Urteil
Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Beweiswert von Befundberichten

Gericht:

LSG Essen 10. Senat


Aktenzeichen:

L 10 B 30/01 SB


Urteil vom:

04.02.2002


Leitsatz:

1. Eine falsche Sachbehandlung, fehlende oder fehlerhafte Begründung des Bescheides, unrichtige Beratung oder unzutreffende Rechtsmittelbelehrung sind im Rahmen der Kostenentscheidung des § 193 SGG zu berücksichtigen. Gleichermaßen ist das Verhalten des Klägers zu würdigen (zB verspätete Vorlage einer Vollmacht oder unzureichender Sachvortrag). Für die Kostenentscheidung wesentlich ist ferner, ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass des Bescheides geändert hat; trägt ein Beteiligter dem sofort Rechnung, hat er ggf keine Kosten zu tragen. Ein Anerkenntnis muss unverzüglich (§ 121 Abs 1 BGB) abgegeben werden, um kostenrechtlich beachtlich zu sein. Eine angemessene Prüfungsfrist ist der Behörde einzuräumen.

2. Befundberichte haben als Mitteilung des behandelnden Arztes im Vergleich zu einem Sachverständigengutachten (§§ 402ff ZPO) grundsätzlich nur eingeschränkten Beweiswert. Für die Höhe des GdB ist maßgebend nicht die medizinische Normabweichung, sondern das Ausmaß der hierdurch bedingten Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 69 Abs 1 SGB 9). Ein Befundbericht oder ärztlicher Behandlungsbericht enthält hierzu regelhaft keinerlei Aussage und ist zur Festlegung des GdB schwerlich geeignet. Grundsätzlich muss das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt daher durch das Beweismittel "Sachverständigenbeweis" aufklären.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Leitsatz:

1. Eine falsche Sachbehandlung, fehlende oder fehlerhafte Begründung des Bescheides, unrichtige Beratung oder unzutreffende Rechtsmittelbelehrung sind im Rahmen der Kostenentscheidung des § 193 SGG zu berücksichtigen. Gleichermaßen ist das Verhalten des Klägers zu würdigen (zB verspätete Vorlage einer Vollmacht oder unzureichender Sachvortrag). Für die Kostenentscheidung wesentlich ist ferner, ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass des Bescheides geändert hat; trägt ein Beteiligter dem sofort Rechnung, hat er ggf keine Kosten zu tragen. Ein Anerkenntnis muss unverzüglich (§ 121 Abs 1 BGB) abgegeben werden, um kostenrechtlich beachtlich zu sein. Eine angemessene Prüfungsfrist ist der Behörde einzuräumen.

2. Befundberichte haben als Mitteilung des behandelnden Arztes im Vergleich zu einem Sachverständigengutachten (§§ 402ff ZPO) grundsätzlich nur eingeschränkten Beweiswert. Für die Höhe des GdB ist maßgebend nicht die medizinische Normabweichung, sondern das Ausmaß der hierdurch bedingten Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 69 Abs 1 SGB 9). Ein Befundbericht oder ärztlicher Behandlungsbericht enthält hierzu regelhaft keinerlei Aussage und ist zur Festlegung des GdB schwerlich geeignet. Grundsätzlich muss das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt daher durch das Beweismittel "Sachverständigenbeweis" aufklären.

Referenznummer:

KSRE048701327


Informationsstand: 10.03.2003