Orientierungssatz:
1. Beabsichtigt das Gericht von dem bisherigen Beweisergebnis abzuweichen, und im Rahmen der ihm obliegenden abschließenden Einschätzung den GdB höher festzustellen, als es der Sachverständige vorgeschlagen hat, dann entspricht es den Regeln des fairen Verfahrens zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung, den davon Betroffenen vorab in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zu gezielten Einwendungen oder zum Antrag auf mündliche Verhandlung zu geben.
2. Zur Zulässigkeit einer Neubewertung (hier: Herabsetzung der MdE) eines als Behinderung anerkannten Herzhinterwandinfarkts in Heilungsbewährung auch bei gleichbleibenden Symptomen.
3. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer isolierten Anfechtungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Spätere Verschlimmerungen sind deshalb nicht rechtserheblich und hierauf gerichtete Beweisanträge nicht entscheidungserheblich.
4. Fehlt eine Verwaltungsentscheidung über eine erstmals im gerichtlichen Anfechtungsverfahren geltend gemachte Verschlimmerung, so ist eine Umstellung einer isolierten Anfechtungsklage auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig.