Leitsatz:
1. Im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert wird eine Begleitperson nur, wenn dem Behinderten die Merkzeichen "B" und "G" zuerkannt sind. Entfällt aus Rechtsgründen das Merkzeichen "G", so berechtigt dies auch zur Entziehung des Merkzeichens "B".
Rechtszug:
vorgehend SG Osnabrück 1985-03-27 S 11 Vs 439/84
vorgehend
LSG Celle 1986-01-31 L 9 Vs 160/85