Leitsatz:
1. Auch wenn der Grad der MdE bestandskräftig zu hoch festgesetzt ist, führt eine wesentliche Verschlimmerung der Behinderung entsprechend § 48 Abs 3 SGB 10 nur dann zu einer Erhöhung, wenn dies ohne Berücksichtigung der Bestandskraft nach den wirklichen Verhältnissen gerechtfertigt ist.
Orientierungssatz:
Verfügungssätze eines Verwaltungsaktes - Inhalt der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - "Leistung" iS des § 48 Abs 3 SGB 10:
1. Der Inhalt eines Bescheides wird durch seine Verfügungssätze bestimmt (vgl BSG vom 26.2.1986 9a RV 36/84).
2. Ein Bescheid mit versagenden Verfügungssätzen ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 (vgl BSG vom 30.1.1985 1 RJ 2/84 = BSGE 58, 27, 28 = SozR 1300 § 44 Nr 16). Ein Verwaltungsakt dieser Art ist vielmehr nur derjenige, der sich "nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert" (vgl BSG vom 21.2.1985 11 RA 2/84).
3. § 48 Abs 3 SGB 10 bezieht sich nach seinem Wortlaut zwar ausschließlich auf die Feststellung einer "Leistung", womit nach dem Wortsinn und nach der Stellung der Bestimmung im SGB Sozialleistungen iS des § 11 SGB 1 gemeint sein werden; gleiches muß jedoch nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung im Rahmen der analogen Anwendung des gesamten § 48 SGB 10 im Schwerbehindertenrecht gelten, wenn es um die Feststellung der MdE nach § 3 SchwbG geht.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
LSG München 1990-04-17 L 15 Vs 90/88 Entgegen
SGb 1987, 511-513, Steinwedel, Ulrich (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend SG Berlin 1984-07-10 S 49 Vs 1012/83
vorgehend LSG Berlin 1984-11-15 L 11 Vs 32/84