen:

L 7 SB 140/97


Urteil vom:

28.05.1998


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, daß der Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes rechnen muß. Vielmehr ist die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles erforderlich. Deshalb muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z. B. wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheinen.

2. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches G vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde (vgl BSG vom 12.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).

3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches B bei einem behinderten Kleinkind vorliege, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen
(vgl BSG vom 10.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).

Fundstelle:

Bibliothek BSG
RdLH 1998, 186-187

Verfahrensgang:

vorgehend SG Düsseldorf 1997-08-22 S 37 P 8/97 Urteil

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Orientierungssatz:

1. Zur Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit genügt es nicht, daß der Behinderte jederzeit mit der Möglichkeit einer gravierenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch das Auftreten eines entsprechenden akuten Zustandes rechnen muß. Vielmehr ist die tatsächliche Feststellung einer dauerhaften Einschränkung und nicht nur die theoretische oder ggf. sogar wenig wahrscheinliche Möglichkeit ihres jederzeitigen Eintretens in Form eines Notfalles erforderlich. Deshalb muß bei einem Anfallsleiden aufgrund der hohen Anfallsfrequenz die abstrakte Gefahr zu einer konkreten geworden sein, deren Eintritt aufgrund objektiver Kriterien, z. B. wegen der Anfallshäufigkeit oder wegen früheren Auftretens zahlreicher Anfälle überwiegend im Freien, jederzeit gut möglich erscheinen.

2. Bei einem behinderten Kleinkind ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches G vorliegen, als Vergleichsmaßstab nicht auf den Gesundheitszustand eines gleichaltrigen gesunden Kleinkindes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob die bei dem Kleinkind festgestellten Gesundheitsstörungen bei einem Erwachsenen die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G" rechtfertigen würden, also die Gesundheitsstörungen die entsprechenden Funktionen eines erwachsenen Behinderten im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigen würde (vgl BSG vom 12.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).

3. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches B bei einem behinderten Kleinkind vorliege, sind dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen anzunehmen
(vgl BSG vom 10.2.1997 - 9 RVs 1/95 = BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 § 4 Nr 18).

Fundstelle:
Bibliothek BSG
RdLH 1998, 186-187

Verfahrensgang:
vorgehend SG Düsseldorf 1997-08-22 S 37 P 8/97 Urteil

Referenznummer:

KSRE006930509


Informationsstand: 09.08.1999